OGH 13Os126/93 (RS0096222)

OGH13Os126/9329.9.1993

Rechtssatz

Bei der Frist des § 46 Abs 1 StPO handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Strafprozessanpassungsgesetzes 1974 um eine solche verfahrensrechtlicher Art, für welche die Bestimmungen des § 6 StPO gelten. Voraussetzung für die Einhaltung prozessualer Fristen bei Parteieneingaben ist jedoch deren Aufgabe an das zuständige Gericht zur rechten Zeit. Die Rechtzeitigkeit einer Privatanklage setzt somit die Absendung an das auch örtlich zuständige Gericht voraus. Andernfalls findet die Bestimmung des § 6 Abs 3 StPO keine Anwendung und die Tage des Postenlaufes werden mitgezählt, sodass die sechswöchige Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Eingabe innerhalb dieser Frist an das zuständige Gericht weitergeleitet wird und dort rechtzeitig einlangt.

Normen

StPO §6 B
StPO §46 Abs1
StPO §84 B

13 Os 126/93OGH29.09.1993

Veröff: EvBl 1994/20 S 100

14 Os 107/94OGH08.11.1994

Vgl auch

13 Os 127/95OGH20.09.1995

nur: Bei der Frist des § 46 Abs 1 StPO handelt es sich seit dem Inkrafttreten des Strafprozessanpassungsgesetzes 1974 um eine solche verfahrensrechtlicher Art, für welche die Bestimmungen des § 6 StPO gelten. (T1)

13 Os 170/98OGH16.12.1998

Vgl auch; Beisatz: Bei einem Privatanklagedelikt (hier § 111 Abs 1 und Abs 2 StGB) der Privatankläger sein Anklagerecht verliert, wenn er nicht innerhalb der sechswöchigen Frist des § 46 Abs 1 StPO seinen Verfolgungsantrag beim sachlich und örtlich zuständigen Gericht gestellt hat. (T2)

12 Os 55/99OGH10.06.1999

Vgl auch

13 Os 107/08xOGH27.08.2008

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19930929_OGH0002_0130OS00126_9300000_002

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