OGH 2Ob96/08v

OGH2Ob96/08v26.6.2008

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Veith, Dr. Grohmann, Dr. E. Solé und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Neriman D*****, vertreten durch Dr. Ralph Vetter und Dr. Andreas Fritsch, Rechtsanwälte in Lustenau, wider die beklagten Parteien 1.) Erol D*****, und 2.) V***** GmbH, *****, beide vertreten durch Rechtsanwälte Dr. Pfeifer Dr. Keckeis Dr. Fiel Dr. Scheidbach OEG in Feldkirch, wegen 15.310 EUR sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 11. Jänner 2008, GZ 1 R 276/07h-45, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 14. August 2007, GZ 9 Cg 225/05f-40, teilweise bestätigt und abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen und zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben.

Das angefochtene Teilurteil wird

A) teilweise bestätigt und abgeändert, sodass es unter Einschluss der

als unbekämpft in Teilrechtskraft erwachsenen Aussprüche zu lauten hat:

„Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei zu Handen ihrer Vertreter den Betrag von 3.550 EUR samt 4 % Zinsen aus 3.540 EUR vom 2. August 2005 bis 7. November 2005 und aus 3.550 EUR seit 8. November 2005 zu bezahlen. Die Mehrbegehren,

1. die beklagten Parteien seien zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei

4 % Zinsen aus 11.770 EUR vom 2. August 2005 bis 7. November 2005 und den Betrag von 5.215 EUR samt 4 % Zinsen seit 8. November 2005 zu bezahlen, sowie

2. die zweitbeklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 6.345 EUR samt 4 % Zinsen seit 8. November 2005 zu bezahlen,

werden abgewiesen.

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens wird dem Endurteil

vorbehalten."

B) im Übrigen im verbleibenden Rechtsstreit zwischen der klagenden

und der zweitbeklagten Partei (also hinsichtlich der Pflegekosten von 200 EUR) einschließlich der Kostenentscheidung aufgehoben und dem Erstgericht in diesem Umfang die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Insofern sind die Kosten des Revisionsverfahrens weitere Verfahrenskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 11. 8. 2003 ereignete sich im asiatischen Teil der Türkei bei Dunkelheit auf einer unbeleuchteten Hauptstraße ein Verkehrsunfall, an dem der Erstbeklagte (= Ehegatte der Klägerin) als Lenker und Halter eines in Österreich zugelassenen und bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten PKW und ein vor dem Beklagtenfahrzeug fahrender türkischer Traktor samt Anhänger, jeweils unbeleuchtet, beteiligt waren. Kennzeichen, Lenker, Eigentümer, Halter und Haftpflichtversicherer des Traktors sind unbekannt. Der Erstbeklagte hielt bei eingeschaltetem Abblendlicht eine Geschwindigkeit von ca 70 bis 80 km/h ein. Er bemerkte das vorausfahrende Fahrzeug erst kurz vor der Kollision, konnte aber trotz einer Vollbremsung ein Aufprallen des PKWs mit erheblicher Geschwindigkeit gegen das Heck des Anhängers nicht vermeiden. Die am Beifahrersitz mitfahrende Klägerin erlitt beim Unfall einen Bruch der Speiche am rechten Arm, der zu beträchtlichen Bewegungseinschränkungen der Finger führte; es entwickelte sich eine Komplikation im Sinne eines komplexen regionalen Schmerzsyndroms (= Morbus Sudeck = Algodystrophie). Die Verletzung und der komplizierte Verlauf der Heilung verursachten bei der Klägerin komprimiert 4 Tage starke, 10 Tage mittelstarke und 3 Monate leichte Schmerzen. Als Dauerfolgen verblieben insbesondere eine störende Einschränkung der Umwendbewegungen (Supination nur bis 40o möglich) und ein Kraftverlust beim Faustschluss. Spätfolgen im Sinne einer Verschlimmerung sind auszuschließen. Die Klägerin bewohnt zusammen mit ihrem Ehegatten und 3 (1988, 1992 und 2000 geborenen) Kindern eine aus 4 Zimmern bestehende Mietwohnung mit einer Wohnfläche von ca 87 m2. Sie wendete in der Zeit bis zum Unfall, während sie in Karenz war, ungefähr 6 bis 7 Stunden täglich für die Haushaltsführung auf. Auch in Zeiten, in denen sie (abwechselnd in Vormittags- und Nachmittagsschicht) arbeitete, war sie zum Großteil allein für die Haushaltsführung verantwortlich. Als Folge des Unfalls entstanden bei ihr Einschränkungen in der Haushaltsführung zu 100 % für 3 Wochen, zu 50 % für 3 Monate und bis Anfang Mai 2004 zu 25 %. Seither ist sie in ihrer Haushaltsführung auf Dauer um 10 bis 20 % eingeschränkt.

