OGH 9ObA172/93 (RS0077538)

OGH9ObA172/9322.9.1993

Rechtssatz

Die gemäß § 12 UrlG zwingende Regelung des Urlaubsentgeltes in § 6 UrlG soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt (oder auch mit einem Zuschlag zu diesem Entgelt) abgegolten werden soll, verstößt gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des § 6 UrlG, weil der Arbeitnehmer während des Urlaubs das laufende Entgelt nicht weiter bezieht und damit durch die Inanspruchnahme des ihm gebührenden Urlaubs einen wirtschaftlichen Nachteil erleidet, der ihn von Verbrauch des Urlaubs abhalten könnte.

Normen

UrlG §6
UrlG §12

9 ObA 172/93OGH22.09.1993

Veröff: SZ 66/116

9 ObA 24/99sOGH14.04.1999

nur: Die gemäß § 12 UrlG zwingende Regelung des Urlaubsentgeltes in § 6 UrlG soll sicherstellen, dass der Arbeitnehmer den ihm zustehenden Urlaub auch tatsächlich konsumiert. Eine Vereinbarung, wonach das Urlaubsentgelt unabhängig vom Verbrauch des Urlaubs mit einem erhöhten laufenden Entgelt (oder auch mit einem Zuschlag zu diesem Entgelt) abgegolten werden soll, verstößt gegen den Zweck der am Ausfallsprinzip orientierten Regelung des § 6 UrlG. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Punkt 2 der Sonderbestimmungen des Kollektivvertrages für Expeditarbeiter, Redaktions- und Verwaltungsgehilfen, Zusteller und Austräger, wonach durch den 33 %igen Zuschlag alle aus diesem Arbeitsvertrag resultierenden Ansprüche auf Urlaubsentgelt, Urlaubszuschuss, Weihnachtszuschuss, freie Tage und bezahlte Feiertage abgegolten sind, ist daher nichtig. (T2)

8 ObA 256/98zOGH08.07.1999
8 ObA 20/04fOGH17.02.2005

nur T1; Beisatz: Die Geltendmachung der Ansprüche nach dem UrlG kann, selbst wenn sie mit dem früheren Verhalten im Widerspruch stehen sollte, nicht als rechtsmissbräuchlich beurteilt werden. (T3)

8 ObA 39/12mOGH26.07.2012

Vgl auch; Beis wie T3

8 ObA 56/11kOGH26.07.2012

nur T1

9 ObA 51/12hOGH24.09.2012

nur T1

8 ObA 33/12dOGH29.04.2013

nur T1; Beis wie T3; Beisatz: Das gilt in gleicher Weise für die Berechnung von Überstundenzuschlägen und Feiertagsentgelten. (T4)

9 ObA 12/17fOGH28.06.2017

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_19930922_OGH0002_009OBA00172_9300000_001

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