OGH 10ObS76/93 (RS0084943)

OGH10ObS76/9311.5.1993

Rechtssatz

Das Verweisungsfeld gemäß § 273 Abs 1 ASVG wird durch den Beruf bestimmt, den der Versicherte zuletzt nicht nur vorübergehend ausgeübt hat.

Normen

ASVG §273 Abs1

10 ObS 76/93OGH11.05.1993

Veröff: SSV-NF 7/51

10 ObS 219/93OGH11.05.1994
10 ObS 203/94OGH18.10.1994
10 ObS 2308/96aOGH08.10.1996
10 ObS 186/97vOGH30.09.1997
10 ObS 239/98iOGH15.09.1998
10 ObS 408/98tOGH12.01.1999
10 ObS 245/99yOGH09.11.1999
10 ObS 100/99zOGH09.11.1999
10 ObS 309/99kOGH18.04.2000
10 ObS 151/00dOGH05.09.2000

Auch

10 ObS 101/00aOGH30.01.2001

Auch

10 ObS 79/01tOGH24.04.2001

Auch; Beisatz: Hier: Bei einer über einen Zeitraum von 57 Beitragsmonaten ausgeübten Angestelltentätigkeit kann nicht von einer bloß vorübergehenden Tätigkeit gesprochen werden. (T1)

10 ObS 67/01bOGH20.03.2001
10 ObS 3/02tOGH28.05.2002

Auch

10 ObS 315/02zOGH22.10.2002

Beisatz: Hier: Beschäftigungsdauer von acht Monaten nicht nur vorübergehend. (T2)

8 ObA 157/02zOGH08.08.2002

Vgl

10 ObS 74/03kOGH04.03.2003

Beisatz: § 273 Abs 1 ASVG gewährt keinen Schutz der im Berufsleben höchsterreichten Tätigkeit, ob eine Änderung der Tätigkeit auf gesundheitliche Beeinträchtigungen zurückzuführen ist, ist unbeachtlich. (T3)

10 ObS 14/06sOGH24.01.2006

Beisatz: Die mehr als 2 ½ Jahre, die der Kläger zuletzt im 3rd-Level-Support (technische Kundenunterstützung) absolviert hat, sind nach der Rechtsprechung nicht als „vorübergehend" anzusehen. (T4)

10 ObS 100/06pOGH27.06.2006
10 ObS 158/07vOGH18.12.2007

Beisatz: Wann die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Versicherte, der eine andere, als die bisher ausgeübte Tätigkeit aufnimmt, sich vom früher überwiegend ausgeübten Beruf gelöst hat, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. (T5)

10 ObS 65/13aOGH12.09.2013
10 ObS 97/17pOGH13.09.2017

Beisatz: Es hängt – unabhängig vom Grund, aus dem eine frühere Beschäftigung aufgegeben wurde – ganz von den Umständen des Einzelfalls ab, wann die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Versicherte, der eine andere als die bisher ausgeübte Tätigkeit aufnimmt, sich vom früher überwiegend ausgeübten Beruf gelöst hat. (T6)<br/>Beisatz: Hier: Zuletzt durch 21 Monate hinweg ausgeübte Tätigkeit. (T7)

10 ObS 1/19yOGH22.01.2019

Beis wie T3; Beisatz: Bei der Beurteilung, ob sich der Versicherte, der eine andere als die bisherige Tätigkeit aufnimmt, vom früher ausgeübten Beruf gelöst hat, ist die frühere Berufslaufbahn mitzuberücksichtigen. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19930511_OGH0002_010OBS00076_9300000_002

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