OGH 1Ob213/99a

OGH1Ob213/99a22.10.1999

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisions- und Rekursgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dkfm. Josef F*****, vertreten durch Dr. Anton Draskovits, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1., Singerstraße 17-19, wegen S 15,995.435,-- sA und Feststellung (Streitwert S 300.000,--) infolge Revision der klagenden Partei und der Rekurse beider Parteien gegen das Teilurteil bzw den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 22. März 1999, GZ 14 R 189/98m-62, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 19. Mai 1998, GZ 32 Cg 5/94d-55, teils abgeändert und teils aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung

I. zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens bleibt dem Endurteil vorbehalten.

II. den

Beschluss

gefasst:

Beiden Rekursen wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Prozesskosten.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger begehrte von der beklagten Partei die Zahlung von S 15,995.435 sA und die Feststellung, dass sie dem Kläger als Pächter eines Grundstücks sowie als Eigentümer einer Liegenschaft alle Schäden zu ersetzen habe,

a) die durch die fortgesetzte schuldhafte Unterlassung der Gewässeraufsicht, insbesondere der Überprüfung der "Konsensgemäßheit" der abgelagerten Materialien in Ansehung der wasserrechtlichen Bewilligungsbescheide des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 21. 9. 1972, vom 30. 7. 1973 und vom 17. 8. 1973, in eventu durch die wissentliche wasserrechtsbehördliche Duldung konsenswidriger Ablagerungen in Ansehung dieser Bescheide künftig entstehen werden;

b) die dem Kläger künftig aus der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich vom 30. 7. 1973 spruchgemäß "näherhin" unbestimmt gebliebenen Festlegung des flächenmäßigen Umfangs dieser Deponiebewilligung, insbesondere durch rechtskräftige und vollstreckbare gewässerpolizeiliche Räumungs- und Sicherungsaufträge und deren nachfolgender Vollstreckung entstehen werden;

c) die dem Kläger künftighin durch die oben unter b) näher bezeichneten, rechtswidrig und schuldhaft zustande gekommenen Deponiebewilligungen und/oder deren Widerruf entstehen werden.

