OGH 6Ob587/93

OGH6Ob587/9322.9.1993

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Vogel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl, Dr.Kellner, Dr.Schiemer und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Dr.Jacoub R*****, vertreten durch Dr.Anton Tschann und andere Rechtsanwälte in Bludenz, wider die beklagte und widerklagende Partei Johanna R*****, vertreten durch Dr.Walter Mardetschläger und Dr.Peter Mardetschläger, Rechtsanwälte in Wien, wegen Neufestsetzung des Unterhalts (Revisionsinteresse: 262.800 S), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Wien als Berufungsgericht vom 23.März 1993, GZ 44 R 2004/93-52, womit infolge Berufung der klagenden und widerbeklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 21.September 1992, GZ 3 C 32/90h-43, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.565 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.927,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Ehe der Streitteile wurde mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.11.1984, GZ 13 Cg 564/81-75, aus dem überwiegenden Verschulden des Klägers geschieden; zugleich wurde der Kläger schuldig erkannt, der Beklagten ab dem Tag der Rechtskraft der Ehescheidung einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 5.000 S zu leisten. Dieser Unterhaltsfestsetzung lag ein damaliger Monatsnettodurchschnittsverdienst des Klägers als Facharzt für Anästhesie im Krankenhaus B***** von 34.036 S und ein Monatsnettoeinkommen der Beklagten als Krankenschwester in einem Wiener Krankenhaus von 10.603 S zugrunde; weder den Kläger noch die Beklagte trafen damals weitere Sorgepflichten.

In der Zwischenzeit hat der im Jahre 1939 geborene Kläger am 24.6.1985 mit Griselda R***** eine zweite Ehe geschlossen, aus welcher die am 21.5.1985 und am 28.11.1988 geborenen Söhne Andreas und Clemens entstammen. Die zweite Ehegattin des Klägers ist spätestens seit der Geburt des zweiten Sohnes nicht mehr berufstätig; sie führt seither den gemeinsamen Haushalt und widmet sich der Kinderbetreuung. Sie besitzt auch keine Vermögenswerte, aus denen Einkünfte erzielt werden könnten.

Der Kläger bewohnt mit seiner Familie eine Mietwohnung in B*****; im monatlichen Mietzins von 7.400 S sind rund 2.000 S an Betriebskosten enthalten. Als Facharzt für Anästhesie erzielte der Kläger aus selbständiger und unselbständiger Tätigkeit im Jahr 1990 ein durchschnittliches Monatseinkommen von netto 50.970 S, welches sich im Jahr 1991 auf monatlich 52.331 S steigerte.

Die am 13.12.1934 geborene Beklagte lebt in ihrer 1963 fertiggestellten, ca. 72 m2 großen Eigentumswohnung in W*****, wofür monatlich an Betriebs-, Erhaltungs- und Instandsetzungs- sowie Heizkosten rund 3.000 S auflaufen. Sie ist auch noch Eigentümerin einer landwirtschaftlich nutzbaren, derzeit aber brach liegenden 1727 m2 großen Liegenschaft der KG L*****, welche bisher von ihr nicht gewinnbringend verpachtet werden konnte. Die Beklagte war bis zum 31.8.1990 als Diplomkrankenschwester im Krankenhaus L***** berufstätig. Mit 1.9.1990 trat sie nach insgesamt 35 Dienstjahren in Österreich und in der Schweiz in den vorzeitigen Ruhestand. Daß die Beklagte in der überwiegenden Absicht in Frühpension gegangen wäre, um damit den Kläger zu schädigen, ist nicht erwiesen. Aus ihrer Tätigkeit als Diplomkrankenschwester erzielte die Beklagte im Jahr 1990 inklusive Abfertigung und den Pensionsbezügen im letzten Jahresviertel ein monatliches Durchschnittseinkommen von netto 23.012 S; im Jahr 1991 erhielt sie eine durchschnittliche monatliche Nettopension von 10.198 S, im ersten Halbjahr 1992 eine solche von

10.590 S.

Unter Hinweis auf die zwischenzeitig geänderten Verhältnisse begehrt der Kläger, ihn ab 28.11.1988 von seiner Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten gänzlich zu entheben.

Demgegenüber begehrt die Beklagte mit ihrer zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Widerklage (ON 9 S. 39), den Kläger im Hinblick auf die durch ihre Frühpensionierung eingetretenen Einkommensminderung, ab 1.9.1990 zur Leistung eines um 3.000 S höheren monatlichen Unterhaltsbetrages von insgesamt 8.000 S zu verurteilen.

Die Parteien beantragen wechselseitig jeweils die Abweisung des gegnerischen Klagebegehrens.