Mit Schreiben vom 21. 10. 2005 gab die G***** Versicherung AG, deren gesellschaftrechtliche Tochter die Zweitbeklagte ist, unter Hinweis auf den Versicherungsvertrag folgendes Anerkenntnis ab: „Die G***** Versicherung AG anerkennt die Haftung für alle unfallkausalen Schäden, die D*****, [...], aus dem Verkehrsunfall vom 01.08.2003 in der Türkei, in Zukunft erleiden wird. [...] Dieses Anerkenntnis gilt mit Wirkung und Umfang eines rechtskräftigen Feststellungsurteils."

Bereits mit Schreiben vom 6. 7. 2005 hatte die G***** Versicherung AG erklärt, dass im Rahmen des bestehenden Versicherungsvertrags auf die Einrede der Verjährung mit der Wirkung eines Feststellungsurteils verzichtet werde.

Die Klägerin begehrt Schadenersatz aus dem Verkehrsunfall vom 1. 8. 2003, weil den Erstbeklagten das Alleinverschulden treffe, und zwar Schmerzengeld von 12.100 EUR, Haushaltshilfekosten von 8.910 EUR, Pflegekosten von 200 EUR und pauschale Unkosten von 100 EUR, zusammen daher 21.310 EUR; abzüglich einer Akontozahlung von 6.000 EUR ergebe sich der Klagsbetrag von 15.310 EUR. Die Klägerin treffe überhaupt kein Verschulden, sodass sie keine Einbußen ihrer Ansprüche zu tragen habe. Besonders die Zweitbeklagte als Haftpflichtversicherer sei ohne weiteres in der Lage, das geltend gemachte angemessene Schmerzengeld zu bezahlen. Der Erstbeklagte werde dadurch wirtschaftlich nicht belastet. Die Schadenshöhe sei nach türkischem Recht vom Richter nach Ermessen festzusetzen. Die Zweitbeklagte hafte als österreichische Haftpflichtversicherung jedenfalls für den verursachten Schaden, im Übrigen habe die Zweitbeklagte ihre Haftung für Schäden aus dem vorliegenden Unfall dem Grund nach anerkannt.

Die Beklagten erklärten im Einspruch einleitend, ausgenommen ausdrücklicher Außerstreitstellungen werde das Klagebegehren zur Gänze bestritten, kostenpflichtige Klagsabweisung beantragt und eingewendet, die Klägerin sei der Überzeugung, den Lenker des Traktors treffe das alleinige Verschulden. Ungeachtet dessen werde die Haftung der Beklagten für die entstandenen und zukünftigen unfallkausalen Schäden der Klägerin dem Grund nach außer Streit gestellt. Die Zweitbeklagte habe bereits 6.000 EUR an Schadenersatz geleistet, wodurch die nach Türkischem Recht zu beurteilenden Schadenersatzansprüche der Klägerin abgegolten seien; ein Zuspruch von Haushaltshilfekosten sei nach Türkischem Recht nicht möglich. Nach diesem müssten bei der Bemessung des Schmerzengelds die Besonderheiten des Ereignisses (hier: Ehegattenverhältnis zwischen Klägerin und Erstbeklagtem), das beiderseitige Verschulden sowie die soziale und wirtschaftliche Lage beider Parteien (hier: fünfköpfige Familie) in Betracht gezogen werden. Das Verschulden des Erstbeklagten wiege nur sehr gering, es sei ihm allenfalls leichte Fahrlässigkeit vorzuwerfen, sodass nur ein geringes Schmerzengeld zuerkannt werden könne. Das Türkische Recht nehme auf den Umstand, dass ein allfälliges Schmerzengeld letztlich von einer Versicherung zu tragen sei, keine Rücksicht; danach seien immaterielle Schadenersatzansprüche von der Haftpflichtversicherung nicht umfasst, sodass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Zweitbeklagten bei der Bemessung des Schadenersatzanspruchs nicht berücksichtigt werden dürfe. Das Haftungsanerkenntnis beziehe sich nur auf künftige Schäden, nicht aber auf bereits eingetretene.

Die Parteien stellten die im vorprozessual eingeholten, unfallchirurgischen Fachgutachten festgestellten Verletzungsfolgen der Klägerin außer Streit; weiters, dass auf die Schmerzengeldansprüche der Klägerin Türkisches Recht anzuwenden sei (eine ausdrückliche Vereinbarung der Anwendung Türkischen Rechts erfolgte allerdings nicht).

