OGH 9ObS22/91 (RS0076382)

OGH9ObS22/9129.1.1992

Rechtssatz

Dem Zweck des IESG entspricht es, unter Schadenersatzansprüchen "aus dem Arbeitsverhältnis" nur solche Ansprüche zu verstehen, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis.

Normen

IESG allg

9 ObS 22/91OGH29.01.1992

Veröff: SZ 65/15 = WBl 1992,236

8 ObS 7/94OGH13.04.1994
8 ObS 2049/96yOGH29.08.1996

nur: Dem Zweck des IESG entspricht es, unter Ansprüchen "aus dem Arbeitsverhältnis" nur solche Ansprüche zu verstehen, die mit den ein Arbeitsverhältnis kennzeichnenden Hauptpflichten und Nebenpflichten in einem solchen Sachzusammenhang stehen, dass davon ausgegangen werden kann, die Ansprüche hätten ihren Entstehungsgrund letztlich im Arbeitsverhältnis. (T1) <br/>Veröff: SZ 69/195

8 ObS 162/98aOGH10.12.1998

nur T1; Veröff: SZ 71/208

8 ObS 49/00iOGH24.02.2000

nur T1

8 ObS 114/01zOGH29.11.2001

nur T1

8 ObS 4/03aOGH07.08.2003
8 ObS 17/05sOGH06.10.2005

Beisatz: Begehrt der Arbeitnehmer Ersatz von vom Arbeitgeber nicht ausgefolgten Werkzeugen des Arbeitnehmers, so liegt ein nach dem IESG gesicherter Schadenersatzanspruch vor. (T2)

8 ObS 24/05wOGH16.11.2005

Beisatz: Der durch die nicht rechtzeitige Entgeltzahlung entstehende „Verzugsschaden" kann nur im Rahmen der Regelungen des IESG über die Verzinsung gesicherter Ansprüche geltend gemacht werden. (T3)<br/>Beisatz: Ein weitergehender Ersatzanspruch aus der verspäteten Entgeltzahlung als der im IESG geregelte Anspruch auf (Verzugs-)Zinsen ist nach der Systematik dieses Gesetzes nicht gesichert. (T4)<br/>Beisatz: Der Anspruch des Klägers auf Ersatz der Mahnkosten und Spesen, mit denen er im Zusammenhang mit einer Kreditaufnahme belastet wurde, hat seinen Entstehungsgrund nicht im Arbeitsverhältnis. (T5)

8 ObS 6/11gOGH25.05.2011

Auch; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn dem geltend gemachten Anspruch eine Konventionalstrafenvereinbarung zugrunde liegt. (T6)<br/>Veröff: SZ 2011/65

8 ObS 1/15bOGH24.03.2015

Beis wie T6; Beisatz: Bei einer Konventionalstrafenvereinbarung, die erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses abgeschlossen wurde, handelt es sich um einen gesonderten Verpflichtungsgrund, der außerhalb des Arbeitsverhältnisses gelegen ist. (T7)<br/>Beisatz: Außerdem muss ein konkreter Schaden eingetreten und dementsprechend vom Kläger behauptet und bewiesen werden, weil ein bloßer Pflichtverstoß des Arbeitgebers selbst im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis nicht als Schadenersatzanspruch „aus einem Arbeitsverhältnis“ im Sinn des § 1 Abs 2 Z 2 IESG angesehen werden kann. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_009OBS00022_9100000_002

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