OGH 10ObS342/91 (RS0053996)

OGH10ObS342/917.4.1992

Rechtssatz

Der Grundsatz, dass auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände mit Ausnahme des Anlassfalls das Gesetz weiterhin anzuwenden ist, sofern der VfGH nicht in seinem aufhebenden Erkenntnis anderes ausspricht, gilt auch für Erkenntnisse, in denen der VfGH gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war.

Normen

ZPO §502 Abs1
B-VG Art140 Abs4
B-VG Art140 Abs7

10 ObS 342/91OGH07.04.1992
10 ObS 104/92OGH26.05.1992

Veröff: SSV-NF 6/62

10 ObS 23/02hOGH19.03.2002

Vgl auch; Beisatz: Ein verwirklichter Tatbestand liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Sachverhalt (die Lebenswirklichkeit) den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht (vgl VwGH 20. 10. 2000, Zl 2000/070089; 17. 12. 1992, Zl 92/09/0298 jeweils mwN ua); insbesondere dann, wenn die vom Verfassungsgerichtshof aufgehobene Rechtsvorschrift durch einen unveränderbaren Tatbestand gekennzeichnet ist, das heißt wenn ein Sachverhalt, der unveränderbar ist, verwirklicht wurde, auf den der Tatbestand einer vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Rechtsvorschrift sich bezieht (vgl VwGH 21. 2. 1995, Zl 94/07/0119 mwN). (T1); Veröff: SZ 2002/37

10 ObS 125/02hOGH16.04.2002

Vgl auch; Beis wie T1

10 ObS 206/03xOGH02.09.2003

Vgl auch; Beisatz: Soweit ein vom Verfassungsgerichtshof aufgehobenes Gesetz weiterhin anzuwenden ist, ist eine neuerliche Überprüfung dieses Gesetzes durch den Verfassungsgerichtshof ausgeschlossen; ein Feststellungsantrag gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ist diesfalls unzulässig; daher liegt auch keine Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. (T2)

10 ObS 150/04pOGH12.10.2004

Vgl auch; Beis wie T2

10 ObS 28/06zOGH03.10.2006

Vgl auch; Beis wie T1 nur: Ein verwirklichter Tatbestand liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dann vor, wenn der Sachverhalt (die Lebenswirklichkeit) den in einer gesetzlichen Vorschrift abstrakt umschriebenen Lebensverhältnissen (dem Tatbestand) entspricht. (T3)

9 ObA 131/06iOGH09.05.2007

Beisatz: Auf die vor der Aufhebung verwirklichten Tatbestände ist das Gesetz weiter anzuwenden. Dies muss trotz des Umstandes, dass im Gesetz nur das aufhebende Erkenntnis erwähnt wird, auch für Erkenntnisse gelten, in denen der Verfassungsgerichtshof gemäß Art 140 Abs 4 B-VG ausgesprochen hat, dass ein Gesetz verfassungswidrig war, weil ein Grund für die unterschiedliche Behandlung solcher Erkenntnisse nicht zu finden ist. (T4)

2 Ob 11/10xOGH11.11.2010

Auch; Veröff: SZ 2010/142

8 ObA 21/10mOGH22.02.2011

Vgl auch; Beis ausdrücklich gegenteilig zu T4

2 Ob 107/12tOGH14.03.2013

Auch Beis wie T2

7 Ob 45/21zOGH30.06.2021

Beis wie T2; Beisatz: Hier § 7 Abs 1a EpiG – Frage der Zuständigkeit der Bezirksgerichte, wenn die Quarantäne bloß durch Verordnung angeordnet wird. (T5)

10 ObS 132/21sOGH13.09.2021

Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920407_OGH0002_010OBS00342_9100000_001

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