Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Es ist einheitliche Rechtsprechung, daß es bei der Lösung der Frage, ob eine dem geschiedenen Ehegatten mögliche Erwerbstätigkeit seinen Unterhaltsanspruch ausschließt oder mindert, darauf ankommt, ob ihm die Erwerbstätigkeit zumutbar ist (EvBl 1992/27; SZ 66/114; 3 Ob 2307/96b ua). Die Zumutbarkeit hängt aber von den Umständen des Einzelfalles ab. Dies gilt insbesondere auch für die Frage, ob der hier klagenden Partei die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit zumutbar ist. Der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes käme daher keine über den Anlaßfall hinausgehende Bedeutung zu, weshalb die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Revision nicht erfüllt sind (vgl RZ 1994/45 ua).
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