Das Erstgericht verpflichtete beide Beklagten zur ungeteilten Hand zur Leistung von 12.695 EUR sA (12.100 EUR Schmerzengeld, 6.345 EUR Haushaltshilfekosten [für insgesamt 635 Stunden], 200 EUR Pflegekosten [für insgesamt 20 Stunden] und 50 EUR pauschaler Spesenersatz, zusammen 18.695 EUR, abzüglich 6.000 EUR Akontozahlung) und wies das Mehrbegehren von 2.615 EUR sA ab. Nach dem anzuwendenden Türkischen Recht stehe der Klägerin für die erlittene Verletzung samt Dauerfolgen bei Vernachlässigung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Schädigers (= Erstbeklagter) sowie bei Bedachtnahme auf in Österreich herrschende Verhältnisse (Preisniveau, Inflation), das nicht unerhebliche Verschulden des Erstbeklagten (wegen dem Abblendlicht nicht angepasster Geschwindigkeit) und die wirtschaftliche Belastung der zweitbeklagten Haftpflichtversicherung mit der Schadenersatzleistung ein Schmerzengeld von 12.100 EUR zu. Eine - nach der Rechtsauskunft des Türkischen Bundesministeriums für Justiz vorgesehene - Minderung des Schadenersatzes aus dem Umstand, dass der Schädiger Ehegatte der Geschädigten sei, habe zu unterbleiben, da aufgrund des bestehenden Haftpflichtversicherungsvertrags die Schadenersatzleistung den Erstbeklagten letztlich wirtschaftlich nicht belasten werde. Art 92 des Türkischen Straßenverkehrsgesetzes (TStVG) schließe Ansprüche des geschädigten Ehegatten aus Vermögensschäden, insbesondere aber immaterielle Schadenersatzansprüche, gegenüber der Haftpflichtversicherung zwar aus, sei aber auf die geltend gemachten Forderungen nicht anwendbar. Geregelt werde inhaltlich doch in erster Linie der Umfang der Versicherungsleistung aus dem vom Fahrzeughalter abzuschließenden Vertrag mit einer Haftpflichtversicherung. Die Wirkung des Haager Straßenverkehrsabkommens sei jedoch ausdrücklich auf die außervertragliche zivilrechtliche Haftung aus Straßenverkehrsunfällen beschränkt, sodass, unbeschadet des gegebenen unmittelbaren Klagerechts gegen den Versicherer des Haftpflichtigen, das Abkommen nicht in das Vertragsstatut des vom Erstbeklagten in Österreich für ein in Österreich zugelassenes Fahrzeug bei einer Haftpflichtversicherung in Österreich abgeschlossenen Versicherungsvertrags eingreife. Dieser umfasse aber grundsätzlich sämtliche Arten von Ansprüchen, denen der Fahrzeuglenker, Halter und Versicherungsnehmer von Seiten des Geschädigten ausgesetzt sei. Eine Rechtslage, welche zu einem wesentlichen Auseinanderklaffen der Haftung des Versicherten und des Versicherungsunternehmers im Rahmen der Haftpflichtversicherung führen würde, wäre überdies auch bedenklich im Sinne des österreichischen ordre public, der bei Anwendung des Haager Straßenverkehrsübereinkommens zu beachten sei. Der Begriff „aller Aufwendungen" im Art 46 Abs 1 des Türkischen Schuldrechts habe einen großen Rahmen, sodass alle Aufwendungen und Zahlungen, die der Geschädigte für Hilfspersonen und Hausangestellte tätige, weil er seine Angelegenheiten nicht mehr durchführen kann, zu ersetzen seien. Dafür sei der ortsübliche und gerichtsbekannte Stundensatz für Pflege und Haushaltsleistungen von 10 EUR heranzuziehen (§ 273 ZPO).

Die gesetzlichen Verzugszinsen könnten mit Ausnahme der Zinsen aus einem bereits mit Schreiben vom 3. 6. 2004 geltend gemachten Betrag von 3.540 EUR lediglich ab dem Zeitpunkt der Klagszustellung [das war jeweils der 7. 11. 2005] zugesprochen werden, weil die klagende Partei eine frühere Geltendmachung beziehungsweise den Zeitpunkt der Ablehnung weiterer Ansprüche nicht nachgewiesen habe. Der Berufung beider Beklagter wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens (Unterlassung weiterer Erhebungen zum Türkischen Recht) und unrichtiger rechtlicher Beurteilung (kein unmittelbares Klagerecht der Klägerin gegen die Zweitbeklagte nach Art 92 TStVG; kein Ersatz für fiktive Pflege- und Haushaltshilfekosten; unterbliebene Minderung des Schmerzengelds) gab das Berufungsgericht teilweise Folge: In einem Teilurteil wies es das Klagebegehren gegenüber der Zweitbeklagten zur Gänze ab, minderte den Schmerzengeldanspruch der Klägerin (um 2.600 EUR) auf 9.500 EUR und verpflichtete den Erstbeklagten zum Ersatz von 3.550 EUR, während das Mehrbegehren von

2.650 EUR (richtig: 5.215 EUR) abgewiesen wurde. Im Übrigen hob es den verbliebenen Rechtsstreit zwischen der Klägerin und dem Erstbeklagten über 9.110 EUR (richtig: 6.545 EUR) zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung auf.

