Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Abteilungsleiters wird zurückgewiesen.
Text
Begründung
Das Erstgericht hatte die weitere Unterbringung der Kranken für drei Monate bis zum 2.8.1996 für zulässig erklärt (ON 17). Mit Beschluß vom 5.8.1996 änderte das Rekursgericht auf Rekurs der Patientenanwältin diese Entscheidung dahin ab, daß die Unterbringung für unzulässig erklärt und ihre Aufhebung angeordnet wurde (ON 20). Diese Entscheidung wurde dem Abteilungsleiter des Psychiatrischen Krankenhauses am 19.8.1996 zugestellt (RS zu ON 21). Mit dem in der Tagsatzung vom 2.8.1996 gefaßten Beschluß (S 3 in ON 22) erklärte das Erstgericht die weitere Unterbringung der Kranken für unzulässig. Der Abteilungsleiter des Krankenhauses erhob in der Tagsatzung Rekurs, dem aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde und der in der Folge vom Rekurswerber innerhalb der Rekursfrist ausgeführt wurde (ON 24). Diesem Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge (ON 26). Die Rekursentscheidung wurde dem Abteilungsleiter am 30.9.1996 zugestellt.
Rechtliche Beurteilung
Mit der an das Rekursgericht gerichteten, mit 3.12.1996 datierten, als Revisionsrekurs gegen die Beschlüsse ON 20 und 26 aufzufassenden Eingabe (ON 31) beantragt der Abteilungsleiter des Psychiatrischen Krankenhause erkennbar die Abänderung dahin, daß die Unterbringung (in der Vergangenheit und für die Zukunft) für zulässig erklärt werde. Die Eingabe langte am 11.12.1996 beim Erstgericht ein.
Auf den außerhalb der Rekursfrist beim zuständigen Erstgericht eingelangten verspäteten Revisionsrekurs kann auch nicht gemäß § 11 Abs 2 AußStrG Bedacht genommen werden, weil die angefochtenen Verfügungen nicht mehr ohne Nachteil für die Kranke abgeändert werden können. Bei einer Abänderung würde die Kranke in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt werden (2 Ob 552/91). Der verspätete Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
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