OGH 10ObS85/91 (RS0085807)

OGH10ObS85/9126.11.1991

Rechtssatz

Der Begriff der Anstaltspflege stellt eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung dar. Es werden mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebühren grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Teilleistungen, die von dieser Abgeltung umfasst sind, sind die Kosten der Unterkunft, der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln, Arzneien usw, Pflege und Verköstigung. Als Anstaltspflege ist ausschließlich die stationäre Pflege (nicht dagegen die ärztliche Hilfeleistung in der Anstaltsambulanz) anzusehen.

Normen

ASVG §133 Abs2
ASVG §148
BSVG §93
KAG §27 Abs2

10 ObS 85/91OGH26.11.1991

Veröff: SZ 64/164 = SSV-NF 5/130

10 ObS 29/00pOGH11.07.2000

nur: Als Anstaltspflege ist ausschließlich die stationäre Pflege (nicht dagegen die ärztliche Hilfeleistung in der Anstaltsambulanz) anzusehen. (T1); Beisatz: Keine Anstaltspflege in Tagesklinik, wo der Patient nach dem operativen Eingriff kurz nach dem Aufwachen aus der Narkose die Tagesklinik wieder verlassen kann. Der Begriff "Tagesklinik" wird häufig für chirurgische Ambulanztätigkeit verwendet, bei der sich der Patient chirurgischen Eingriffen unterzieht, die üblicherweise einen mehrtägigen stationären Krankenhausaufenthalt bedingen, und danach wieder in den häuslichen Bereich entlassen wird ("Tageschirurgie"). Diese Form der Tagesklinik fällt in den Bereich der ambulanten Behandlung Krankenanstalten und Ambulatorien. (T2)

10 ObS 28/01tOGH06.03.2001

Auch; nur: Der Begriff der Anstaltspflege stellt eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung dar. Es werden mit den vom Versicherungsträger gezahlten Pflegegebühren grundsätzlich alle Leistungen der Krankenanstalt abgegolten. Die Teilleistungen, die von dieser Abgeltung umfaßt sind, sind die Kosten der Unterkunft, der ärztlichen Untersuchung und Behandlung, Beistellung von allen erforderlichen Heilmitteln, Arzneien usw, Pflege und Verköstigung. (T3); Beisatz: Mit den vom Landesfonds gezahlten Pflegegebühren in der allgemeinen Gebührenklasse werden alle Leistungen der Krankenanstalt für die medizinisch notwendige Krankenbehandlung als Kernpunkt der Anstaltspflege zur Gänze abgegolten. Darunter fällt auch eine Eigenblutvorsorge für eine Operation. (T4)

10 ObS 235/03mOGH18.10.2005

Vgl auch; Beis wie T2 nur: Keine Anstaltspflege in Tagesklinik, wo der Patient nach dem operativen Eingriff kurz nach dem Aufwachen aus der Narkose die Tagesklinik wieder verlassen kann. (T5); Beisatz: Hier: Ausführliche Auseinandersetzung mit der Abgrenzung zwischen „ärztlicher Hilfe" und „Anstaltspflege" unter Einbeziehung der Literatur zu diesem Thema. (T6)

8 Ob 115/09hOGH23.03.2010

Vgl; nur: Der Begriff der Anstaltspflege stellt eine einheitliche und unteilbare Gesamtleistung dar. (T7)

10 Ob 34/10pOGH22.06.2010

Auch

10 ObS 27/12mOGH13.03.2012

Vgl auch

10 ObS 25/14wOGH23.04.2014

Auch; Beis wie T2; Beis wie T5; Veröff: SZ 2014/43

10 ObS 125/21mOGH16.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19911126_OGH0002_010OBS00085_9100000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)