OGH 1Ob16/92 (RS0049772)

OGH1Ob16/929.6.1992

Rechtssatz

Hat die Gewerbebehörde eine Betriebsanlage zwar genehmigt, gleichzeitig aber Auflagen angeordnet, so hat sie deren Befolgung - jedenfalls aber soweit, als diese Auflagen, zur Vermeidung der Gefährdung der körperlichen Sicherheit von Personen angeordnet wurden - auf geeignete Weise zu überwachen. Hat die Gewerbebehörde die Überwachung ihrer Auflagen unterlassen, dann fällt dem dafür verantwortlichen Rechtsträger rechtswidriges Organverhalten zur Last.

Normen

AHG §1 Cd8
GewO §74 Abs2 Z1
GewO §77

1 Ob 16/92OGH09.06.1992
1 Ob 93/00hOGH19.12.2000

Auch; Beisatz: Besteht eine Gefährdungslage, hat die Behörde gemäß § 77 Abs 1 GewO die Betriebsanlage unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn überhaupt oder bei Einhaltung der Auflagen zu erwarten ist, dass - unter anderem - eine Gefährdung von Personen im Sinn des § 74 Abs 2 Z 1 GewO ausgeschlossen ist. Unterlässt es die Gewerbebehörde rechtswidrig und schuldhaft, für die Herstellung des gesetzesmäßigen Gewerbebetriebs durch Erteilung der erforderlichen Auflagen zu sorgen, so kann dies Amtshaftung begründen. (T1)

1 Ob 56/13mOGH21.05.2013

Vgl; Veröff: SZ 2013/50

1 Ob 151/21vOGH07.09.2021

Beisatz: Hier: Bewilligung einer Veranstaltung durch die Veranstaltungsbehörde unter Erteilung einer Vielzahl von Auflagen zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit von Personen. (T2)

Dokumentnummer

JJR_19920609_OGH0002_0010OB00016_9200000_001

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