Nach Art 3 Haager Straßenverkehrsübereinkommen sei das innerstaatliche Recht der Türkei anzuwenden. Gemäß Art 9 leg cit stehe einer durch einen Unfall geschädigten Person ein direktes Klagerecht gegen den Versicherer des Haftenden zu, wenn das gemäß Art 3, 4 und 5 leg cit berufene Recht dies vorsehe. Kenne das Recht des Unfallorts das direkte Klagerecht nicht, so könne es das Unfallopfer doch in Anspruch nehmen, wenn es nach dem für den Versicherungsvertrag maßgebenden Recht zugelassen sei. Laut Art 92 lit f TStVG seien immaterielle Schadenersatzansprüche - darunter falle nach Art 47 des Türkischen Schuldrechts auch das Schmerzengeld - von der Haftpflichtversicherung nicht umfasst, nach Art 92 lit b TStVG ebenso wenig vermögensrechtliche Ansprüche von Ehegatten gegen den Halter. Wenn aber Schmerzengeldansprüche und vermögensrechtliche Ansprüche des Ehegatten gegenüber dem Halter von der Haftpflichtversicherung nicht umfasst seien, müsse im Sinne einer wertenden Gesetzesauslegung davon ausgegangen werden, dass diesbezüglich erst recht eine Direktklage gegen den Haftpflichtversicherer nach Türkischem Recht nicht möglich sei. Auch nach dem für den Versicherungsvertrag maßgebenden österreichischen Recht stehe der Klägerin eine direkte Klage nicht zu. § 26 KHVG komme nicht zur Anwendung, weil sich der Unfall im asiatischen Teil der Türkei zugetragen habe, also nicht in Europa im geographischen Sinn. Nur darauf erstrecke sich aber der örtliche Geltungsbereich der Versicherung, unbeschadet einer darüber hinausgehenden - hier nicht einmal behaupteten - Vereinbarung (§ 3 Abs 1 KHVG). Auch das Haftungsanerkenntnis, das die G***** Versicherung AG der Klägerin gegenüber abgegeben habe, bilde keinen Rechtsgrund für einen Anspruch gegenüber der Zweitbeklagten, da es von einer anderen juristischen Person stamme. Somit fehle der zweitbeklagten Partei die passive Klagslegitimation, was als reine Rechtsfrage (ohne Notwendigkeit von Tatsachenvorbringen) wahrzunehmen gewesen sei.

Vom Erstbeklagten könne die Klägerin ihren ganzen Schaden verlangen, weil Art 50 des Türkischen Schuldrechts eine Solidarhaftung aller Schädiger normiere. Nach Art 47 leg cit bestehe Anspruch auf Schadenersatz wegen Körperverletzung, die Berechnung dieses immateriellen Schadenersatzes liege im Ermessen des Richters (Art 43 und 44 des Türkischen Schuldrechts und Art 4 des Türkischen Bürgerlichen Gesetzbuchs). Dabei habe das Erstgericht zutreffend auf jene Verhältnisse abgestellt, wo der Geschädigte seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt habe. Bei der Ausmittlung des Schmerzengelds für die Klägerin sei somit auf österreichische Verhältnisse (im Sinne von Lebenshaltungskosten) abzustellen. Allerdings sei im Sinne der Türkischen Judikatur dem Ehegattenverhältnis der Klägerin zum Erstbeklagten durch eine entsprechende Kürzung Rechnung zu tragen. Unter Bedachtnahme auf die beim Unfall erlittene Verletzung und den komplizierten Heilungsverlauf wäre unter Einschluss des psychischen Ungemachs ein Schmerzengeld von 12.000 EUR angemessen, das auf 9.500 EUR zu kürzen sei. Der Zuspruch von 50 EUR als pauschale Unkosten sei unbestritten. Kosten für Haushaltshilfe und Pflege könnten gemäß § 46 Abs 1 des Türkischen Schuldrechts als materieller Schadenersatz eingefordert werden. Aus den Feststellungen ergebe sich aber nicht, dass die Klägerin tatsächlich eine Haushaltshilfe und eine Pflegeperson beschäftigt und ihr eine Entlohnung in der eingeklagten Höhe gezahlt habe. Dazu fehle eine ausreichende Beurteilungsgrundlage, ob nach Türkischem Recht fiktive Kosten einer Haushaltshilfe und einer Pflegeperson ersetzt verlangt werden könnten. Vor Einholung einer neuerlichen Rechtsauskunft sei mit den Parteien zu erörtern, ob eine dritte Person während des Ausfalls der Klägerin den Haushalt geführt habe und ob und gegebenenfalls in welcher Höhe dieser Person etwas gezahlt oder ob ihr für den Fall des Zuspruchs eines Schadenersatzes eine Zahlung zugesichert worden sei; dasselbe gelte für die Frage des Pflegeaufwands. Die Verjährungseinrede samt den begründenden Tatsachenbehauptungen sei erst in der Berufung erhoben worden und verstoße deshalb gegen § 482

