OGH 1Ob609/93 (RS0013541)

OGH1Ob609/9321.12.1993

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 98 AußStrG darf nicht verbotswidrigerweise dazu verwendet werden, Auskünfte über Vermögenswerte zu erlangen, die nicht dem im Besitz des Erblassers befindlich gewesenen Vermögen zugehören.

Normen

AußStrG §98
AußStrG 2005 §166 Abs3

1 Ob 609/93OGH21.12.1993

Veröff: NZ 1994,109 = ÖBA 1994,731

1 Ob 2309/96gOGH18.03.1997

Veröff: SZ 70/46

5 Ob 30/01zOGH27.09.2001

Vgl auch; Veröff: SZ 74/164

3 Ob 200/06tOGH13.09.2006

Vgl auch

7 Ob 292/06aOGH18.04.2007

Vgl; Beisatz: Hier: Es schadet nicht, wenn nur die „eigenen" Kontobewegungen (des Erblassers) offen gelegt werden sollen und nicht solche Dritter. (T1)

6 Ob 287/08mOGH16.04.2009

Vgl; Beisatz: An dieser Rechtslage hat das Außerstreitgesetz BGBl I 2003/111 nichts geändert. Nach § 166 Abs 3 AußStrG sind Dritte zur Feststellung der Nachlasszugehörigkeit verpflichtet, Zutritt zu den strittigen Gegenständen zu gewähren und deren Besichtigung und Beschreibung zu gestatten. Darunter können zwanglos auch Kreditinstitute und Banken verstanden werden, deren Verpflichtung in der Öffnung der Konten gegenüber dem Verlassenschaftsgericht bzw dem Gerichtskommissär besteht. § 38 Abs 1 Z 3 BWG ordnet nach wie vor an, dass die Verpflichtung zur Wahrung des Bankgeheimnisses im Falle des Todes des Kunden gegenüber dem Verlassenschaftsgericht und dem Gerichtskommissär nicht besteht. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19931221_OGH0002_0010OB00609_9300000_004

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