OGH 4Ob1608/91 (RS0013338)

OGH4Ob1608/9117.12.1991

Rechtssatz

Der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt ist im Zivilprozess der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz; das gilt auch im Teilungsverfahren. War zu diesem Zeitpunkt ein Teilungshindernis gegeben ( Versteuerung eines Spekulationsgewinnes ), kann dieses auch nicht durch die Erklärung des Klägers beseitigt werden, er werde erst nach dem kalendermäßig bestimmten Wegfall dieses Hindernisses Exekution führen.

Normen

ABGB §830 B4

4 Ob 1608/91OGH17.12.1991
5 Ob 88/93OGH12.10.1993

Vgl auch; Beisatz: Der für die Entscheidung maßgebliche Zeitpunkt ist im Zivilprozess der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz; das gilt auch im Teilungsverfahren. (T1) Veröff: WoBl 1994,68 = JBl 1994,35 = NZ 1994,34

6 Ob 511/93OGH22.12.1993

nur T1

9 Ob 1502/95OGH08.03.1995
5 Ob 32/11hOGH27.04.2011

Auch; Beis wie T1

5 Ob 82/14sOGH04.09.2014

Auch; Beisatz: Maßgeblicher Zeitpunkt für die Interessensabwägung ist der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz. (T2)<br/>

Dokumentnummer

JJR_19911217_OGH0002_0040OB01608_9100000_001

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