ZPO.

Die ordentliche Revision sei nicht zuzulassen, weil es nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe des Obersten Gerichtshofs sei, fremdes Recht festzuschreiben oder gar fortzuentwickeln.

Dagegen erhob die Klägerin eine Zulassungsbeschwerde nach § 508 Abs 1 ZPO verbunden mit einer ordentlichen Revision, worauf das Berufungsgericht seinen Unzulässigkeitsausspruch dahin abänderte, „dass die ordentliche Revision gegen die Abweisung des Klagebegehrens gegenüber der zweitbeklagten Partei doch nach § 502 Abs 1 ZPO für zulässig erklärt" werde.

Die Zweitbeklagte erstattete eine Revisionsbeantwortung.

Rechtliche Beurteilung

I. Die Revision ist zulässig:

Die Klägerin macht dazu vor allem geltend, beide Beklagten hätten im Einspruch ihre Haftung für die unfallkausalen Schäden, welche der Klägerin entstanden sind bzw welche sie in Zukunft erleiden wird, dem Grund nach außer Streit gestellt, weshalb auch die Zweitbeklagte passiv legitimiert sei.

Damit wird ein Übersehen eines von den Beklagten abgegebenen prozessualen Anerkenntnisses geltend gemacht, das vom Berufungsgericht nunmehr selbst eingestanden wurde. Die Auslegung des Prozessvorbringens einer Partei stellt dann keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO dar, wenn den Vorinstanzen dabei keine grobe Fehlbeurteilung unterlaufen ist (RIS-Justiz RS0044273 [T47]). Davon kann aber beim Übersehen relevanten Vorbringens (= Nichterkennen dessen Relevanz) keine Rede sein, weshalb dieser Fehler - wegen der offenkundigen abstrakten Eignung als wesentlich für die Entscheidung - im Interesse der Rechtssicherheit jedenfalls wahrzunehmen ist, unabhängig davon, ob man ihn als Aktenwidrigkeit (vgl RIS-Justiz RS0042762 [T2]) oder als wesentlichen Verfahrensmangel oder als unrichtige rechtliche Beurteilung (vgl dazu 3 Ob 280/06g) qualifiziert.

II. Die Revision ist auch teilweise berechtigt:

II.1. Die Klägerin argumentiert zusammengefasst, die Streitparteien hätten sich vor Klagseinbringung darauf verständigt, dass die Ansprüche der Klägerin dem Grund nach außer Streit gestellt werden und nur deren Höhe abzuklären sei; als Korrespondenzversicherung der Zweitbeklagten/als immer mit der Abwicklung von Schadensfällen der Zweitbeklagten beauftragt und somit mit Anscheinsvollmacht ausgestattet habe die G***** Versicherung AG ein entsprechendes Anerkenntnis sowie einen Verjährungsverzicht abgegeben; nach dem Inhalt des dem Rechtsstreit zugrunde liegenden Versicherungsvertrags umfasse der örtliche Versicherungsschutz Europa im geographischen Sinn zuzüglich ua des asiatischen Teils der Türkei, was schon in den außergerichtlichen Vergleichsgesprächen geklärt worden und deshalb im Verfahren erster Instanz nicht mehr zur Sprache gekommen sei. Sämtliche Streitparteien seien somit bereits mit der Einbringung der Klage davon ausgegangen, dass die beklagten Parteien dem Grund nach jedenfalls haften; das ergebe sich auch aus der außergerichtlich geleisteten (Teil-)Zahlung der Zweitbeklagten. Ihre passive Klagslegitimation ergebe sich ohnehin schon aus dem Anerkenntnis und dem Verjährungsverzicht der G***** Versicherung AG und dem ausdrücklichen Anerkenntnis im Einspruch.

