Rechtssatz
Zur Bemessung der Rahmengebühr nach § 84 KartG bei Antragstellung der Kartellmitglieder über Veranlassung einer Amtspartei aufgrund einer Aufforderung im Sinne des § 57 KartG.
Bem: Diese Rechtssatzkette enthält Rechtsprechung sowohl zu § 84 KartG 1988 als auch zur fast wortidenten Bestimmung des § 54 KartG 2005.
Normen
KartG 1988 §84
KartG 2005 §54
Okt 13/94 | OGH | 14.03.1995 |
nur: Zur Bemessung der Rahmengebühr nach § 84 KartG. (T1) <br/>Beisatz: Hier: Missbrauchsaufsichtsverfahren. (T2) |
16 Ok 9/98 | OGH | 18.06.1998 |
nur T1; Beisatz: Der Vergleich der zu entrichtenden Rahmengebühr mit der Kostenbelastung vor einem Zivilgericht ist nicht angebracht, da das Kartellverfahren ein völlig anderes Verfahren mit einem anderen Verfahrensablauf und anderen Zielsetzungen ist (so schon 16 Ok 7/95). (T3) |
16 Ok 10/98 | OGH | 18.06.1998 |
nur T1; Beis wie T2; Beisatz: Notwendigkeit der Berücksichtigung der schlechten finanziellen Verhältnisse. (T4) |
16 Ok 1/98 | OGH | 18.06.1998 |
nur T1; Beisatz: Hier: Prüfung von Zusammenschlüssen - unzulässiger Prüfungsantrag. (T5) |
16 Ok 11/98 | OGH | 15.12.1998 |
nur T1; Beisatz: Hier: Feststellungsbegehren auf Preisbindung (§ 13 KartG) und Untersagungsantrag (§ 30c KartG). (T6) |
16 Ok 5/00 | OGH | 09.10.2000 |
Vgl auch; Beisatz: Der Sitzungsaufwand des Paritätischen Ausschusses (hier: 11 Sitzungen) soll bei Ausmessung der Rahmengebühr nicht gänzlich unbeachtet zu bleiben, weil auch die Tätigkeit des Paritätischen Ausschusses vom Gericht zu bearbeitendes Verfahrensmaterial erzeugt. (T7) |
16 Ok 13/03 | OGH | 23.06.2003 |
Vgl; Beisatz: Mit Amtshandlungen verbundener Aufwand schlägt sich insbesondere auch darin nieder, wie umfangreich das vom Gericht zu bearbeitende Material (Eingaben der Parteien, vorgelegte Urkunden uä) war. Die genannten Kriterien sind taugliche Parameter zur Beurteilung des Zeitaufwands, den das Entscheidungsorgan in der konkreten Rechtssache aufzuwenden hatte. (T8) |
16 Ok 15/03 | OGH | 08.09.2003 |
Auch; Beis wie T7; Beisatz: Bei der Berücksichtigung der finanziellen Verhältnisse ist auch die Finanzkraft der Muttergesellschaft nicht außer acht zu lassen. (T9) |
16 Ok 8/04 | OGH | 14.06.2004 |
Beisatz: Hier: Mindestgebühr, da schon vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses ein Antrag, über das Vermögen der Antragstellerin den Konkurs zu eröffnen, mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen und über das Vermögen des Alleingesellschafters der Konkurs eröffnet wurde. (T10) |
16 Ok 7/04 | OGH | 14.06.2004 |
Beis wie T8; Beisatz: In der Frage des Verfahrensaufwands ist nicht nur auf das Verfahren vor dem Erstgericht, sondern auch auf die Befassung des Obersten Gerichtshofs als Rechtsmittelgericht Bedacht zu nehmen. (T11) |
16 Ok 2/05 | OGH | 04.04.2005 |
Beis wie T8; Beisatz: Hier: Missbrauchsverfahren. (T12) |
16 Ok 5/05 | OGH | 30.05.2005 |
Auch; nur T1; Beisatz: Bei der Beurteilung der wirtschaftlichen Belastung durch die Gebühr ist auch darauf abzustellen, was im Durchschnitt auf jeden Antragsteller entfällt. (T13) |
16 Ok 7/05 | OGH | 04.07.2005 |
Ähnlich; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3 |
16 Ok 4/06 | OGH | 23.06.2006 |
Vgl auch; nur T1; Beis wie T8; Beis wie T11 |
16 Ok 2/06 | OGH | 04.07.2006 |
Vgl; Beisatz: Bei einer - teilweisen - Durchsetzung des Begehrens der antragstellenden Amtspartei im Rahmen eines Vergleiches entsteht zwar die Zahlungspflicht der Antragsgegner dem Grunde nach, jedoch ist der Umstand, dass der Antrag etwa bloß teilweise durchgedrungen ist, bei der Bemessung der Höhe der Rahmengebühr zu berücksichtigen, weil insoweit eben keine „Veranlassung" durch den Antragsgegner im Sinne des § 84 KartG vorliegt. (T14) |
16 Ok 2/08 | OGH | 10.03.2008 |
Bem: Hier zu § 54 KartG 2005. (T15)<br/>Beis wie T13; Beisatz: Dass über eine der beiden Antragstellerinnen mittlerweile das Konkursverfahren eröffnet worden ist, führt für sich allein noch nicht zu einer Ausmessung der Gerichtsgebühr im unteren Bereich des Bemessungsrahmens. (T16) |
Dokumentnummer
JJR_19931014_OGH0002_000OKT00005_9300000_001
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