Spruch:
Der außerordentliche Rekurs der Eltern der Minderjährigen wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Nach dem insoweit unzweifelhaften Wortlaut des § 110 Abs 1 JN ist die inländische Gerichtsbarkeit zur Führung einer Pflegschaftssache (hier: zwecks Bestellung eines Kollisionskurators und Genehmigung eines zwischen Kind und Eltern abzuschließenden Vertrages über die Übertragung einer in Österreich gelegenen Liegenschaft) nicht gegeben, wenn keiner der Anknüpfungspunkte des § 110 Abs 1 Z 1 bis 3 JN erfüllt ist (hier: die Minderjährige, eine Staatsbürgerin der Bundesrepublik Deutschland, lebt mit ihren Eltern ständig in der Bundesrepublik Deutschland und hat in Österreich kein Vermögen).
Die Eindeutigkeit der gesetzlichen Regelung schließt das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage aus (WoBl 1991, 211/125; 5 Ob 1063/92; 5 Ob 1086/92).
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