Da von der Klägerin in erster Instanz Vorbringen weder zum Anlass des Einschreitens der G***** Versicherung AG noch zum (besonderen) Inhalt des Versicherungsvertrags erstattet wurde, und sie sich ebenso wenig auf ein (schlüssiges) Anerkenntnis durch (Teil-)Zahlung berufen hat, bildet das dargestellte (neue) Vorbringen einen unzulässigen Verstoß gegen das Neuerungsverbot und muss deshalb unberücksichtigt bleiben (§ 482 ZPO).

Abgesehen davon besteht angesichts der Bestreitung des Grundes der Forderung wegen Haushaltshilfekosten auch ein vernünftiger Grund für Zweifel am Willen der Zweitbeklagten, mit der (Teil-)Zahlung von 6.000 EUR auch diesen Anspruch (dem Grund nach) anzuerkennen (§ 863 ABGB). Schließlich ist weder dem Vorbringen der Parteien noch den Feststellungen eine Widmung dieses so bezeichneten Pauschalbetrags zu entnehmen; es kann daher gar nicht beurteilt werden, ob davon auch ein Teil auf Haushaltshilfekosten entfällt. Im Übrigen blieb die von beiden Vorinstanzen vorgenommene Anrechnung allein auf das Schmerzengeld ungerügt.

Die Geltendmachung einer Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wegen eines Verstoßes gegen § 182a ZPO unterblieb (vgl RIS-Justiz RS0120056 [T2]), sodass der Oberste Gerichtshof dazu nicht Stellung zu nehmen hat (Zechner in Fasching/Konecny² § 503 ZPO Rz 122). II.2.1. Als relevantes Revisionsvorbringen verbleibt daher nur der Hinweis auf den Inhalt des Einspruchs. Bei der Auslegung einer Prozesserklärung der Beklagten kommt es darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und Gegner bekannten Prozesslage und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RIS-Justiz RS0037416; RS0097531; RS0017881). Hier bedarf es einer Klärung der Frage, ob das Vorbringen beider Beklagter im Einspruch ein prozessuales Anerkenntnis des Grundes der mit der Klage geltend gemachten Schadenersatzansprüche bedeutet.

II.2.2. Ein prozessuales Anerkenntnis ist eine nur den Regeln des Prozessrechts unterworfene Prozesshandlung, die dem Gericht die Möglichkeit nimmt, auf einen in der Prozesserklärung nicht zum Ausdruck gebrachten Parteiwillen Bedacht zu nehmen oder die materielle Rechtslage zu prüfen (RIS-Justiz RS0040792; RS0040845), und auf die Gestaltung des Prozessrechtsverhältnisses gerichtet ist (2 Ob 53/06t). Es liegt nur vor, wenn sich der Beklagte dem Klagebegehren vorbehaltlos unterwirft und seine Erklärung nicht zwingendem materiellen Recht widerspricht. Bei gleichzeitiger (= uno actu, zB im selben Schriftsatz) Bestreitung des Klagsvorbringens (SZ 47/85) oder Einwendung der Unschlüssigkeit des Klagebegehrens oder Geltendmachung von Gegenforderungen liegt kein prozessuales Anerkenntnis vor (RIS-Justiz RS0040854). Wenn einer solchen Willenserklärung der Vorbehalt beigesetzt wird, dass nach Ansicht des Erklärenden der Anspruch aus einem bestimmten Rechtsgrund nicht bestehe, kann diese Erklärung nicht als prozessuales Anerkenntnis gewertet werden (7 Ob 212/98x).

Es ist an keinen bestimmten Wortlaut gebunden, aus der Erklärung muss jedoch zweifelsfrei hervorgehen, dass der Beklagte das Klagebegehren für berechtigt ansieht, und einwandfrei und klar erkennen lassen dass er ohne einschränkende Bedingung oder Befristung den geltend gemachten Klageanspruch anerkennt (RIS-Justiz RS0040841 [T1 und T2]). Seine Wirkung ist keine des Privatrechts sondern eine prozessuale, es ersetzt nicht nur die Feststellungen und Behauptungen, sondern es bindet das Gericht, wie es auch den Anerkennenden bindet (RIS-Justiz RS0037426).

