Normen
JN §110 Abs1
5 Ob 1533/93 | OGH | 27.04.1993 |
6 Ob 42/03z | OGH | 24.04.2003 |
Auch |
10 Ob 51/06g | OGH | 03.10.2006 |
Auch; nur: Die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache ist nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des § 110 Abs 1 Z 1 bis 3 JN erfüllt ist. (T1); Beisatz: Da die Antragstellerin nicht österreichische Staatsbürgerin ist, in Österreich keinen Aufenthalt hat und es bei dem Unterhaltsantrag auch nicht um eine dringende Maßnahme in Bezug auf Vermögen der Antragstellerin im Inland geht, liegt kein Anknüpfungspunkt nach der genannten Gesetzesstelle vor. (T2) |
1 Ob 104/08p | OGH | 10.06.2008 |
Auch; nur T1 |
Dokumentnummer
JJR_19930427_OGH0002_0050OB01533_9300000_001
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