OGH 4Ob7/92 (RS0059874)

OGH4Ob7/9212.5.1992

Rechtssatz

Der Stimmrechtsausschluss eines Gesellschafters bringt es mit sich, dass der Beschluss mit der Mehrheit der übrigen an der Abstimmung teilnehmenden Gesellschafter gefasst werden kann.

Normen

GmbHG §39 Abs4

4 Ob 7/92OGH12.05.1992

Veröff: WBl 1992,406 = RdW 1992,371

9 ObA 358/98gOGH24.02.1999

Auch

2 Ob 175/05gOGH22.09.2005

Auch; Beisatz: Passives Verhalten oder auch ausdrückliche Stimmenthaltung bei der Stimmenzählung haben für das Mehrheitserfordernis eines Gesellschafterbeschlusses außer Betracht zu bleiben. (T1)<br/>Beisatz: Hier: Drei-Mann-GesmbH; einer ausgeschlossen, einer passiv: die Stimme des dritten Gesellschafters bewirkt einstimmigen Beschluss. (T2)

6 Ob 88/13dOGH28.08.2013

Auch; Veröff: SZ 2013/75

6 Ob 104/19sOGH29.08.2019

Dokumentnummer

JJR_19920512_OGH0002_0040OB00007_9200000_005

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