OGH 8Ob581/91 (RS0070537)

OGH8Ob581/9120.2.1992

Rechtssatz

Dringender Eigenbedarf ist keineswegs nur bei schwerer, ja lebensbedrohender gesundheitlicher Schädigung des Vermieters oder seiner Angehörigen zu bejahen. Wenn die Aufrechterhaltung eines bestehenden Zustandes die Gefahr einer leichten Verschlechterung des ohnedies schon bedenklichen gesundheitlichen Zustandes eines Menschens mit sich bringt, jedenfalls aber eine Stabilisierung oder Gesundung verhindert, liegt dringender Eigenbedarf vor.

Normen

MRG §30 Abs2 Z8 A1

8 Ob 581/91OGH20.02.1992

Veröff: WoBl 1993,15 (Call)

3 Ob 1505/94OGH09.03.1994

Vgl; Beisatz: Bei Gefahr gesundheitlicher Schädigungen ist der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG erfüllt. (T1)

5 Ob 1106/94OGH20.09.1994

Vgl auch

1 Ob 619/95OGH22.11.1995

Vgl; Beis wie T1

7 Ob 166/97fOGH05.05.1998

Beis wie T1; Beisatz: Eigenbedarf liegt bereits dann vor, wenn die vom Vermieter bisher benützte Wohnung aufgrund einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes nur mehr mit Schmerzen benützbar ist. (T2); Beisatz: Hier: § 30 Abs 2 Z 9 MRG. (T3)

6 Ob 64/14aOGH15.05.2014

Beis wie T1

6 Ob 129/18sOGH25.10.2018

Auch; Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19920220_OGH0002_0080OB00581_9100000_001

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