OGH 10ObS199/92 (RS0084320)

OGH10ObS199/9215.9.1992

Rechtssatz

Begibt sich jemand von sich aus, ohne dass dies von einer Dienststelle der Arbeitsmarktverwaltung veranlasst worden wäre, auf die Suche nach einem Arbeitsplatz ist es unzulässig, die Bestimmung des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG im Weg der Analogie anzuwenden.

Normen

ASVG §176 Abs1 Z8

10 ObS 199/92OGH15.09.1992
10 ObS 420/02sOGH18.02.2003

Gegenteilig; Beisatz: Seit der Beschäftigungssicherungsnovelle1993 (BGBl 1993/502) ist gemäß § 9 Abs 1 AlVG klargestellt, dass sich ein Arbeitsloser nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitsmarktservice zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle Anstrengungen aufzubieten hat, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (T1)<br/>Beisatz: Es ist daher der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht. (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/14

10 ObS 85/12sOGH02.10.2012

Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit iSd §§ 9, 10 AlVG ist als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gemäß § 176 Abs 1 Z 8 ASVG anzusehen. Da aber die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion erst im Nachhinein beurteilt wird, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes darauf an, ob der Arbeitslose im konkreten Fall vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (und nicht darauf, ob die Weigerung des Arbeitslosen tatsächlich sanktionierbar wäre). (T3)<br/>Beisatz: Hier: Abholen einer Stellenliste beim AMS ohne eine diesbezügliche Aufforderung. (T4); Veröff: SZ 2012/99

10 ObS 56/13bOGH25.06.2013

Auch; Beis wie T3

Dokumentnummer

JJR_19920915_OGH0002_010OBS00199_9200000_001

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