OGH 9Ob2071/96s

OGH9Ob2071/96s10.7.1996

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier, Dr.Petrag, Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin Monika W*****, vertreten durch Dr.Tassilo Neuwirth ua, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner Ernst W*****, Kaufmann, ***** vertreten durch Dr.Ingrid Herzog-Müller, Rechtsanwältin in Bruck an der Leitha, wegen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 30. Jänner 1996, GZ 44 R 844/95 (neu 44 R 1066/95f), womit infolge Rekurses der Antragstellerin der Beschluß des Bezirksgerichtes Schwechat vom 24.August 1985, GZ 9 F 6/95v-6, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Durch Eröffnung des Konkurses wird das gesamte der Exekution unterworfene Vermögen des Gemeinschuldners gemäß § 1 Abs 1 KO seiner Verfügung entzogen und fällt in die Konkursmasse (SZ 54/50). Der Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens ist zwar nach § 330 EO der Exekution entzogen, außer er ist durch Vertrag oder Vergleich anerkannt oder gerichtlich geltend gemacht. Es geht aber hier nicht darum, ob der Aufteilungsanspruch pfändbar ist und nach den Bestimmungen der Konkursordnung zu behandeln ist, sondern, ob die durch den Aufteilungsantrag in Anspruch genommenen dem Gemeinschuldner gehörigen Sachen in die Konkursmasse fallen, was aber weder zweifelhaft sein kann (EFSlg 43.753/4), noch von der Antragstellerin bestritten wird. Da den Rechtsstreitigkeiten nach § 6 Abs 1 KO auch die Geltendmachung von Aufteilungsansprüchen (JBl 1994, 764 = SZ 67/18) gleichzusetzen sind, tritt damit auch die Rechtsfolge des § 6 Abs 1 KO ein, sodaß nach Konkurseröffnung diese Ansprüche gegen den Gemeinschuldner weder anhängig gemacht noch fortgesetzt werden können.

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