Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß §§ 78, 402 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Klägerin beanstandet unter dem Aspekt der unlauteren Geschäftspraktik, dass das bei einem Werbeslogan für eine Hautcreme der Beklagten („Gewinnen Sie 10 Jahre an Jugendlichkeit in 4 Wochen“) angebrachte Hinweiszeichen auf einen infolge Größe und Farbe nahezu unlesbaren Erläuterungstext verweise; dieser enthält die ergänzende Information „Durchschnittliches Ergebnis - 4-wöchiger Test mit 32 Frauen“. Die mangelnde Lesbarkeit des Erläuterungstextes bewirke die Irreführungseignung der Ankündigung, welche bei den angesprochenen Verkehrskreisen für sich allein den Eindruck erwecke, auf wissenschaftlicher Grundlage zu beruhen. Dieser Eindruck sei aber angesichts der Information im Erläuterungstext unzutreffend, weil die Anzahl der in den Test einbezogenen Frauen geradezu lächerlich klein sei.
Das Rekursgericht hat den Sicherungsantrag abgewiesen, der Beklagten aufzutragen, es im geschäftlichen Verkehr zu unterlassen, in der Werbung für kosmetische Produkte [...] Behauptungen [...] über die Wirkung gegen Hautalterung aufzustellen, insbesondere mit dem genannten Slogan zu werben, wenn nicht gleichzeitig mit gleicher Auffälligkeit sinngemäß darauf hingewiesen wird, dass der beworbene Effekt nur auf einer nicht wissenschaftlichen Testkriterien entsprechenden Testanordnung beruht, insbesondere nur auf einem vierwöchigen Test mit 32 Frauen, hilfsweise nur auf einem vierwöchigen Test mit 32 Frauen. Das Publikum erwarte bei isolierter Betrachtung des beanstandeten Werbeslogans keine Aufklärung über wissenschaftliche Untersuchungen, denen das beworbene Produkt unterzogen worden sein könnte, weshalb die Beklagte diese Werbeaussage nicht durch einen aufklärenden Hinweis über zugrunde liegende Tests habe ergänzen müssen.
Rechtliche Beurteilung
Diese Entscheidung hält sich im Rahmen der Rechtsprechung zu § 2 UWG nach der Nov 2007, wonach das Verschweigen von Tatsachen nur dann eine relevante Irreführung begründen kann, wenn eine Aufklärung des Publikums zu erwarten war und es sich darüber hinaus um wesentliche Informationen handelt (RIS-Justiz RS0078579 [T35]). Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Aussagegehalt der Ankündigung sei auch ohne aufklärenden Hinweis über die Testanordnung nicht irreführend, überschreitet den ihm in dieser Frage im Einzelfall eingeräumten Ermessensspielraum nicht.
Der Unternehmer muss die Richtigkeit seiner Behauptungen (hier: durch Hinweis auf Testergebnisse) dem Kunden gegenüber grundsätzlich nicht nachweisen (RIS-Justiz RS0037747 [T1]). Ob eine Ankündigung zur Irreführung geeignet ist, richtet sich ebenso wie die Frage, welche Information wesentlich ist, nach den besonderen Umständen des Einzelfalls (vgl RIS-Justiz RS0053112 [T5, T11]).
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