Der Kläger brachte vor, der Landeshauptmann von Niederösterreich habe mit Bescheid vom 21. 9. 1972 einer Gesellschaft mbH die wasserrechtliche Bewilligung zur Errichtung einer Deponie zur Ablagerung von Destillationsrückständen auf einem bestimmten Grundstück gegen Widerruf erteilt. Die Ablagerung hätte in 200-Liter-Barrels erfolgen müssen. Es hätten nur solche Destillationsrückstände in die Grube eingebracht werden dürfen, die in ihrer Zusammensetzung einem bestimmten chemischen Untersuchungsbefund entsprochen hätten. Dies wäre vom Konsensinhaber vor Freigabe zur Ablagerung jeweils zu überprüfen gewesen. Abweichende Destillationsrückstände hätten erst nach ausdrücklicher Genehmigung durch die Wasserrechtsbehörde abgelagert werden dürfen. Mit Bescheid vom 30. 7. 1993 habe der Landeshauptmann von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde einer Gesellschaft mbH sowie dem Eigentümer des für die Ablagerung vorgesehenen Grundstücks in Erweiterung des oben angeführten Bewilligungsbescheids die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer gemeinsamen Müllablagerung, und zwar zur Lagerung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll erteilt. Gleichzeitig sei ausgesprochen worden, die Bewilligung zur Ablagerung von Destillationsrückständen unter den im erstgenannten Bescheid genannten Bedingungen bleibe aufrecht. In diesem Bescheid sei die Formulierung enthalten, dass es sich bei der Grube um ein Grundstück handle, "wo der Schotterabbau schon abgeschlossen" sei; für den Ostteil dieser Grube sei der Gesellschaft mbH bereits mit Bescheid vom 21. 9. 1972 die wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von Destillationsrückständen erteilt worden. Es sei auch die Verpflichtung in den Bescheid aufgenommen worden, dass die Destillationsrückstände in ihrer Zusammensetzung einem bestimmten Untersuchungsbefund entsprechen müssten und dies jeweils bei der Ablagerung vom Berechtigten zu überprüfen sei. Die Einbringung von Mineralölen und mineralölhaltigen Abfällen und noch anderem Material sei grundsätzlich verboten worden. Die Ablagerung von Destillationsrückständen in Barrels sei weiter vorgeschrieben geblieben. Es sei in der Begründung des Bewilligungsbescheids auch angeführt, dass für eine exakte Aussage über den im Vorgutachten eines Hydrologen festgestellten vertikalen Durchsatz bzw die Grundwasserströmgeschwindigkeit noch einschlägige Untersuchungen unerlässlich seien und in Anbetracht der Grundwasserverhältnisse und der Art der abzulagernden Stoffe eine Gefährdung des Grundwassers nach Stellungnahme der Grundwasseraufsicht nicht wahrscheinlich sei. Eine örtliche Eingrenzung des Bewilligungsumfangs sei in diesem Bescheid nicht erfolgt. Mit Bescheid des Landeshauptmanns von Niederösterreich als Wasserrechtsbehörde vom 17. 8. 1973 sei der Gesellschaft mbH und dem Grundstückseigentümer - in Erweiterung der beiden zuvor genannten Bescheide - die wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von Aushubmaterial nach Tankwagenunfällen und ausgebranntem, ölverunreinigtem Material gestattet worden. Die Bedingungen und Vorschreibungen im Sinne der vorher erteilten Bewilligungsbescheide seien aufrecht geblieben. 1975 habe sich der Kläger nach Vorweisung all dieser Bewilligungen entschlossen, mit Pachtvertrag vom 13. 10. 