OGH 9ObA29/93 (RS0029509)

OGH9ObA29/9317.3.1993

Rechtssatz

Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. Der Annahme einer stillschweigenden Vertragsänderung steht diesbezüglich die mangelnde Schlüssigkeit entgegen (hier: Aufnahme als Angestellte - Verwendung als Schadensreferentin - nachfolgende betriebsbedingte zulässige Versetzung als Sekretärin der Belegschaftsvertretung).

Normen

ABGB §1151 IE
ArbVG §101

9 ObA 29/93OGH17.03.1993

Veröff: EvBl 1993/201 S 850 = DRdA 1993,485 (Trost) = WBl 1993,258

9 ObA 213/94OGH16.11.1994

nur: Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist. (T1)

9 ObA 221/94OGH30.11.1994

Beisatz: Auch eine Verschlechterungsvereinbarung für die Zukunft ist zulässig. (§ 48 ASGG) (T2)

9 ObA 214/94OGH16.11.1994

nur T1; Beisatz: Für die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der Versetzung ist es hingegen ohne Belang, ob die Versetzung direktorial oder vertragsändernd erfolgte. (T3)

9 ObA 255/99mOGH17.11.1999

nur: Für die dienstvertragliche Beurteilung der Versetzung ist nur entscheidend, ob sie durch den Inhalt des Dienstvertrages gedeckt ist. Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. (T4)<br/>Beisatz: Gerade bei unkündbaren Arbeitsverhältnissen darf das Weisungsrecht des Arbeitgebers bezüglich der Verwendung des Arbeitnehmers nicht zu eng begrenzt werden, da auch der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses redlicherweise nicht damit rechnen durfte, dass er bei einer Änderung der Umstände ein arbeitsloses Einkommen beziehen werde. (T5)

4 Ob 163/02bOGH16.07.2002

nur T1; Beisatz: Der konkrete Inhalt der Arbeitspflicht kann aber nie völlig detailliert umschrieben werden. Je länger der Vertrag dauert, desto weniger ist das möglich, weil keiner der Vertragsparteien voraussehen kann, wie sich das Unternehmen und der einzelne Arbeitnehmer entwickeln und welche konkreten Arbeitsanforderungen jeder einzelne Arbeitsvertrag stellen wird. (T6)<br/>Veröff: SZ 2002/95

9 ObA 127/02wOGH22.01.2003

nur: Aus der bloßen Tatsache einer längeren Verwendung des Arbeitnehmers an einem bestimmten Arbeitsplatz kann noch nicht ohne weiteres geschlossen werden, dass sich sein Aufgabenkreis nunmehr auf diese Arbeiten beschränkt hätte. (T7)

8 ObA 81/04aOGH24.09.2004

Auch; nur T4; Beisatz: Ob die Versetzung durch den Arbeitsvertrag gedeckt ist, ist im Wege der Auslegung des Vertrages zu beurteilen. Dabei kommt es immer auf die Umstände des Einzelfalles an. (T8)<br/>Beisatz: Unerheblich ist, ob die Versetzung verschlechternd im Sinn des § 101 ArbVG ist. (T9)

9 ObA 120/04vOGH02.02.2005

nur T4; Beis wie T5; Beis wie T8; Beisatz: Entscheidend ist nur die Frage, ob die Anordnung des Arbeitgebers (Weisung) über den Tätigkeitsbereich des Arbeitnehmers durch den Inhalt des Arbeitsvertrages gedeckt ist, ob sich also die Anordnung im Rahmen der sich aus dem jeweiligen Arbeitsvertrag (unter Berücksichtigung der einschlägigen Regelungen) ergebenden Weisungsbefugnis bewegt. (T10)

9 ObA 35/05wOGH31.08.2005

Vgl; nur T4; Beis wie T5; Beisatz: Ob bei einer direktorialen Versetzung eines unkündbaren oder erschwert kündbaren Arbeitnehmers bei Änderung der Umstände des Arbeitsverhältnisses eine weitergehende Dispositionsmöglichkeit des Arbeitgebers anzunehmen ist, als bei Fehlen eines Kündigungsschutzes, ist bei Prüfung der Voraussetzungen der betriebsverfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer verschlechternden Versetzung ohne Bedeutung. (T11)<br/>Veröff: SZ 2005/122

9 ObA 51/07aOGH08.08.2007

Auch; nur T4; Beis wie T8

9 ObA 164/07vOGH05.06.2008

Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T8

9 ObA 21/08sOGH02.06.2009

Auch; nur T7; Beisatz: Gerade Arbeitnehmer mit einem erhöhten Bestandschutz schulden ihrem Arbeitgeber erhöhte Flexibilität. (T12)

9 ObA 75/09hOGH11.05.2010

Auch; nur T7; Beisatz: Im Rahmen des Direktionsrechts des Arbeitgebers gegenüber unkündbaren Arbeitnehmern kann zwar ua eine Änderung des zeitlichen Verhältnisses einzelner Tätigkeiten zueinander erfolgen, nicht aber eine einseitige Verlängerung der Wochenarbeitszeit (hier: von 39 auf 40 Wochenstunden). (T13)

9 ObA 149/11vOGH29.05.2012

Auch; nur T4

8 ObA 34/12aOGH19.12.2012

Vgl auch; Beis wie T2

9 ObA 109/14sOGH18.12.2014

Auch

9 ObA 64/15zOGH24.06.2015

Auch; nur T1; Beis wie T8

8 ObA 17/16gOGH29.03.2016

Auch; Beis wie T8; Beis wie T12

9 ObA 70/16hOGH28.02.2017

Beisatz: Hier: Vertragsbediensteter nach dem NÖ GVBG. (T14)

8 ObA 50/17mOGH28.09.2017

Auch; Beis wie T8

9 ObA 37/17gOGH30.10.2017

Auch; Beis wie T8

9 ObA 3/18hOGH28.06.2018

Beis wie T7; Beis wie T8

9 ObA 34/18tOGH30.08.2018
9 ObA 71/18hOGH30.10.2018

Auch; nur T4; Beis wie T8

Dokumentnummer

JJR_19930317_OGH0002_009OBA00029_9300000_001

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