Das Erstgericht traf über den eingangs geschilderten Sachverhalt hinaus noch die Feststellung, daß die Beklagte in den vorzeitigen Ruhestand getreten sei, "nachdem sie schon vorher gesundheitliche Beschwerden hatte". In Abänderung des bisherigen Unterhaltstitels sprach es den Kläger schuldig, der Beklagten für die Zeit vom 28.11.1988 bis 31.12.1988 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 2.000 S, für die Zeit vom 1.1.1989 bis 31.12.1989 einen solchen von

1.300 S, für die Zeit vom 1.1.1990 bis 31.12.1990 einen solchen von 650 S und ab 1.1.1991 einen monatlichen Unterhaltsbetrag von 8.000 S zu leisten. Im Hinblick auf die seit der letzten Unterhaltsbemessung geänderten Verhältnisse habe eine Neubemessung der Unterhaltspflicht des Klägers zu erfolgen. Unter Berücksichtigung der weiteren Sorgepflichten des Klägers für seine nicht berufstätige nunmehrige Ehegattin und seine beiden Kinder gebühre der Beklagten ein Unterhaltsbetrag in Höhe von 32 % des Gesamteinkommens beider Parteien abzüglich des jeweiligen Eigeneinkommens der Beklagten.

Das Berufungsgericht enthob den Kläger in teilweiser Stattgebung seiner Berufung von der Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten laut Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.11.1984, GZ 13 Cg 564/81-75, für den Zeitraum vom 28.11.1988 bis 31.12.1990 und wies das Widerklagebegehren der Beklagten auf Erhöhung des Unterhaltsbetrages um 3.000 S monatlich für diesen Zeitraum zur Gänze sowie im Umfang eines Teilbetrages von 700 S monatlich ab dem 1.1.1991 ab; insoweit ist das Berufungsurteil mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen. Im übrigen bestätigte das Berufungsgericht das Ersturteil, indem es das Mehrbegehren des Klägers auf Enthebung von seiner titelgemäßen Unterhaltsverpflichtung gegenüber der Beklagten auch für die Zeit ab 1.1.1991 abwies und ihn schuldig erkannte, der Beklagten ab 1.1.1991 bis auf weiterers über den mit Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 11.11.1984, GZ 13 Cg 564/81-75, festgesetzten Unterhaltsbetrag von 5.000 S hinaus weitere 2.300 S monatlich, sohin insgesamt einen Unterhaltsbetrag von 7.300 S monatlich, zu leisten. Das Berufungsgericht sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Die vom Kläger bekämpfte Feststellung des Erstgerichtes, wonach die Beklagte schon vor ihrem Eintritt in die Frühpension gesundheitliche Beschwerden gehabt habe, sei für die rechtliche Beurteilung nicht relevant, habe doch schon das Erreichen eines gesetzlichen Pensionsanspruches zur Folge, daß dem Pensionsberechtigten eine weitere Erwerbstätigkeit jedenfalls nicht mehr zumutbar sei. Der gemäß § 66 EheG unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte könne nicht auf eine weitere Erwerbstätigkeit angespannt werden, wenn ihm aufgrund seines Lebensalters und der sonstigen Voraussetzungen eine Alterspension, und sei es auch nur eine vorzeitige Alterspension, zustehe. Nach ständiger Rechtsprechung rechtfertige auch eine Einkommensänderung infolge Pensionierung bereits die Neubemessung des Unterhalts. Bei der Ausmittlung des konkreten Unterhaltsanspruches der Beklagten nach der Prozentsatzmethode sei das Erstgericht im Hinblick auf die Berufstätigkeit beider geschiedener Ehegatten zwar zutreffend von einem Anspruch der Beklagten auf 40 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich des Eigeneinkommens der Beklagten ausgegangen und habe ebenso zutreffend die konkurrierenden Unterhaltspflichten des Klägers für die beiden Kinder aus der zweiten Ehe mit insgesamt 8 % in Abzug gebracht; es habe aber dessen Sorgepflicht für die nicht berufstätige zweite Ehegattin überhaupt nicht in Anschlag gebracht. Diesbezüglich sei die - allerdings schon länger als drei Jahre vor der Entscheidung des Berufungsgerichtes zurückliegende - veröffentlichte Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz uneinheitlich, nehme diese doch Abzüge zwischen 1 % bis 8 % vor. Im vorliegenden Fall sei die Sorgepflicht des Klägers für seine nicht berufstätige zweite Ehegattin mit 4 % zu veranschlagen, sodaß der Beklagten ein Unterhaltsanspruch von 28 % des gemeinsamen Einkommens abzüglich ihres Pensionsbezuges zustehe. Daß der Beklagten im Gegensatz zum Kläger für ihre Eigentumswohnung kein entsprechender Mietaufwand erwachse, könne ihren Unterhaltsanspruch nicht mindern, habe doch die Höhe der nach dem jeweiligen Lebenszuschnitt unterschiedlichen, aber jedermann treffenden Wohnungskosten bei der Globalbemessung des Unterhaltsbetrages grundsätzlich außer Betracht zu bleiben.