II.2.3. Zu prüfen ist daher der Inhalt des Einspruchs der Beklagten:

Darin ist zunächst - „soweit keine ausdrücklichen Außerstreitstellungen erfolgen" - von der Bestreitung des Klagebegehrens „zur Gänze" und „ungeachtet dessen" davon die Rede, dass die „Haftung der beklagten Parteien für die unfallkausalen Schäden, welche der Klägerin entstanden sind bzw sie in Zukunft erleiden wird, dem Grunde nach außer Streit gestellt" wird. Zuletzt wird eingewendet, „ein Zuspruch von Haushaltshilfekosten" sei nach dem anzuwendenden Türkischen Recht „nicht möglich". Zu berücksichtigen sind die rechtsanwaltliche Vertretung der Beklagten (die ein sinnvolles Agieren erwarten lässt), die detaillierte Aufschlüsselung der Ansprüche in der Mahnklage (die keinen Zweifel über die gestellten Forderungen rechtfertigt), der eingangs der allgemeinen Bestreitung vorangestellte Hinweis auf Außerstreitstellungen (die ihr den Charakter einer globalen/generellen Bestreitung nimmt) und die Formulierung „ungeachtet dessen" (die die ganz bewusste Vornahme der anschließenden Außerstreitstellung erkennen lässt); wenn an sich auch nur Tatsachen außer Streit gestellt werden können, muss dies unter den genannten Umständen objektiv als (dennoch) unbedingte Erklärung beider Beklagter verstanden werden, der Grund der in der Klage erhobenen Ansprüche bestehe zu Recht, werde also vorbehaltslos anerkannt; ein wortwörtliches Verständnis der unfallkausalen Schäden, die „der Klägerin entstanden" sind, würde nämlich wenig Sinn machen; damit wären ja sogar gar nicht eingeklagte Schäden erfasst, wofür im Prozess kein Anlass besteht.

Allerdings muss der letzte Satz des Einspruchs, ein Zuspruch von Haushaltshilfekosten sei nach Türkischem Recht nicht möglich, der im Widerspruch zur allgemein gehaltenen, einleitenden Außerstreitstellung steht, als ausdrückliche Bestreitung (auch) des Grundes dieser Klagsforderung verstanden werden; dies ist trotz der grundsätzlichen Unwiderruflichkeit des prozessualen Anerkenntnisses (RIS-Justiz RS0040883) zu beachten, weil es uno actu im selben Schriftsatz mit seiner Abgabe erfolgte. Zweifel am Anerkenntnis der weiteren Ansprüche auf Schmerzengeld, Pflege- und pauschale Unkosten dem Grund nach, das auch die Solidarhaftung beider Beklagter umfasst, sind deshalb aber nicht angebracht. Solche hat auch die Zweitbeklagte in der Revisionsbeantwortung gar nicht aufzuzeigen versucht. II.3. Sowohl dem Erst- als auch dem Berufungsgericht war deshalb zum Grund dieser Ansprüche die Prüfung der materiellen Rechtslage für beide Beklagte verwehrt. Da die aktive (aber auch die passive) Klagslegitimation zu den Anspruchsvoraussetzungen zählt (vgl 2 Ob 285/99x), also zum Grund des Anspruchs, der von den Beklagten anerkannt wurde, war eine Abweisung der Klage gegenüber der Zweitbeklagten wegen fehlender Passivlegitimation (ausgenommen die Haushaltshilfekosten) jedenfalls unzulässig und zu korrigieren. Aus diesem Grund erweist sich auch der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts zu den Pflegekosten gegenüber dem Erstbeklagten als unrichtig und überflüssig, weil die Frage, ob diese Kosten auch unabhängig von ihrer Bezahlung durch die Klägerin zu ersetzen sind, dem Grund dieses Anspruchs zuzuordnen ist; das kann vom Obersten Gerichtshof allerdings wegen der Unbekämpfbarkeit des Aufhebungsbeschlusses nicht wahrgenommen werden, wird aber dennoch im fortgesetzten Verfahren vom Erstgericht zu beachten sein. II.4. Es erscheint zweckmäßig, zunächst die Höhe der dem Grund nach anerkannten Ansprüche zu behandeln:

II.4.1. Die pauschalen Unkosten von 50 EUR sind mit diesem Betrag unstrittig und daher im Hinblick auf das Anerkenntnis dem Grund nach auch hinsichtlich der Zweitbeklagten spruchreif.

II.4.2. Obwohl von einem Anerkenntnis der Pflegekostenforderung der Klägerin durch beide Beklagten dem Grund nach auszugehen ist und die Höhe des Zuspruchs durch das Erstgericht mit 200 EUR weder Kritikpunkt der Berufung der Beklagten noch der Revision der Klägerin war/ist, könnte derzeit nur gegenüber der Zweitbeklagten ein Zuspruch durch den Obersten Gerichtshof erfolgen, weil der Aufhebungsbeschluss des Berufungsgerichts hinsichtlich des Erstbeklagten unantastbar ist. Dabei könnte aber die Solidarhaftung mit dem Erstbeklagten nicht ausgesprochen werden, sodass es auch diesbezüglich einer Aufhebung bedarf, damit vom Erstgericht im fortgesetzten Verfahren auf eine Verpflichtung beider beklagten Parteien über 200 EUR zur ungeteilten Hand erkannt werden kann.

