OGH 1Ob33/91 (RS0050022)

OGH1Ob33/9118.9.1991

Rechtssatz

Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts haben auch im Amtshaftungsrecht zu gelten; dem haftungspflichtigen Rechtsträger stehen daher alle Einwendungen zu, die nach bürgerlichem Recht dem Anspruch des Klägers entgegengehalten werden können. Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden (SZ 51/7; JBl 1970).

Normen

ABGB §1304 A1
AHG §1 H
AHG §2 Abs2

1 Ob 33/91OGH18.09.1991

Veröff: ZVR 1992/57 S 119

1 Ob 38/90OGH18.09.1991

Veröff: SZ 64/126 = EvBl 1992/14 S 56 = JBl 1992,327

1 Ob 37/93OGH16.02.1994
1 Ob 32/94OGH25.10.1994
1 Ob 26/95OGH23.06.1995

Auch

1 Ob 43/95OGH22.11.1995
1 Ob 55/95OGH25.06.1996

Veröff: SZ 69/145

1 Ob 2192/96aOGH25.06.1996

Veröff: SZ 69/148

1 Ob 2047/96bOGH22.08.1996

Auch; Veröff: SZ 69/188

1 Ob 53/95OGH03.10.1996

Auch; Veröff: SZ 69/219

1 Ob 6/97gOGH15.05.1997

Auch; Veröff: SZ 70/95

1 Ob 213/99aOGH22.10.1999

Auch; nur: Insbesondere kann ein Mitverschulden des Geschädigten geltend gemacht werden. (T1); Beisatz: Dies kann sogar so weit führen, dass bei ganz überwiegendem Mitverschulden des Klägers die Amtshaftung für die nachlässige Behörde gar nicht mehr zum Tragen kommt. (T2)

1 Ob 52/00dOGH28.03.2000

Vgl; Beisatz: Der Mitverschuldenseinwand ist abgeschnitten, wenn er nicht im Verfahren erster Instanz erfolgte. (T3)

1 Ob 9/00fOGH28.03.2000
9 ObA 135/00vOGH12.07.2000

Auch; nur: Die Grundsätze des bürgerlichen Rechts haben auch im Amtshaftungsrecht zu gelten. (T4); nur T1

1 Ob 24/02iOGH26.02.2002
1 Ob 298/03kOGH23.11.2004

Beisatz: Ergreift der Geschädigte kein Rechtsmittel, obwohl es geeignet gewesen wäre, den Schaden ganz oder teilweise abzuwenden, so handelt er sorglos in eigenen Angelegenheiten und verletzt die ihm obliegende Rettungspflicht. Trifft ihn ein Verschulden, so ist der Schaden nach § 1304 ABGB zu teilen. (T5); Veröff: SZ 2004/163

1 Ob 57/08aOGH03.04.2008

Vgl auch; Beisatz: Ein Verhalten des Geschädigten, das die behördliche Tätigkeit überhaupt erst ausgelöst hat, kann regelmäßig kein Mitverschulden begründen. Auch auf ein allenfalls rechtswidriges Verhalten des (später) Geschädigten haben die hoheitlich tätig werdenden Organe gesetzmäßig zu reagieren. Ein Verhalten, das bereits vor dem Einschreiten der Behörde abgeschlossen wurde, kann regelmäßig kein Mitverschulden des Geschädigten begründen. (T6)

1 Ob 131/08hOGH26.02.2009
1 Ob 114/10mOGH10.08.2010

Vgl aber; Beisatz: Das Unterlassen einer Schubhaftbeschwerde, die zu einer Verkürzung der Haft geführt hätte, mindert nicht den Schadenersatzanspruch des Inhaftierten nach Art 5 Abs 5 EMRK, wenn die Haft von Anfang an rechtswidrig war (hier: fehlende Rechtskraft des abweisenden Asylbescheids mangels ordnungsgemäßer Zustellung). (T7); Bem: Siehe RS126114. (T8)

1 Ob 222/13yOGH27.02.2014

Auch; nur T4; Veröff: SZ 2014/20

1 Ob 159/17iOGH27.09.2017

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00033_9100000_001

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