OGH 5Ob1533/93 (RS0046943)

OGH5Ob1533/9327.4.1993

Rechtssatz

Die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache ist nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des § 110 Abs 1 Z 1 bis 3 JN erfüllt ist (hier: die Minderjährige, eine Staatsbürgerin der BRD, lebt mit ihren Eltern ständig in der BRD und hat in Österreich kein Vermögen. - Zur Anwendung des Haager Minderjährigenschutzabk siehe im Ob - Akt erliegendes Schreiben des Univ Prof Dr Schwimann vom 07.07.1993).

Normen

JN §110 Abs1

5 Ob 1533/93OGH27.04.1993
6 Ob 42/03zOGH24.04.2003

Auch

10 Ob 51/06gOGH03.10.2006

Auch; nur: Die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache ist nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des § 110 Abs 1 Z 1 bis 3 JN erfüllt ist. (T1); Beisatz: Da die Antragstellerin nicht österreichische Staatsbürgerin ist, in Österreich keinen Aufenthalt hat und es bei dem Unterhaltsantrag auch nicht um eine dringende Maßnahme in Bezug auf Vermögen der Antragstellerin im Inland geht, liegt kein Anknüpfungspunkt nach der genannten Gesetzesstelle vor. (T2)

1 Ob 104/08pOGH10.06.2008

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19930427_OGH0002_0050OB01533_9300000_001

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