OGH 4Ob524/93 (RS0045639)

OGH4Ob524/9321.9.1993

Rechtssatz

Haben die Kläger zwar in ihrer Klage vorgebracht, dass den Beklagten ein bestimmtes landwirtschaftliches Bringungsrecht zustehe; leiten sie aber ihre Ansprüche daraus ab, dass die Beklagten, ohne durch dieses Bringungsrecht dazu berechtigt zu sein, Maßnahmen auf der Liegenschaft der Kläger getroffen hätten, gründen sie ihren Anspruch auf ihr Eigentumsrecht. Es ist daher der Rechtsweg zulässig.

Normen

JN §1 CVIIa
Krnt GSLG §19

4 Ob 524/93OGH21.09.1993
6 Ob 307/01tOGH20.12.2001

Auch

2 Ob 87/11zOGH20.10.2011

Dokumentnummer

JJR_19930921_OGH0002_0040OB00524_9300000_001

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