Normen
MRG §12 Abs3 Ca
5 Ob 520/93 | OGH | 22.09.1993 |
2 Ob 573/95 | OGH | 03.10.1996 |
Vgl; nur: Die Frage, ob nur die Übernahme eines im Bestandobjekt betriebenen Unternehmens den Mietrechtsübergang nach § 12 Abs 3 MRG auslösen kann, bedarf keiner Klarstellung durch den Obersten Gerichtshof. (T1); Beisatz: Die Veräußerung von einem von mehreren in einheitlichen Mieträumen geführten selbständigen Betrieb führt nicht die Rechtsfolge des § 12 Abs 3 MRG (bzw. § 12a MRG) herbei, sondern bewirkt eine Zerlegung der Mietrechte, die ohne Mitwirkung des Vermieters nicht möglich ist. Mehrere gespaltene Schuldverhältnisse entstehen nicht. (T2) Veröff: SZ 69/222 |
5 Ob 200/00y | OGH | 21.11.2000 |
Auch; nur: Die Unternehmensidentität geht durch eine vorübergehende Stilllegung des Betriebes nicht verloren. (T3) |
5 Ob 145/06v | OGH | 11.07.2006 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beisatz: Auch der Verkauf eines nur in einem Teil des Bestandobjektes betriebenen Unternehmens bewirkt keinen Rechtsübergang. (T4) |
5 Ob 101/11f | OGH | 25.08.2011 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2; Beis ähnlich wie T4 |
6 Ob 172/17p | OGH | 21.11.2017 |
Auch; Beisatz: Zwar sind die Rechte des Mieters auf Verpachtung bzw Veräußerung des Unternehmens zwingend, allerdings erfasst § 12a MRG nur die Veräußerung und Weiterführung eines "lebenden Unternehmens"; hat der Mieter hingegen nie irgendeine Geschäftstätigkeit im Bestandobjekt entfaltet, dann ist § 12a MRG nicht anzuwenden. Es darf nicht um eine verdeckte Weitergabe von Mietrechten gehen. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19930922_OGH0002_0050OB00520_9300000_001
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