Normen
KO §7 Abs1
8 Ob 527/93 | OGH | 29.04.1993 |
Veröff: ÖA 1994,30 |
7 Ob 623/93 | OGH | 02.02.1994 |
Auch; Beisatz: Ein anhängiges Aufteilungsverfahren wird durch die Konkurseröffnung über das Vermögen eines Ehegatten unterbrochen. (T1) Veröff: SZ 67/18 |
9 Ob 2071/96s | OGH | 10.07.1996 |
Vgl; Beis wie T1 |
2 Ob 215/98a | OGH | 13.08.1998 |
5 Ob 224/98x | OGH | 15.12.1998 |
Vgl; Beisatz: Der Konkurszweck gebietet in bestimmten Fällen, Unterbrechungswirkungen auch im außerstreitigen Verfahren anzuerkennen. (T2) |
5 Ob 63/99x | OGH | 09.03.1999 |
Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Die Eröffnung des Konkurses über das Vermögen einer Partei führt gemäß § 7 Abs 1 KO zur Unterbrechung eines außerstreitigen Mietrechtsverfahrens nach § 37 MRG, davon sind jedoch ausschließlich vermögensrechtliche Streitigkeiten betroffen. (T3) |
3 Ob 25/98t | OGH | 28.06.1999 |
Vgl; Beisatz: Hier: Schuldenregulierungsverfahren (T4) |
8 Ob 116/00t | OGH | 29.06.2000 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Pflegschaftsverfahren. (T5) |
7 Ob 276/02t | OGH | 18.12.2002 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Das Aufteilungsverfahren kann erst nach Abschluss der Prüfungstagsatzung wieder aufgenommen werden. (T6) |
9 Ob 40/03b | OGH | 27.08.2003 |
Beis wie T5 |
7 Ob 169/04k | OGH | 28.07.2004 |
Beisatz: Das gilt auch bei auf einstweiligen Unterhalt (Provisorialunterhalt) gerichteten einstweiligen Verfügungen nach § 382 Abs 1 Z 8 lit a EO). (T7); Veröff: SZ 2004/116 |
3 Ob 197/04y | OGH | 26.08.2004 |
8 Ob 14/07b | OGH | 18.04.2007 |
Vgl; Beisatz: Ein Pflegschaftsverfahren, soweit es bis zur Konkurseröffnung geschuldeten, rückständigen Unterhalt zum Gegenstand hat, wird durch die Eröffnung des Schuldenregulierungsverfahrens über das Vermögen des Unterhaltspflichtigen unterbrochen. (T8) |
7 Ob 264/06h | OGH | 30.05.2007 |
Vgl; Beis wie T2; Beis wie T8; Beisatz: Hier ist das Schuldenregulierungsverfahren über das Vermögen des Vaters bereits vor Fassung des erstgerichtlichen Beschlusses und damit auch vor Ergehen der rekursgerichtlichen Entscheidung aufgehoben worden, daher war weder die Unterbrechungswirkung einer „Konkurseröffnung" über das Vermögen des Vaters der Unterhaltsberechtigten zu berücksichtigen noch eine zum maßgebenden Entscheidungszeitpunkt aufrechten Prozesssperre. (T9); Beisatz: Hier: Nichtigkeit des Verfahrens, da dem Unterhaltsschuldner das rechtliche Gehör entzogen wurde, weil der Unterhaltsfestsetzungsantrag insoweit nicht als Anmeldung einer Konkursforderung umgedeutet (§ 40a JN), sondern im Unterhaltsverfahren behandelt wurde und dem Vater, dem während des aufrechten Schuldenregulierungsverfahrens die Eigenverwaltung entzogen war und dem der Unterhaltsantrag vor rechtskräftiger Aufhebung des Schuldenregulierungsverfahrens zur Äußerung zugestellt worden war, nach dessen rechtskräftiger Aufhebung bis zur Beschlussfassung über den Antrag dann aber keine Möglichkeit zur Stellungnahme mehr geboten wurde. (T10) |
8 Ob 120/08t | OGH | 14.10.2008 |
Bem: Siehe im Gegensatz dazu zum Verfahren über einen Unterhaltsherabsetzungsantrag RS0124278. (T11); Veröff: SZ 2008/148 |
10 Ob 30/10z | OGH | 01.06.2010 |
Vgl; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19930429_OGH0002_0080OB00527_9300000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)