1975 das Grundstück, das als Deponie gewidmet gewesen sei, zum Zweck der Nutzung als Mülldeponie zu pachten. Er habe sich eine gewinnbringende unternehmerische Tätigkeit durch Ablagerung von Hausmüll verschiedener niederösterreichischer Gemeinden, mit denen in der Folge auch Deponieverträge abgeschlossen worden seien, versprochen. Die NÖ Wasserrechtsbehörde habe das aufrechte Bestehen der zuvor genannten Bescheide zugesichert, die Akteneinsicht bzw eine weitere Aufklärung sei dem Kläger aber verweigert worden. Die Gesellschaft mbH habe sich auf ihre wasserrechtliche Konsensinhaberschaft berufen und auf der weiterhin unentgeltlichen Ablagerung ihrer Fässer auf dem genannten Grundstück beharrt. Sie habe aber zugesichert, es würden nur konsensgemäße Destillationsrückstände abgelagert werden. Das in den Wasserrechtsbescheiden genannte Grundstück (90 m breit und etwa 800 m lang) sei in ein östlich liegendes Restgrundstück mit einer Länge von etwa 400 m und in Grundstücke, die zusammen ebenfalls etwa 400 m lang seien und westlich davon lägen, geteilt worden. Letztere Grundstücke habe der Kläger im Jahre 1977 gekauft. Die Wasserrechte am Westteil der Deponie seien zum 1. 4. 1985 auf eine Kommanditgesellschaft übergegangen, deren Komplementär der Kläger gewesen sei. Der Kläger habe den Betrieb der inzwischen im Firmenbuch gelöschten Kommanditgesellschaft als nicht protokollierter Einzelkaufmann weitergeführt. In den folgenden 13 Jahren hätten die mit der Deponie befassten Behörden den Bescheid vom 30. 7. 1973 immer auf das gesamte Grundstück bezogen, es sei also von einer 776 m langen und 90 m breiten Deponie ausgegangen worden. Dem Kläger sei es schließlich gelungen, die Gesellschaft mbH dazu zu bewegen, ab März 1980 keine Destillationsrückstände mehr in der Grube zu deponieren. 1982 seien massive Grundwasserverunreinigungen grundwasserstromabwärts festgestellt worden. Der Kläger sei verpflichtet worden, ein Netz von Sonden zu setzen und das Grundwasser insbesondere auf chlorierte Kohlenwasserstoffe zu überprüfen. Mit großem Kostenaufwand habe er versucht, den noch leeren westlichen Teil des Grundstücks durch Abdichtung auf den letzten Stand der Technik zu bringen, um das Deponiematerial aus der östlichen Deponie in die westliche zu verlagern und so Gefährdungspotentiale zu entdecken und zu entsorgen. Am 16. 5. 1983 sei mit Einverständnis des Klägers der Bescheid vom 21. 9. 1972 (Destillationsbescheid) widerrufen worden. Am 5. 12. 1986 sei der Bescheid vom 30. 7. 1973 (Müllbescheid) widerrufen worden, weil Untersuchungen der Deponie konsenswidrige Ablagerungen zutage gebracht hätten. Die Kommanditgesellschaft habe am 5. 12. 1986 gegen diesen Widerrufsbescheid berufen, dieser Berufung sei aber von der obersten Wasserrechtsbehörde am 20. 7. 1987 nicht Folge gegeben worden, weil der Standort für einen Deponiebetrieb völlig ungeeignet sei und ein Gefahrenpotential bilde. Am 24. 7. 1987 habe der Kläger daher die Deponie geschlossen. Eine gegen den Bescheid vom 20. 7. 1987 beim Verfassungs- bzw beim Verwaltungsgerichtshof erhobene Beschwerde sei als unbegründet abgewiesen worden. In dieser dem Kläger am 17. 11. 1989 zugestellten Entscheidung habe der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, die bei Grabungsarbeiten im Jahre 1985 geborgenen Fässer stellten wegen ihres Inhalts ebenso wie die im Ostteil gefundenen Fässer ein Gefährdungspotential dar. Eine konsensgemäße Fortführung der Deponie sei im Hinblick auf den ungeeigneten Standort problematisch. Das in der Folge gegen den Kläger und den Geschäftsführer der Gesellschaft mbH eingeleitete Strafverfahren habe mit einem Freispruch für den Kläger geendet. In diesem Strafverfahren seien schwere Versäumnisse der mit der Bescheiderlassung befassten fachkundigen Beamten und - im Zuge der Überwachung der Deponie - der Wasserrechtsbehörde hervorgekommen. Die Erklärung eines dem wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren zugezogenen Sachverständigen, ein vertikaler Durchsatz wässriger Lösungen sei im Hinblick auf vorhandene Gesteinsschichten im Bereich der Deponie weitestgehend auszuschließen, habe zum Destillationsbescheid