Normen
9 ObA 190/92 | OGH | 11.11.1992 |
Veröff: DRdA 1993,320 (Gruber) = WBl 1993,92 |
9 ObA 270/92 | OGH | 16.12.1992 |
Vgl auch |
9 ObA 78/20s | OGH | 25.11.2020 |
Vgl; Beisatz: Eine gänzliche Erlassung der Behaltezeit kommt nur bis zur Beendigung des Lehrverhältnisses in Betracht. Eine rückwirkende Befreiung von der Weiterverwendungspflicht ist nicht zulässig. Nach Antritt der Behaltezeit kann daher nur mehr eine Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung erteilt werden. Sofern über das Arbeitsverhältnis der Weiterverwendung bereits eine Vereinbarung vorliegt, besteht keine Möglichkeit, durch Erlassung der Behaltepflicht im Rahmen eines behördlichen Verfahrens gemäß § 18 Abs 3 BAG noch einzugreifen. (T1)<br/>Beisatz: Nach dem Wortlaut des § 18 Abs 3 Satz 1 BAG kann der Lehrberechtigte entweder den Antrag stellen, ihm die Verpflichtung zur Weiterverwendung zu erlassen oder den Antrag, ihm die Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltefrist zu erteilen. Der Antrag auf Erlassung der Behaltepflicht schließt einen Antrag auf Bewilligung zur vorzeitigen Kündigung nicht ein. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19921111_OGH0002_009OBA00190_9200000_001
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