Normen
1 Ob 16/92 | OGH | 09.06.1992 |
1 Ob 93/00h | OGH | 19.12.2000 |
Auch; Beisatz: Besteht eine Gefährdungslage, hat die Behörde gemäß § 77 Abs 1 GewO die Betriebsanlage unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass - unter anderem - eine Gefährdung von Personen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 GewO ausgeschlossen ist. Unterlässt es die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft, für die Herstellung des gesetzesmäßigen Gewerbebetriebs durch Erteilung der erforderlichen Auflagen zu sorgen, so kann dies Amtshaftung begründen. (T1) |
1 Ob 56/13m | OGH | 21.05.2013 |
Vgl; Veröff: SZ 2013/50 |
1 Ob 151/21v | OGH | 07.09.2021 |
Beisatz: Hier: Bewilligung einer Veranstaltung durch die Veranstaltungsbehörde unter Erteilung einer Vielzahl von Auflagen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19920609_OGH0002_0010OB00016_9200000_001
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