OGH 6Ob565/92 (RS0021942)

OGH6Ob565/924.2.1993

Rechtssatz

Beim Werkvertrag kann der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse auch verlangt werden wenn der Besteller

a) den Mangel (Schaden) auf andere Weise beseitigte;

b) den Unternehmer nicht zur Verbesserung des Mangels aufforderte. Die generelle Schadensminderungspflicht des Geschädigten besteht auch hier.

Normen

ABGB §932 V
ABGB §1167
ABGB §1293
ABGB §1295 Ib
ABGB §1304 A1

6 Ob 565/92OGH04.02.1993

Veröff: SZ 66/17 = JBl 1993,786

1 Ob 573/95OGH22.11.1995

Auch; Beisatz: Im Rahmen der Schadensminderungspflicht ist die Zumutbarkeit der Annahme der Naturalleistung des Schädigers für den Geschädigten und damit der Wegfall der Ersatzfähigkeit höherer als Geldersatz begehrter Mehrkosten zu prüfen (Ablehnung der von Welser dagegen vorgebrachten Argumente.) (T1)

1 Ob 624/95OGH19.12.1995

Auch; nur: Beim Werkvertrag kann der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse auch verlangt werden wenn der Besteller<br/>a) den Mangel (Schaden) auf andere Weise beseitigte; (T2)

4 Ob 38/97kOGH11.03.1997

Ähnlich

1 Ob 351/97tOGH24.03.1998

Auch; Beisatz: Beim Werkvertrag ist als Erfüllungsinteresse das für den Verbesserungsaufwand erforderliche Deckungskapital zu qualifizieren. Das Deckungskapital kann - unter schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten - auch gefordert werden, wenn der Unternehmer keine Verbesserungsgelegenheit hatte. Der Besteller hat lediglich die Schadenminderungspflicht einzuhalten. Führte der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlasste er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. (T3)

3 Ob 382/97sOGH11.03.1998
6 Ob 308/97fOGH07.05.1998
2 Ob 355/98iOGH20.05.1999

Auch; Beis wie T1

7 Ob 235/02pOGH13.11.2002

Vgl auch; nur T2; Beis ähnlich wie T3 nur: Führte der Geschädigte die erforderliche Verbesserung selbst durch oder veranlasste er sie durch einen Dritten, so hat ihm der Vertragspartner die mit dieser Ersatzvornahme verbundenen Aufwendungen zu ersetzen. (T4); Beisatz: Ein dem Besteller im Zuge der Beseitigung eines Mangelschadens entstehender Verdienstentgang zählt nicht zu den fiktiven Reparaturkosten. (T5); Beisatz: Nach herrschender Meinung muss der Berechtigte die Kosten der Mangelbeseitigung (die Verbesserungskosten) allerdings nicht vorstrecken, sondern kann das Deckungskapital verlangen (SZ63/37; SZ66/17; SZ67/101; ecolex1996, 910 ua). (T6); Veröff: SZ 2002/152

9 Ob 66/04bOGH15.09.2004

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: Es sind jene konkreten Aufwendungen nach schadenersatzrechtlichen Gesichtspunkten (§§ 918, 921 ABGB) zu ersetzen, die zur Beseitigung des Mangels beziehungsweise Schadens erforderlich sind. (T7)

3 Ob 24/05hOGH20.10.2005

Vgl auch; nur: Der Schadenersatzanspruch auf das im Deckungskapital des Verbesserungsaufwandes liegende Erfüllungsinteresse kann auch verlangt werden wenn der Besteller den Unternehmer nicht zur Verbesserung des Mangels aufforderte. (T8); Beisatz: Hier: Kaufvertrag. (T9); Beisatz: Der Anspruch auf Ersatz der Verbesserungskosten steht unabhängig von der Gewährung einer Nachholchance (durch den Veräußerer) zu. (T10); Beis wie T6

5 Ob 292/05kOGH20.04.2006

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Der Nutzen des Geschädigten aus der um Jahre verlängerten Lebensdauer des Werkes ist nach dem Prinzip „neu für alt" in Abzug zu bringen. (T11); Beisatz: Hier: Sanierung eines mangelhaften Flachdaches. (T12)

2 Ob 260/05gOGH29.06.2006
4 Ob 86/08pOGH08.07.2008

Auch; nur T8; Beisatz: Hier: Noch immer zur Rechtslage vor dem GewRÄG 2001. (T13)

10 Ob 80/19sOGH18.02.2020

Vgl; Beis wie T11

6 Ob 146/20vOGH16.09.2020

Vgl; Beis wie T11

7 Ob 116/21sOGH29.09.2021

Vgl; Beis nur wie T11

Dokumentnummer

JJR_19930204_OGH0002_0060OB00565_9200000_001

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