OGH 10ObS365/90 (RS0085398)

OGH10ObS365/9012.11.1991

Rechtssatz

Der landwirtschaftliche Einheitswert orientiert sich wesentlich am Ertrag der Liegenschaften. Der Gesetzgeber geht sowohl bei der Bemessung der Beitragsgrundlage als auch der Ausgleichszulage (sofern nicht wegen Übergabe des Betriebes § 140 Abs 7 BSVG anzuwenden ist) von Durchschnittswerten des aus dem Einheitswert abgeleiteten Betriebsergebnisses bei ordnungsgemäßer Betriebsführung aus.

Normen

ASVG §292 Abs5
BSVG §140 Abs5

10 ObS 365/90OGH12.11.1991

Veröff: SSV-NF 5/114

10 ObS 253/93OGH18.01.1994

Auch

10 ObS 301/00pOGH14.11.2000

nur: Der landwirtschaftliche Einheitswert orientiert sich wesentlich am Ertrag der Liegenschaften. Der Gesetzgeber geht bei der Bemessung der Ausgleichszulage von Durchschnittswerten des abgeleiteten Betriebsergebnisses bei ordnungsgemäßer Betriebsführung aus. (T1); Veröff: SZ 73/173

Dokumentnummer

JJR_19911112_OGH0002_010OBS00365_9000000_001

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