§ 7.
(1) Das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes hat auszusprechen, ob eine Verletzung des Grundrechtes auf persönliche Freiheit stattgefunden hat, und erforderlichenfalls die angefochtene Entscheidung oder Verfügung aufzuheben.
(2) Wird der Beschwerde stattgegeben, so sind die Gerichte verpflichtet, mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Obersten Gerichtshofes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Zuletzt aktualisiert am
15.11.2022
Gesetzesnummer
10001156
Dokumentnummer
NOR12013745
alte Dokumentnummer
N1199215061L
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)