geführt; sie sei jedoch auf eine dem Sachverständigen unterlaufene Verwechslung mit einer anderen Deponie zurückzuführen, seine Ausführungen hätten sich also auf eine völlig andere hydrogeologische Situation bezogen. Im Bereich der Deponie des Klägers sei aber ein Durchsatz wässriger Lösungen in vertikaler Hinsicht möglich. Bei ordnungsgemäßer Befundung des Deponiestandorts hätte sich ergeben, dass sich in unmittelbarer Nähe der Deponie ein Grundwasserschongebiet befinde. Die folgenden Wasserrechtsbewilligungen hätten sich auf die dem Sachverständigen unterlaufene Fehleinschätzung bezogen. Bei ordnungsgemäßer Begutachtung wäre hervorgekommen, dass der für die Deponie gewählte Standort aus hydrogeologischen Gründen völlig ungeeignet sei, sodass die Deponie nicht zu bewilligen gewesen wäre. Die erteilten Deponiebewilligungen beruhten somit auf unvertretbarer Ansicht. Ebenso unvertretbar sei die Bewilligung vom 17. 8. 1973 (Ölbescheid), die ohne jeden Antrag und ohne jede Projektunterlage erfolgt sei. Der Ölbescheid sei wenige Wochen nach dem Müllbescheid ergangen, obwohl in diesem ausdrücklich die Einbringung von Mineralölen oder mineralölhaltigen Abfällen verboten worden sei. Die Wasserrechtsbehörden hätten die Bestimmungen über die Gewässeraufsicht völlig ignoriert. All dies sei gemäß § 1 AHG haftungsbegründend. Die Wasserrechtsbehörde sei von Anfang an in Kenntnis der konsenswidrigen Ablagerung von Lösungsmittelresten gewesen, und durch die Ablagerung habe sich ein Chemikalienteich gebildet. Dennoch hätten jahrelang weder Überprüfungen noch sonstige zielgerichtete Maßnahmen stattgefunden. Die konsenswidrigen Ablagerungen seien wissentlich von der Wasserrechtsbehörde geduldet worden. Die Beschreibung der Fläche, auf die sich der Müllbescheid vom 30. 7. 1973 bezogen habe, sei unvertretbar unzureichend, weil keine Parameter angegeben seien. Durch den Müllbescheid sei die Deponiefläche im Vergleich zum Destillationsbescheid vergrößert worden. Die unzureichende Beschreibung der Fläche habe ab Juli 1985 zu einer Unzahl administrativer und gerichtlicher Verfahren geführt, die sich mit dem Umfang der Konsensfläche beschäftigt hätten. Ursprünglich sei von den Behörden 13 Jahre hindurch die Gesamtfläche des Grundstücks als bewilligte Deponiefläche angesehen worden; erst später seien der Destillations- und der Müllbescheid dahin definiert worden, daß die Deponie nur auf jenen Flächen bewilligt worden sei, die zum Zeitpunkt der Bewilligung bereits ausgebaggert gewesen seien. Im Falle der Kenntnis der Nichteignung der vom Kläger angekauften bzw gepachteten Grundstücke für eine Deponie und der Kenntnis des geringeren Deponieumfangs im Sinne einer "kleinen Konsensflächeninterpretation" hätte der Erwerb bzw die Pachtung der Grundstücke durch den Kläger nicht stattgefunden. Mit Bescheid vom 20. 4. 1990 sei ihm nunmehr die Räumung des Westteils der Deponie rechtskräftig aufgetragen worden. Mit Bescheid vom 25. 7. 1991 sei auch die Räumung des Ostteils der Deponie verfügt worden. Der Kläger begehre den Ersatz all seiner Schäden, die durch die gesetzwidrigen Bescheide (Destillations-, Müll- und Ölbescheid) den Widerruf des Müllbescheids und die mangelnde Gewässeraufsicht entstanden seien, wozu auch künftige Schäden gehörten. Durch den Widerrufsbescheid vom 5. 12. 1986 sei dem Kläger die weitere Nutzung der Deponie untersagt worden. Daraus resultiere ein Gewinnentgang von S 15,912.000. Es seien aber auch Investitionen im Ausmaß von S 2,739.000 frustriert, so dass der Gesamtschaden S 18,651.000 betrage. Zur Vermeidung einer Überklagung begehre der Kläger aber nur einen Betrag von S 16 Mio und unter Berücksichtigung einer Gegenforderung von S 4.565 letztlich nur S 15,995.435 sA.

