Normen
ASVG §176 Abs1 Z8
10 ObS 199/92 | OGH | 15.09.1992 |
10 ObS 420/02s | OGH | 18.02.2003 |
Gegenteilig; Beisatz: Seit der Beschäftigungssicherungsnovelle1993 (BGBl 1993/502) ist gemäß § 9 Abs 1 AlVG klargestellt, dass sich ein Arbeitsloser nicht nur den gerechtfertigten Anordnungen des Arbeitsmarktservice zu unterwerfen, sondern auch von sich aus alle Anstrengungen aufzubieten hat, um eine Beschäftigung zu erlangen, soweit ihm dies nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. (T1)<br/>Beisatz: Es ist daher der Unfallversicherungsschutz auch dann zu bejahen, wenn der Arbeitssuchende beweisen kann, dass sich der Unfall bei der (selbständigen) Arbeitssuche ereignete. Auch in diesen Fällen hat der Betreffende im Sinne des § 176 Abs 1 Z 8 ASVG "auf Veranlassung des Arbeitsmarktservice" eine Arbeitsstelle aufgesucht. (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/14 |
10 ObS 85/12s | OGH | 02.10.2012 |
Vgl aber; Beis wie T1; Beis wie T2; Beisatz: Das Bestehen einer Sanktionsmöglichkeit iSd §§ 9, 10 AlVG ist als ausschlaggebendes Moment für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes gemäß § 176 Abs 1 Z 8 ASVG anzusehen. Da aber die Rechtmäßigkeit der Verhängung einer Sanktion erst im Nachhinein beurteilt wird, kommt es für das Bestehen des Unfallversicherungsschutzes darauf an, ob der Arbeitslose im konkreten Fall vom AMS unter Sanktionsandrohung verpflichtet wurde, sich um eine konkrete Stelle zu bewerben bzw eine bestimmte Zahl an Bewerbungen nachzuweisen (und nicht darauf, ob die Weigerung des Arbeitslosen tatsächlich sanktionierbar wäre). (T3)<br/>Beisatz: Hier: Abholen einer Stellenliste beim AMS ohne eine diesbezügliche Aufforderung. (T4); Veröff: SZ 2012/99 |
10 ObS 56/13b | OGH | 25.06.2013 |
Auch; Beis wie T3 |
Dokumentnummer
JJR_19920915_OGH0002_010OBS00199_9200000_001
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