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§ 7 GRBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

§ 7.

(1) Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes hat auszusprechen, ob eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit stattgefunden hat, und erforderlichenfalls die angefochtene Entscheidung oder Verfügung aufzuheben.

(2) Wird der Beschwerde stattgegeben, so sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.11.2022

Gesetzesnummer

10001156

Dokumentnummer

NOR12013745

alte Dokumentnummer

N1199215061L

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