OGH 16Ok2/05

OGH16Ok2/054.4.2005

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Kartellsachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofes Hon. Prof. Dr. Birgit Langer als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Manfred Vogel und Dr. Wolfgang Schramm gemäß § 92 Abs 2 KartG in der Kartellrechtssache der Antragstellerin I***** GmbH & Co KG, *****, vertreten durch Schuppich, Sporn und Winischhofer, Rechtsanwälte in Wien, wider die Antragsgegnerin N***** Gebietskrankenkasse, *****, vertreten durch Preslmayr Rechtsanwälte OEG in Wien, wegen Abstellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung, einstweiliger Verfügung und Verbot einer Vergeltungsmaßnahme, über den Kostenrekurs der Antragstellerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Kartellgericht vom 5. Oktober 2004, GZ 25 Kt 355, 356, 447/03-42, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Dem Kostenrekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung

Mit Beschluss vom 12. 12. 2003 wies das Erstgericht die zahl- und umfangreichen auf §§ 35, 36 KartG gestützten Anträge, Eventual- und Sicherungsanträge der Antragstellerin ab. Der dagegen von der Antragstellerin erhobene Rekurs blieb erfolglos.

Das Erstgericht bestimmte mit dem angefochtenen Beschluss die von der Antragstellerin zu entrichtende gerichtliche Rahmengebühr mit 14.000 EUR. Bei angemessener Gewichtung der in § 84 KartG genannten Umstände sei der verhältnismäßig große Verfahrensaufwand, die wirtschaftliche Situation der Zahlungspflichtigen, die durch Patientenzuweisungen durch Wahlärzte gekennzeichnet sei, und der Umstand zu berücksichtigen, dass die wirtschaftspolitische Bedeutung nicht als allzu groß angesehen werden könne. Es erscheine daher die festgesetzte Rahmengebühr angemessen.

Dagegen richtet sich der Kostenrekurs der Antragstellerin mit dem Änderungsantrag dahin, die Rahmengebühr auf einen angemessenen Betrag herabzusetzen.

Die Amtsparteien und die Antragsgegnerin haben sich am

Rekursverfahren nicht beteiligt.

Der Kostenrekurs ist nicht berechtigt.

Die Rekurswerberin macht geltend, sie habe keinen übermäßigen Verfahrensaufwand verursacht. Über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung sei kein gesondertes Verfahren durchgeführt worden. Der Verfahrensaufwand sei im Vergleich zum durchschnittlichen Aufwand im kartellrechtlichen Verfahren jedenfalls nicht als verhältnismäßig groß zu qualifizieren. Die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin sei - nicht zuletzt aufgrund des negativen Ausgangs des Kartellverfahrens - verzweifelt. Infolge der Kündigung des Vertrags durch die Antragsgegnerin sei die Patientenfrequenz im Institut der Rekurswerberin im Vergleich zu den Behandlungszahlen des Jahres 2003 im Jahr 2004 um 40 % zurückgegangen. Das Institut der Rekurswerberin könne derzeit nur mit erheblichen Verlusten und in der Hoffnung weitergeführt werden, dass die Antragsgegnerin in nächster Zukunft bereit sei, mit der Rekurswerberin einen neuen Vertrag abzuschließen. Die auferlegte Zahlungsverpflichtung würde die wirtschaftliche Existenz der Rekurswerberin in der gegenwärtigen Situation jedenfalls gefährden.

Rechtliche Beurteilung

Hiezu wurde erwogen:

Im Verfahren vor dem Kartellgericht und dem Kartellobergericht ist für ein Verfahren auf Erteilung von Aufträgen nach §§ 35 und 36 KartG eine Rahmengebühr von 750 EUR bis 30.000 EUR zu entrichten (§ 80 Z 9).

Gemäß § 84 KartG wird die Höhe der Rahmengebühr nach Abschluss des Verfahrens nach freien Ermessen festgesetzt; hiebei sind insbesondere die wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens, der mit der Amtshandlung verbundene Aufwand, die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen und die Tatsache zu berücksichtigen, inwieweit der Zahlungspflichtige Anlass für die Amtshandlung gegeben hat.

Das Erstgericht hat die von der Rekurswerberin zu entrichtende (§ 82 Z 3 lit c KartG) Rahmengebühr mit etwas weniger als der Hälfte der Höchstgebühr ausgemessen.

Dies ist entgegen den Rekursausführungen nicht zu beanstanden:

Die Rekurswerberin stellt die zweifellos gegebene wirtschaftspolitische Bedeutung des Verfahrens nicht in Frage, mag auch diesem Kriterium im vorliegenden Fall kein überragender Stellenwert beigemessen werden.

Die Antragstellerin gab auch Anlass für die Amtshandlung, wäre doch ohne ihre Antragstellung der Verfahrensaufwand überhaupt nicht entstanden. In der Frage des Verfahrensaufwands ist auf die drei Einvernehmungstagsatzungen vor dem Erstgericht und auf die Befassung des Obersten Gerichtshofes zu verweisen. Der mit Amtshandlungen verbundene Aufwand schlägt sich auch darin nieder, wie umfangreich das vom Gericht zu bearbeitende Material (Eingaben der Parteien, vorgelegte Urkunden und ähnliches) war. Dieser Umfang ist beträchtlich (sieben Schriftsätze mit zum Teil sehr ausführlichen Darlegungen, 44 vorgelegte Urkunden, umfangreiche Rechtsmittelschriften) und zeigt, dass das Verfahren aufwändig war. Die behauptete schlechte wirtschaftliche Lage der Rekurswerberin wurde nicht bescheinigt. Sie bezifferte nicht einmal die behaupteten „erheblichen Verluste".

Angesichts dieser Umstände erscheint die vom Erstgericht festgesetzte Rahmengebühr nicht unangemessen hoch.

Dem Rekurs war daher ein Erfolg zu versagen.

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