II.4.3. Zum vom Berufungsgericht auf 9.500 EUR herabgesetzten Schmerzengeld ist Gegenstand des Revisionsverfahrens (nur) die Bekämpfung der Abweisung von 2.600 EUR gegenüber dem erstgerichtlichen Zuspruch. Der Rechtsrüge gegen die Ausmessung des Schmerzengelds durch das Berufungsgericht fehlt es aber an einer gesetzmäßigen Ausführung, weil sich die Klägerin gar nicht mit den Argumenten des Berufungsgerichts auseinandersetzt (E. Kodek in Rechberger³, § 506 ZPO Rz 2). Es begründete die Kürzung des Schmerzengelds nämlich mit dem - nach der Türkischen Rechtsprechung wesentlichen - Umstand, dass der Erstbeklagte der Ehegatte der Klägerin ist. Dem gegenüber wehrt sich die Klägerin gegen eine - gar nicht vorgenommene - Minderung ungeachtet der Leistungsfähigkeit der Zweitbeklagten. Insofern kann die Revision daher keinen Erfolg haben und es muss beim vom Berufungsgericht ausgemessenen Schmerzengeld von

9.500 EUR bleiben. Damit erweist sich auch dieser Anspruch als gegenüber beiden Beklagten spruchreif.

II.5. Mangels eines Anerkenntnisses des Grundes der Klagsforderung auf Ersatz der Kosten einer Haushaltshilfe muss dieser materiell geprüft werden.

Dazu hat das Berufungsgericht die erstmals in der Berufung von den Beklagten eingewendete Verjährung zutreffend als unzulässige Neuerung unbeachtet gelassen.

Den weiteren - für die Klägerin zweifellos nachteiligen - Rechtsausführungen des Berufungsgerichts, in denen es seine auf Art 92 TStVG gestützte Ansicht herleitete, es mangle der Klägerin an einem direkten Klagerecht gegenüber der zweitbeklagten Haftpflichtversicherung und dieser daher an der Passivlegitimation für alle erhobenen Ansprüche, ist die Klägerin in der Revision nicht entgegen getreten. Es besteht daher für den Obersten Gerichtshof keine Veranlassung, sich damit näher auseinander zu setzen. Es muss deshalb bei der Abweisung der Forderung für Haushaltshilfekosten auch im restlichen Betrag von 6.345 EUR gegenüber der Zweitbeklagten bleiben.

II.6. Zusammengefasst ist das Berufungsurteil daher hinsichtlich der Abweisung von 2.600 EUR an Schmerzengeld gegenüber beiden Beklagten und 6.345 EUR an Haushaltshilfekosten gegenüber der Zweitbeklagten zu bestätigen und

in einen Zuspruch von 3.500 EUR an Schmerzengeld und 50 EUR an pauschalen Unkosten auch gegenüber der Zweitbeklagten zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagtem abzuändern;

unter Einschluss der als unbekämpft in Teilrechtskraft erwachsenen Aussprüche des Erstgerichts (Abweisung von 2.565 EUR Haushaltshilfekosten [vom Berufungsgericht offensichtlich irrtümlich übersehen] und 50 EUR pauschaler Unkosten jeweils gegenüber beiden Beklagten) war somit das im Spruch ersichtliche Teilurteil zu fällen. Dabei war die unbekämpft gebliebene Entscheidung der Vorinstanzen zu den Zinsen zu übernehmen.

Im Übrigen, also zu den Pflegekosten, war mit Aufhebung zur ersten Instanz vorzugehen, damit das Erstgericht darüber im Rahmen der vom Berufungsgericht zu Recht aufgetragenen Verfahrensergänzung mit Wirkung für beide Beklagte entscheiden kann (Zuspruch von 200 EUR zur ungeteilten Hand).

Zuvor wird aber das Berufungsgericht eine Berichtigung seines Aufhebungsbeschlusses betreffend den Erstbeklagten zu erwägen haben:

Davon betroffen sind nämlich nur die Kosten der Haushaltshilfe von

6.345 EUR (nachdem das Erstgericht insoweit bereits 2.565 EUR rechtskräftig abgewiesen hatte) und die Pflegekosten von 200 EUR, zusammen daher 6.545 EUR (nicht jedoch 9.110 EUR).

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