OGH 3Ob540/91 (RS0057379)

OGH3Ob540/9118.9.1991

Rechtssatz

Der nicht dem verheirateten, Haushalt führenden Ehegatten gleichgestellte geschiedene Ehegatte ist im Umfange der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet, und sein Einkommen ist daher nicht nur "angemessen" (§ 94 Abs 2 ABGB), sondern ohne diese Einschränkung in vollem Umfang zu berücksichtigen.

Normen

EheG §66

3 Ob 540/91OGH18.09.1991

Veröff: EvBl 1992/27 S 127 = RZ 1992/25 S 70

6 Ob 587/93OGH22.09.1993

Veröff: SZ 66/114

3 Ob 2307/96bOGH20.11.1996
2 Ob 160/97mOGH26.05.1997

Vgl auch

1 Ob 35/00dOGH25.07.2000

Vgl; Beisatz: Richtet sich der Unterhaltsanspruch bei aufrechter Ehe grundsätzlich nach der verbindlichen autonomen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft, so erweist sich der gesetzliche Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten nach § 66 EheG nicht etwa als Modifikation des ehelichen Unterhalts, sondern als bloße Nachwirkung früherer ehelicher Beistandspflicht und steht nur unter den im Gesetz genannten Voraussetzungen zu. (T1)

8 Ob 210/02vOGH07.11.2002

Beis wie T1

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0030OB00540_9100000_002

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