OGH 9ObA146/93 (RS0052228)

OGH9ObA146/938.9.1993

Rechtssatz

Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG unterscheidet sich ganz wesentlich von jener der §§ 1 Abs 2 Z 8 AZG und 1 Abs 2 Z 5 ARG. Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. Die Ausnahmen der § 1 Abs 2 Z 8 AZG und § 1 Abs 2 Z 5 ARG sind hingegen darin begründet, daß der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zuläßt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen (hier: Leiter der chirurgischen Abteilung eines Krankenhauses).

Normen

ARG §1 Abs2 Z5
ArbVG §36 Abs2 Z3
AZG §1 Abs2 Z8

9 ObA 146/93OGH08.09.1993

Veröff: ecolex 1994,162 = WBl 1994,162 = DRdA 1994,332 (Eypeltauer)

9 ObA 93/94OGH06.04.1994

nur: Grund für die Ausnahme vom persönlichen Geltungsbereich der Betriebsverfassung ist die gegenüber den übrigen Arbeitnehmern erheblich abweichende Interessenlage dieser Personengruppe. (T1)

10 ObS 433/97tOGH14.04.1998

Auch

8 ObA 78/01fOGH30.08.2001

Auch; Beisatz: Die Zielrichtung der Ausnahmebestimmung des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG liegt nun darin, jene Arbeitnehmer, die gegenüber den anderen Arbeitnehmern eine erhebliche abweichende Interessenlage haben, insbesondere weil sie im personellen Bereich in einem Interessengegensatz zu den übrigen Belegschaftsmitgliedern stehen, von der gemeinsamen Organisation der Arbeitnehmerschaft auszunehmen. (T2)

9 ObA 110/03xOGH08.10.2003

nur: Die Ausnahmen der § 1 Abs 2 Z 8 AZG sind hingegen darin begründet, dass der Aufgabenbereich leitender Angestellter eine Bindung an fixe Arbeitszeitgrenzen und an die Arbeitszeitverteilung des AZG kaum zulässt, sich diese Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit weitgehend selbst einteilen können und gewöhnlich ein überdurchschnittliches Entgelt beziehen. (T3)

8 ObS 13/03zOGH29.04.2004

Auch; Veröff: SZ 2004/67

8 ObA 22/13pOGH17.12.2013

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19930908_OGH0002_009OBA00146_9300000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)