OGH 5Ob1106/94

OGH5Ob1106/9420.9.1994

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Rohrer und Dr.Baumann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Maria K*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien 1.) Prof.Hansjörg A*****, Hochschulprofessor, ***** und 2.) Berta A*****, Hausfrau, ebendort, beide vertreten durch Dr.Hansjörg Schweinester und Dr.Paul Delazer, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 22. Juni 1994, GZ 2 R 271/94-13, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Bei der Beurteilung des Eigenbedarfes des Vermieters im Sinne des § 30 Abs 2 Z 8 MRG ist dem Rechtsanwender ein gewisser Beurteilungsspielraum eingeräumt, der im allgemeinen im Hinblick auf die vorhandene reichhaltige Judikatur das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage ausschließt (WoBl 1988, 92). Zwar hat die Rechtsprechung im Falle des auf die Gefahr gesundheitlicher Schädigung gestützten Eigenbedarfs die Mitwirkung des Obersten Gerichtshofes an der Konkretisierung des unbestimmten Gesetzesbegriffes des "dringenden Eigenbedarfs" im Wege der Fallvergleichung dennoch für erforderlich gehalten (WoBl 1993, 15), aber gerade in eben dieser Entscheidung ausgesprochen, dringender Eigenbedarf sei keineswegs nur bei schwerer, ja lebensbedrohender gesundheitlicher Schädigung des Vermieter oder seiner Angehörigen zu bejahen, sondern schon dann, wenn die Aufrechterhaltung des bestehenden Zustandes die Gefahr einer leichten Verschlechterung des ohnedies schon bedenklichen gesundheitlichen Zustandes eines Menschen mit sich bringe, jedenfalls aber eine Stabilisierung oder Gesundung verhindere. Demgemäß wurde später mit dem Hinweis, daß bei Gefahr gesundheitlicher Schädigungen der Kündigungsgrund des § 30 Abs 2 Z 8 MRG erfüllt sei, eine außerordentliche Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage zurückgewiesen (3 Ob 1505/94).

Ausgehend von den Feststellungen des Erstgerichtes (AS 71 bis 79), insbesondere von denjenigen über den schlechten Gesundheitszustand der Klägerin und dessen Beeinträchtigung durch das Zusammenleben mit ihrer Tochter (AS 77), in deren Wohnung sie ohne Rechtstitel wohnt, entspricht die Beurteilung des Berufungsgerichtes - auch unter Bedachtnahme auf den in MietSlg 42.344 und 41.355 geforderten strengen Maßstab - durchaus der genannten Rechtsprechung. Jedenfalls bewegt sich die Beurteilung im Bereich des dem Rechtsanwender eingeräumten Beurteilungsspielraumes. Die Wertung im Einzelfall obliegt aber - von einer Verkennung der Rechtslage abgesehen -

grundsätzlich der zweiten Instanz (so auch Würth in WoBl 1991, 17 =

Besprechung der Entscheidung WoBl 1991, 16/12 = MietSlg 42.344).

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