OGH 9ObA248/91 (RS0040883)

OGH9ObA248/9126.2.1992

Rechtssatz

Die Abstraktionswirkung des prozessualen Anerkenntnisses schneidet den Rückgriff auf das Grundgeschäft ab. Mit der Fällung eines Anerkenntnisurteils wird das Anerkenntnis unwiderruflich, so dass sich eine allfällige Berufung gegen das Anerkenntnisurteil nur auf prozessuale Grundsätze, wie etwa das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, der Unzulässigkeit oder Unwirksamkeit des Anerkenntnisses oder das Nichtvorliegen eines Anerkenntnisses, stützen kann.

Normen

ZPO §395

9 ObA 248/91OGH26.02.1992

Veröff: SZ 65/29 = EvBl 1992/179 S 765 = JBl 1992,805

1 Ob 264/02hOGH28.01.2003

nur: Mit der Fällung eines Anerkenntnisurteils wird das Anerkenntnis unwiderruflich, so dass sich eine allfällige Berufung gegen das Anerkenntnisurteil nur auf prozessuale Grundsätze, wie etwa das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, der Unzulässigkeit oder Unwirksamkeit des Anerkenntnisses oder das Nichtvorliegen eines Anerkenntnisses, stützen kann. (T1)

2 Ob 96/08vOGH26.06.2008

Auch

9 Ob 56/09iOGH30.09.2009

Vgl auch; Beisatz: Hier wurde kein Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils gestellt - Widerrufbarkeit des prozessualen Anerkenntnisses bejaht. (T2)

6 Ob 172/13gOGH23.01.2014

Dokumentnummer

JJR_19920226_OGH0002_009OBA00248_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)