Rechtssatz
Stecken hinter dem Feststellungsprozess bedingte oder künftige Leistungsansprüche, so können provisorische Sicherungsmaßnahmen zumindest dann ausnahmsweise im Zusammenhang mit einem Feststellungsverfahren angeordnet werden.
9 Ob 17/02v | OGH | 20.02.2002 |
Beisatz: Eine solche Sicherungsmaßnahme ist nicht auf Eingriffe in dingliche Rechte beschränkt. (T1) |
7 Ob 283/02x | OGH | 12.02.2003 |
Auch; Beisatz: Die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten ist daher sicherungsfähig. (T2) |
2 Ob 138/08w | OGH | 14.08.2008 |
Beis wie T2; Beisatz: Auch in dem Fall, dass der Gesellschafter einer GmbH die Feststellung seiner Rechtsstellung als Gesellschafter begehrt, weil ihm diese mit der Begründung, diese sei ipso iure erloschen, streitig gemacht wird, steckt hinter dem Feststellungsanspruch das Begehren auf Duldung der Ausübung der Gesellschafterrechte. (T3) |
1 Ob 7/13f | OGH | 07.03.2013 |
Bem: Mit Zustimmung der Lehre. (T4)<br/>Beisatz: Das Klagebegehren auf Feststellung einer bestrittenen Dienstbarkeit kann aber nicht durch eine einstweilige Verfügung des Inhalts, der beklagten Partei Behinderungsmaßnahmen bei der Ausübung der Servitut für die Dauer des Rechtsstreits zu verbieten, gesichert werden, wenn die klagende Partei bereits eine Unterlassungsklage erheben kann, dies aber nicht will. Bei bereits aktuellen Leistungsansprüchen fehlt einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung des Feststellungsprozesses das Rechtsschutzbedürfnis. (T5) |
1 Ob 245/14g | OGH | 03.03.2015 |
Beisatz: In diesem Sinne wurde insbesondere im Zusammenhang mit dem Ausschluss von Vereinsmitgliedern mehrfach betont, dass die Duldung der Ausübung von Mitgliedschaftsrechten (als hinter dem Anspruch auf Feststellung der Unwirksamkeit des Ausschlusses „steckender" Leistungsanspruch) sicherungsfähig ist. (T6) |
7 Ob 102/16z | OGH | 06.07.2016 |
Beisatz: Hier: Betreuungsleistungen bei Heimvertrag. (T7); Veröff: SZ 2016/69 |
Dokumentnummer
JJR_19931123_OGH0002_0050OB00097_9300000_001
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