OGH 13Os16/93 (RS0060960)

OGH13Os16/9311.2.1993

Rechtssatz

Da der Beschwerde stattgegeben wurde, sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des OGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 7 Abs 2 GRBG). Allfällige noch formal aufrechte entgegenstehende Beschlüsse wären unbeachtlich.

Normen

GRBG §7 Abs2

13 Os 16/93OGH11.02.1993

Veröff: EvBl 1993/86 S 349 = RZ 1993/41 S 119

14 Os 63/93OGH08.04.1993

Veröff: EvBl 1993/151 S 599

13 Os 180/93OGH22.12.1993

nur: Da der Beschwerde stattgegeben wurde, sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des OGH entsprechenden Rechtszustand herzustellen (§ 7 Abs 2 GRBG). (T1) Veröff: EvBl 1994/65 S 284

13 Os 63/94OGH13.04.1994
15 Os 173/94OGH01.12.1994
11 Os 54/97OGH15.04.1997

Vgl auch

11 Os 52/97OGH23.04.1997
15 Os 143/00OGH19.10.2000

Beisatz: Die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO sind streng und objektiv verfahrensspezifisch auszulegen. Eine Überschreitung der Grenze von sechs Monaten darf auch bei Verbrechen nur unter den vorgenannten Bedingungen des Abs 3 erfolgen, wobei es nicht auf deren formelle Feststellung, sondern nur auf deren tatsächliches Vorliegen ankommt. Wird die Untersuchungshaft dennoch über sechs Monate hinaus fortgesetzt, obwohl die Ausnahmebedingungen des § 194 Abs 3 StPO tatsächlich nicht oder nicht mehr vorliegen, ist der Beschuldigte (Angeklagte) im Grundrecht auf persönliche Freiheit verletzt und folglich im Sinn des § 7 Abs 2 GRBG zu enthaften. (T2)

13 Os 127/07mOGH25.10.2007

Auch; nur T1; Beisatz: Betrifft die festgestellte Grundrechtsverletzung auch andere Beschuldigte, die keine Grundrechtsbeschwerde ergriffen haben, so gilt für diese die Anordnung des § 7 Abs 2 GRBG, die dem engeren, weil bloß auf ein und dieselbe Entscheidung bezogenen, § 290 StPO vorgeht. (T3)

13 Os 37/09dOGH07.05.2009

Auch; Beisatz: Durch die - im Fall des § 7 Abs 2 GRBG mit der Feststellung einer Grundrechtsverletzung von Gesetzes wegen verbundene - Anordnung umgehend erneuter Haftprüfung wird (anders als im Fall der Haftprüfung aufgrund vom Beschuldigten beantragter Freilassung; §§ 175 Abs 5, 176 Abs 1 Z 2 StPO) die Entscheidung einer kassatorischen Erledigung so weit wie möglich angenähert, um das Bemühen der Gerichte, einen Ausgleich für die festgestellte Grundrechtsverletzung zu finden, zu unterstreichen und das Fortwirken der Grundrechtsverletzung zu unterbinden. (T4)

11 Os 125/15iOGH28.09.2015

Auch; Beis wie T3

11 Os 146/15bOGH20.11.2015

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19930211_OGH0002_0130OS00016_9300000_001

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