OGH 8ObA50/17m

OGH8ObA50/17m28.9.2017

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Spenling als Vorsitzenden, die Hofrätin Dr. Tarmann‑Prentner und den Hofrat Dr. Brenn als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter ADir. Sabine Duminger und Mag. Michaela Puhm in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei P***** Z*****, vertreten durch Brandstätter Scherbaum Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei S*****, vertreten durch Dr. Andreas Joklik, Rechtsanwalt in Wien, wegen 3.330,72 EUR brutto sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 28. Juli 2017, GZ 9 Ra 38/17z‑25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2017:008OBA00050.17M.0928.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beurteilung, ob die einem Dienstnehmer zugewiesene Tätigkeit in den Rahmen seiner arbeitsvertraglichen Pflichten fällt, ist eine Frage der Vertragsauslegung und hängt regelmäßig von den Umständen des Einzelfalls ab (RIS‑Justiz RS0029509 [T8]). Mangels einer über den Anlass hinausreichenden Aussagekraft von Einzelfallentscheidungen steht die Revision zu ihrer Überprüfung nach § 502 Abs 1 ZPO nicht offen, es sei denn, dem Berufungsgericht wäre bei seiner Entscheidung eine krasse Fehlbeurteilung unterlaufen, die ausnahmsweise zur Wahrung der Rechtssicherheit einer Korrektur bedürfte. Dies ist hier nicht der Fall.

Die Revision stellt nicht mehr in Frage, dass der Kläger nicht iSd § 10 Abs 1 W‑VBO versetzt wurde, weil er seine geänderte Tätigkeit innerhalb derselben Dienststelle auszuüben hatte.

Die Vorinstanzen sind aber auch ohne Rechtsirrtum davon ausgegangen, dass er in der Deponie zu Tätigkeiten herangezogen wurde, die sich aus dem allgemeinen Geschäftskreis seiner Bedienstetengruppe iSd § 4 Abs 2 W‑VBO ergeben.

Soweit die Revision dagegen mit der im Jahr 2002 erfolgten Überstellung des Klägers in die Verwendungsgruppe 3 der W‑VBO argumentiert, geht sie von unzutreffenden Voraussetzungen aus. Die Überstellung in die Verwendungsgruppe 3 („Müllaufleger“) nach zehn Dienstjahren in der Verwendungsgruppe 4 entspricht dem Schema der Wiener Besoldungsordnung 1994, die mit hier nicht interessierenden Ausnahmen gemäß § 17 Abs 1 VBO auf die Vertragsbediensteten anzuwenden ist. Voraussetzung für eine solche Überstellung in die höher entlohnte Stufe ist nach der Anlage 1 zur Wiener Besoldungsordnung 1994 das Verstreichen der in der untersten Verwendungsgruppe („Umweltarbeiter“) zurückgelegten Dienstzeit. Eine Änderung seines „Geschäftskreises“ iSd § 4 Abs 2 W‑VBO kann der Kläger daher, wie die Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum erkannt haben, aus der Tatsache dieser Überstellung nicht ableiten.

Die in der Revision angesprochene Frage der Beweislast dafür, dass die vom Kläger in der Deponie zu erbringende Tätigkeit an sich zum allgemeinen Geschäftskreis seiner Bedienstetengruppe (Müllaufleger der Verwendungsgruppe 3) gehört, stellt sich hier nicht, weil ohnehin entsprechende Feststellungen vorliegen (RIS‑Justiz RS0039939 [T29]).

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