OGH 6Ob172/13g

OGH6Ob172/13g23.1.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Gitschthaler und Univ.‑Prof. Dr. Kodek, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. E. Solé sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Nowotny als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH, *****, vertreten durch Kraft & Winternitz Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei M***** N*****, vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankl und andere Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert 8.720 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Korneuburg als Berufungsgericht vom 11. April 2013, GZ 21 R 20/13h‑15, mit dem das Anerkenntnisurteil des Bezirksgerichts Laa an der Thaya vom 12. November 2012, GZ 24 C 55/13a‑10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: AT:OGH:2014:E106733

 

Spruch:

Die Bezeichnung der Klägerin wird über deren Antrag von A***** GmbH auf S***** GmbH berichtigt.

Die Revision wird zurückgewiesen.

Der Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit 744,43 EUR (darin 124,07 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem ‑ den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) ‑ Ausspruch des Berufungsgerichts ist die ordentliche Revision nicht zulässig:

Das Berufungsgericht hat seinen über Antrag des Beklagten abgeänderten Zulässigkeitsausspruch damit begründet, es fehle Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zur Frage, ob die Abgabe einer Unterlassungserklärung im Zuge einer Tagsatzung als Erfüllung eines Unterlassungsbegehrens zu qualifizieren ist beziehungsweise ob in einem solchen Fall ein Anerkenntnisurteil noch erlassen werden darf.

1. Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs kommt es bei der Auslegung einer Prozesshandlung darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Prozesszwecks und der dem Gericht und dem Gegner bekannten Prozess- und Aktenlage objektiv verstanden werden muss (RIS‑Justiz RS0037416). Dies gilt auch für die Beurteilung einer Erklärung als prozessuales Anerkenntnis (vgl 2 Ob 53/06t), das an keinen bestimmten Wortlaut gebunden ist (4 Ob 383/87).

Die Auffassung der Vorinstanzen, die Erklärung des Beklagten in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung, sei als Anerkenntnis zu beurteilen gewesen, ist schon allein deshalb vertretbar, als der Beklagte selbst dem unmittelbar nach seiner Erklärung gestellten Antrag auf Erlassung eines Anerkenntnisurteils lediglich entgegen gehalten hat, er habe „keinen Anlass zur Klagsführung der Klägerin gegeben […], sodass der Kläger[in] der Ersatz der Prozesskosten aufzuerlegen“ sei.

2. Der in der Revision vom Beklagten ‑ im Übrigen erstmals ‑ vorgetragenen Überlegung, das Erstgericht hätte ein Anerkenntnisurteil nicht (mehr) fällen dürfen, habe er doch mit seiner Erklärung dem Unterlassungsbegehren „vollinhaltlich entsprochen“ und dieses somit „erfüllt“, steht die Abstraktionswirkung des prozessualen Anerkenntnisses entgegen. Diese schneidet den Rückgriff auf das Grundgeschäft ab. Mit der Fällung eines Anerkenntnisurteils wird das Anerkenntnis unwiderruflich, sodass sich eine allfällige Berufung gegen das Anerkenntnisurteil nur auf prozessuale Grundsätze, wie etwa das Fehlen der Prozessvoraussetzungen, der Unzulässigkeit oder Unwirksamkeit des Anerkenntnisses oder das Nichtvorliegen eines Anerkenntnisses, stützen kann (RIS-Justiz RS0040883). Auch in diesem Zusammenhang ist der Beklagte daran zu erinnern, dass er dem Antrag auf Fällung eines Anerkenntnisurteils lediglich in der Kostenfrage entgegen getreten ist.

Den in der Berufung erhobenen, auf die Ausführungen von Deixler-Hübner (in Fasching/Konecny, ZPO² [2004] § 395 Rz 10) gestützten Einwand, sein Anerkenntnis sei im Hinblick auf diese Kostenfrage nicht vorbehaltlos und damit nicht wirksam erfolgt, weil er jede Verpflichtung zum Kostenersatz ausdrücklich abgelehnt habe, wiederholt der Beklagte in seiner Revision nicht mehr. Im Übrigen ließe sich diese Überlegung auch nicht mit § 45 ZPO in Einklang bringen, der ja gerade ein Anerkenntnis des Beklagten voraussetzt, um unter bestimmten Voraussetzungen (kein Anlass zur Klagsführung) eine Kostenersatzpflicht des Klägers zu begründen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat in der Revisionsbeantwortung auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der Schriftsatz ist daher als zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig anzusehen.

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