Nur gegen die Abweisung des auf Aufhebung von der titelgemäßen Unterhaltsverpflichtung auch ab 1.1.1991 gerichteten Klagebegehrens und gegen die teilweise Stattgebung des Widerklagebegehrens der Beklagten auf Erhöhung des monatlichen Unterhaltsbetrages auf 7.300 S ab diesem Zeitpunkt richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne einer gänzlichen Stattgebung seines Klagebegehrens und einer Abweisung des Widerklagebegehrens auch in diesem Umfang; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt, der Revision des Klägers nicht Folge zu geben; hilfsweise möge die Revision zurückgewiesen werden.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.

Nach einhelliger Lehre und Rechtsprechung hält auch in Unterhaltssachen die materielle Rechtskraft von gerichtlichen Entscheidungen nachträglichen Änderungen des rechtserzeugenden Sachverhalts nicht stand (Fasching, ZPR2 Rz 1531; SZ 40/120; SZ 41/179; EFSlg 43.112, 46.668 uva, zuletzt etwa 4 Ob 507/92; 6 Ob 552/93); solche Änderungen ermöglichen vielmehr eine neue Klage (einen neuen Antrag). Das ist gerade bei Unterhaltsentscheidungen von großer Bedeutung, gilt doch für jede Unterhaltsverpflichtung grundsätzlich - soweit nicht eine davon abweichende Vereinbarung vorliegt - die Umstandsklausel (Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 10 a zu § 94 und Rz 15 b zu § 140; EFSlg 43.108, 59.479 uva, zuletzt etwa 4 Ob 507/92; 6 Ob 552/93). Mit Recht zieht der Kläger die zutreffende Auffasung des Berufungsgerichtes nicht mehr in Zweifel, daß in diesem Sinne auch eine wesentliche Einkommensminderung des Unterhaltsberechtigten - etwa infolge Eintrittes in den Ruhestand - zu einer Unterhaltsneufestsetzung führen kann. Er macht aber geltend, daß der gemäß § 66 EheG unterhaltsberechtigte geschiedene Ehegatte zu einer ihm zumutbaren Erwerbstätigkeit angespannt werden müsse und daher nicht zu Lasten des Unterhaltspflichtigen ohne weiteres von seinem Recht Gebrauch machen dürfe, in die mit einer Einkommensminderung verbundene Frühpension zu gehen. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:

Es erfolgt nicht nur die Ausmessung des gemäß § 66 EheG vom allein oder überwiegend schuldigen Ehegatten dem anderen zu gewährenden Unterhalts nach den Grundsätzen des 94 ABGB (Pichler aaO Rz 2 zu § 66 EheG; Zankl in Schwimann, ABGB Rz 4 zu § 66 EheG; 8 Ob 639/91), sondern es gilt auch für den nach § 66 EheG Unterhaltspflichtigen der nunmehr in § 94 ABGB gesetzlich ausdrücklich verankerte Anspannungsgrundsatz; er hat demnach "nach seinen Kräften" zum Unterhalt des schuldlosen oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten beizutragen (8 Ob 503, 1505/92). Demgegenüber hat der schuldlos oder minder schuldig geschiedene Ehegatte gemäß § 66 EheG von vornherein nur insoweit einen Unterhaltsanspruch gegen den allein oder überwiegend schuldigen geschiedenen Ehegatten, als seine Einkünfte aus Vermögen und die Erträgnisse einer Erwerbstätigkeit, die von ihm den Umständen nach erwartet werden kann, nicht ausreichen. Die Unterhaltspflicht ist demgemäß subsidiär: Sie besteht erst dann, wenn die Vermögenseinkünfte und Erträgnisse einer dem unterhaltsberechtigten Teil zumutbaren Erwerbstätigkeit nicht ausreichen, um ihm den nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten angemessenen Unterhalt zu verschaffen (JBl 1954, 540; 8 Ob 639/91). Der nicht dem verheirateten haushaltführenden Ehegatten gleichgestellte geschiedene Ehegatte ist demnach im Umfang der Zumutbarkeit zur Erwerbstätigkeit verpflichtet (Pichler aaO; EvBl 1992/27). Entgegen der Meinung des Klägers hat aber das Berufungsgericht zutreffend erkannt, daß den in allen Pensionsversicherungsgesetzen vorgesehenen Versicherungsfällen des Alters die Zweckbestimmung zugrundeliegt, dem Versicherten einen Ersatz für den durch das Absinken der Arbeitskraft bedingten Entfall seines Arbeitseinkommens zu verschaffen (Teschner in Tomandl, System des Österreichischen Sozialversicherungsrechts, 359); durch die Festsetzung von Altersgrenzen wurde zum Ausdruck gebracht, daß dem Versicherten bei deren Erreichen nicht mehr zugemutet wird, seinen Lebensunterhalt durch Arbeit verdienen zu müssen (Tomandl, Grundriß des Österreichischen Sozialrechts, 127). Das gilt auch für den Versicherungsfall der vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Frühpension) gemäß §§ 253 b, 270 und 276 b ASVG, § 131 GSVG und § 122 BSVG, wollte doch der Gesetzgeber mit deren Einführung durch die 8.Novelle zum ASVG das unverhältnismäßig starke Ansteigen der Invaliditätspensionen bekämpfen; ebenso wie der Versicherungsfall der Minderung der Arbeitsfähigkeit intendiert daher auch jener der Frühpension einen früher einsetzenden Schutz des Versicherten wegen besonders zu berücksichtigender Umstände wie langer Versicherungsdauer und großer Dichte des Versicherungsverlaufes in der letzten Zeit vor dem Stichtag (Teschner aaO 363 f). Von einem schuldlos oder minder schuldig geschiedenen Ehegatten kann daher den Umständen nach nicht erwartet werden, daß er eine Erwerbstätigkeit auch dann fortsetzt, wenn er die altersmäßigen und sonstigen Voraussetzungen für die Frühpension erreicht hat; ihm ist eine weitere volle Erwerbstätigkeit grundsätzlich nicht mehr zumutbar. Dem steht auch nicht entgegen, daß einem Unterhaltspflichtigen die Ausübung der Wahlmöglichkeit gemäß dem ElternkarenzurlaubsG zu Lasten von unterhaltsberechtigten unehelichen Kindern oder Kindern aus einer Vorehe verwehrt worden ist (ÖA 1992, 21 und 52), war doch hiefür ausschließlich die - hier aber nicht in Betracht kommende - Verletzung der Verpflichtung zur Gleichbehandlung

der unterhaltsberechtigten Kinder maßgeblich. Das erhebliche Absinken des Einkommens der Beklagten durch ihre Frühpensionierung rechtfertigt demnach entgegen der Meinung des Klägers die Neufestsetzung des Unterhalts. Soweit der Kläger jedoch darauf beharrt, daß in der Frühpensionierung der Beklagten ein sittenwidriger Rechtsmißbrauch liege, weil ihr Pensionseintritt überwiegend zu seiner Schädigung gedient habe, steht das im Widerspruch zum festgestellten Sachverhalt. Die Revision ist insoweit nicht gesetzmäßig ausgeführt.

Die vom Berufungsgericht angewendeten Prozentsätze zur Bemessung des Unterhalts der Beklagten hat der Oberste Gerichtshof bereits als Maßstab zur Gleichbehandlung gleichartiger Fälle im Sinne einer Orientierungshilfe gebilligt (7 Ob 503/91; SZ 64/135; ÖA 1992, 86; 10 Ob S 64/92). Es ist auch schon ausgesprochen worden, daß die konkurrierende teilweise Sorgepflicht des gemäß § 66 EheG unterhaltspflichtigen Ehegatten für seine bereits in den Ruhestand getretene zweite Ehefrau mit einem Abzug von 2 % von der Bemessungsgrundlage des gemeinsamen Einkommens zu berücksichtigen ist (SZ 64/135). Demnach begegnet es keinen Bedenken, wenn das Berufungsgericht im vorliegenden Fall die Sorgepflicht des Klägers für seine nicht berufstätige zweite Ehegattin mit einem Abzug in doppelter Höhe (4 %) wie diejenige für die Kinder aus der zweiten Ehe veranschlagt hat.

Daß die unterschiedlichen Wohnungskosten der Streitteile als Ausgaben des täglichen Lebens, die jedermann gleich treffen, bei der Unterhaltsbemessung grundsätzlich keine Berücksichtigung zu finden haben, hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Revision mußte demnach ein Erfolg versagt bleiben.

Der Ausspruch über die - lediglich auf der Basis des Revisionsinteresses von insgesamt 262.800 S zu bemessenden - Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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