OGH 12Os48/93 (RS0092703)

OGH12Os48/936.5.1993

Rechtssatz

Für den Widerruf der bedingten Entlassung nach § 53 Abs 1 StGB ist der zu vollziehende Strafrest jener, der sich aus dem die seinerzeit bedingte Entlassung bewilligenden Beschluß ergibt. Nicht das seinerzeitige Strafurteil ist Gegenstand der Widerrufsentscheidung, sondern der Beschluß des Vollzugsgerichtes über die bedingte Entlassung. Ein Widerruf bloß eines Teiles des Strafrestes ist gesetzwidrig.

Normen

StGB §53 Abs1

12 Os 48/93OGH06.05.1993
12 Os 152/19yOGH20.01.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_19930506_OGH0002_0120OS00048_9300000_004

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