Spruch:
Dem Kostenrekurs wird Folge gegeben.
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass die von der Antragstellerin zu entrichtende Rahmengebühr mit 750 EUR festgesetzt wird.
Text
Begründung
Mit Beschluss vom 14. 2. 2003 wies das Erstgericht den auf Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung gerichteten Antrag sowie den damit verbundenen Sicherungsantrag der Antragstellerin ab. Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Rekurs blieb erfolglos. Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die von der Antragstellerin zu entrichtende gerichtliche Rahmengebühr mit 3.000 EUR. Bei angemessener Gewichtung der im § 84 KartG genannten Kriterien, insbesondere bei Berücksichtigung des mit der Amtshandlung verbundenen Aufwandes und unter Bedachtnahme auf die im Vergleich zu anderen Parteien im Kartellverfahren nicht zu hoch zu bewertenden wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin, erscheine die festgesetzte Rahmengebühr angemessen.
Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Antragstellerin mit dem Abänderungsantrag dahin, die Rahmengebühr mit 750 EUR festzusetzen. Die Amtsparteien haben sich am Rekursverfahren nicht beteiligt. Der Kostenrekurs ist berechtigt.
Die Rekurswerberin macht geltend, sie sei zahlungsunfähig und habe keinerlei verwertbares Vermögen. Ihr Alleingesellschafter sei im Konkurs.
Rechtliche Beurteilung
Hiezu wurde erwogen:
Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht sind für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach § 35 KartG eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten (§ 80 Z 9 KartG).
Gemäß § 84 KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freiem Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.
Das Erstgericht hat die von der Rekurswerberin zu entrichtende (§ 82 Z 3 lit c KartG) Rahmengebühr mit 10 % der Höchstgebühr bemessen. Die Rekurswerberin bescheinigt, dass schon vor Erlassung des angefochtenen Beschlusses ein Antrag, über das Vermögen der Antragstellerin den Konkurs zu eröffnen, mangels kostendeckenden Vermögens rechtskräftig abgewiesen und über das Vermögen ihres Alleingesellschafters der Konkurs eröffnet wurde.
Im Hinblick auf diese Umstände gibt das im § 84 KartG genannte Kriterium der wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen für die Bemessung der Rahmengebühr den Ausschlag, sodass diese in Abänderung des angefochtenen Beschlusses mit der Mindestgebühr festzusetzen war.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)