OGH 4Ob170/93 (RS0037747)

OGH4Ob170/9314.12.1993

Rechtssatz

Der Unternehmer braucht die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachzuweisen. Vertraut ihm der Kunde nicht, dann wird er mit dem Unternehmer keine Geschäfte schließen. Hält aber ein Mitbewerber eine Werbebehauptung für unrichtig, dann steht es ihm frei, auf Unterlassung zu klagen; im gerichtlichen Verfahren ist dann die umstrittene Behauptung auf ihre Richtigkeit hin zu prüfen.

Normen

UWG §2 C2a
UWG §2 D4
UWG §2 A4
ZPO §226 IIB12

4 Ob 170/93OGH14.12.1993
4 Ob 25/95OGH28.03.1995

nur: Der Unternehmer braucht die Richtigkeit seiner Behauptungen dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachzuweisen. (T1)

4 Ob 2102/96pOGH14.05.1996

nur T1

4 Ob 2167/96xOGH12.08.1996

nur T1

4 Ob 285/02vOGH21.01.2003

Vgl auch; Beisatz: Es gibt keine allgemeine Verpflichtung, nur mit Angaben zu werben, die die angesprochenen Verkehrskreise überprüfen können. (T2)

4 Ob 116/07yOGH13.11.2007

Beis wie T2

4 Ob 156/08gOGH18.11.2008

Beisatz: Wirbt der Unternehmer mit für das beworbene Produkt günstigen Testergebnissen, so ist er nicht verpflichtet, Angaben zu einer (allenfalls) erfolgten Veröffentlichung der Testergebnisse zu machen. (T3)

4 Ob 177/09xOGH19.11.2009
4 Ob 45/10mOGH11.05.2010

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19931214_OGH0002_0040OB00170_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)