Die beklagte Partei wendete vor allem ein, die Bescheide der Wasserrechtsbehörde seien nicht rechtswidrig ergangen und die Ansprüche des Klägers seien verjährt. Der Kläger selbst habe konsenswidrig als Deponiebetreiber Ablagerungen vorgenommen und für die Folgen daher selbst einzustehen. Die Bescheidinterpretationen über den Flächenumfang der bewilligten Deponie seien rechtmäßig; beim Westteil der Deponie handle es sich somit um eine "wilde Deponie". Der Kläger habe die Sanierungsauflagen für die Gesamtdeponie selbst dadurch provoziert, dass er im Bereich des gesamten Grundstücks ablagern habe lassen. Mit Bescheid vom 14. 8. 1985 habe der Landeshauptmann von Niederösterreich Vorbescheide insoweit aufgehoben, als sich diese auf eine Deponiefläche bezogen hätten, die über das mit dem Müllbescheid vom 30. 7. 1973 bewilligte Ausmaß hinausgereicht habe. Dieser Müllbescheid habe sich nämlich nur auf eine von Osten beginnende Deponiefläche mit einer Länge von etwa 200 m bezogen. Der Widerruf des Müllbescheids könne sich nur auf die seinerzeit bewilligte Fläche beziehen, weil die westlich von dieser Fläche erfolgte Deponierung einer wasserrechtlichen Bewilligung entbehre. Aus der Tatsache des Widerrufs des Müllbescheids könne der Kläger keine Forderungen ableiten, weil der Verwaltungsgerichtshof die gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerden abgewiesen habe. Aus der vom Kläger behaupteten unklaren Formulierung des Müllbescheids über die bewilligte Deponiefläche seien keine Schadenersatzforderungen ableitbar, weil all diese Umstände dem Kläger schon bei Einbringung einer Klage im Jahre 1988 bekannt gewesen seien. Schon damals habe er ausreichende Kenntnisse von dem von ihm behaupteten Organverschulden und der Schadensursache gehabt. Die Forderungen aus diesem Titel seien demnach verjährt. Kompensationsweise wendete die beklagte Partei S 5,195.359,70 samt Verzugszinsen gegen die Klagsforderung ein. Dieser Betrag sei dem Kläger gemäß §§ 31, 117 WRG bescheidmäßig vorgeschrieben worden. Weiters wendete die beklagte Partei den Betrag von S 177.207,73 (als die ihr zugesprochenen Kosten in einem Zivilrechtsstreit) compensando gegen die Klagsforderung ein.

Von diesen Gegenforderungen anerkannte der Kläger bloß jene von S 177.207,73; die übrigen Gegenforderungen wurden bestritten.

Das Erstgericht gab dem Feststellungsbegehren zur Gänze und dem Leistungsbegehren dem Grunde nach statt.

Es stellte fest, einer Gesellschaft mbH sei am 21. 9. 1972 bescheidmäßig die Ablagerung von Destillationsrückständen (Destillationsbescheid) auf einem Grundstück bewilligt worden, "wo der vom Grundstückseigentümer betriebene Schotterabbau bereits abgeschlossen sei". Zum Bewilligungszeitpunkt sei eine Fläche von 76 x 189 m mit einer Tiefe von 11,5 m als bereits abgebaut bezeichnet worden. Der Antrag der Gesellschaft mbH sei zunächst vom technischen Amtssachverständen als nicht zur Bearbeitung geeignet bezeichnet worden, weil insbesondere die Destillationsrückstände, deren Lagerung dort vorgesehen gewesen sei, nicht geprüft worden seien. Einem später vorgelegten Gutachten sei eine bestimmte Art der Destillationsrückstände, die wasserunlöslich sein sollten, zu entnehmen gewesen. Der hydrologische Amtssachverständige habe am 25. 8. 1972 dahin Stellung genommen, dass im Bereich der Deponie ein vertikaler Durchsatz von wässrigen Lösungen weitestgehend unterbunden sei, so dass insgesamt keine Einwendungen gegen die Ablagerung der Destillationsrückstände erhoben worden seien. Es sei aber festgestellt worden, dass bei jeder Ablagerung die Zusammensetzung des Deponieguts überprüft werden müsse. Andere chemische Produkte dürften erst nach neuerlicher Überprüfung durch die Wasserrechtsbehörde abgelagert werden. Außerdem sei die Ablagerung in Fässern und in ganz bestimmter Schichtung vorgeschrieben worden. Am 16. 2. 1973 sei von der Gesellschaft mbH und vom Grundeigentümer die Bewilligung zur Ablagerung und Verbrennung oder Vernichtung von Gemeinde-, Hausrats-, Industrie- und Gewerbemüll aller Art sowie von Autoreifen auf dem Grundstück begehrt worden. Die technische Gewässeraufsicht habe sich gegen die Erweiterung der wasserrechtlichen Bewilligung ausgesprochen, zumal schon zuvor die wasserrechtlichen Bedingungen nicht eingehalten worden seien; die Fässer seien einfach ausgekippt worden, in der Grube sei ein Geruch nicht definierter Lösungsmittel und an der Grubensohle sei eine schlammartige, oberflächlich gefrorene Masse festgestellt worden; die Gesellschaft mbH sei daher aufzufordern, diesen Missstand zu beseitigen. Am 30. 7. 1973 sei der Müllbescheid erlassen worden, mit welchem der Gesellschaft mbH und dem Grundeigentümer in Erweiterung des Bewilligungsbescheids vom 21. 9. 1972 die wasserrechtliche Bewilligung zum Betrieb einer gemeinsamen Müllablagerung zur Lagerung von häuslichem, gewerblichem und industriellem Müll bewilligt worden sei. Die Bewilligung zur Lagerung der Destillationsrückstände sei aufrecht geblieben. Dazu seien 20 Bedingungen angeführt und die Ablagerung mineralölhaltigen Materials sei ausdrücklich untersagt worden. Die im hydrogeologischen Amtssachverständigengutachten als unerlässlich bezeichnete Untersuchung des vertikalen Durchsatzes, der Grundwasserfließgeschwindigkeit und des höchsten und tiefsten Grundwasserspiegels sei nicht durchgeführt worden, der Grund hiefür sei in der Begründung des Bescheids nicht genannt. Am 17. 8. 1973 sei die wasserrechtliche Bewilligung für die Ablagerung von Aushubmaterial nach Tankwagenunfällen und von ausgebranntem, ölverunreinigtem Material (Ölbescheid) erteilt worden, ohne dass eine Verhandlung durchgeführt worden sei. Begründet sei dieser Bescheid im Wesentlichen nur damit worden, dass gegen die Erweiterung der Ablagerungsbewilligung keine Bedenken bestünden. Am 7. 12. 1973 seien der Wasserrechtsbehörde der Unfall eines Tankwagenzugs und der Umstand, dass die Gesellschaft mbH das ölverunreinigte Erdreich ohne Sicherungsmaßnahmen sowie teilweise aufgefangenes Heizöl und mit Heizöl verunreinigtes Wasser in die Grube eingebracht habe, gemeldet worden. In dieser Meldung eines Gebietsbauamts seien Bedenken gegen die bisher durchgeführten Ablagerungen geäußert und sei auf die Widersprüchlichkeit des Müll- bzw Ölbescheids hingewiesen worden; es sei untragbar, dass unbehandeltes Erdreich in eine Mülldeponie eingebracht werde. Daraufhin sei die Gesellschaft mbH verpflichtet worden, die Abfalllagerung nur im Umfang des Bescheids vom 30. 7. 1973 zu betreiben. In der Folge seien die Gesellschaft mbH und der Grundeigentümer bescheidmäßig verpflichtet worden, die wassergefährdenden Stoffe, Altöl und Chemikalien bzw verschmutztes Erdreich aus der Grube zu entfernen und unschädlich zu machen. Dagegen habe die Gesellschaft mbH Berufung erhoben. Über Ersuchen eines Amtssachverständigen sei der Ölbescheid mit Bescheid der obersten Wasserrechtsbehörde vom 2. 4. 1975 für nichtig erklärt worden. In diesem Bescheid sei festgehalten, dass die Deponie zumindest am Rand der M***** Senke liege. Die Sohle der Schottergrube befinde sich nur 3 m über dem Grundwasser; es sei zu befürchten, dass die Grube zeitweise überflutet werde; weiters sei anzunehmen, dass bereits wassergefährdende Stoffe in der Grube abgelagert seien. Eine genaue Prüfung der Ablagerungen erweise sich deshalb als notwendig. Mit Bescheid vom 14.12. 1976 sei dem Kläger die Bewilligung zur Errichtung eines Müll- und Schuttlagerungsplatzes erteilt worden (Schuttbescheid). Der Umfang der Bewilligung habe dem Müllbescheid entsprochen. Der Wasserrechtsbehörde sei zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt gewesen, dass sich keine dichtende Schicht im Untergrund befinde und daher die Ablagerungen eine Gefahr für das Grundwasser darstellten. Der Wasserrechtsbehörde sei auch bekannt gewesen, dass das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft mit Schreiben vom 2. 4. 1975 die Grube für Müllablagerungen als völlig ungeeignet bezeichnet habe. Obwohl die zuständige Bezirksverwaltungsbehörde bereits in den Jahren zuvor Ablagerungen beanstandet und ihr bekannt gewesen sei, dass im Untergrund keine dichtende Schicht vorhanden sei, habe sie in der Verhandlung festgestellt, eine ausreichende Schutzschicht über dem Grundwasserspiegel sei gesichert. Nachdem schon Grundwasserverunreinigungen festgestellt worden seien, sei noch 1983 eine wasserrechtliche Bewilligung zur Ablagerung von Klärschlamm aus kommunalen Kläranlagen in weitgehend stabilisierter und entwässerter Form erteilt worden (Klärschlammbescheid vom 10. 2. 1983). Mit Bescheid vom 14. 8. 1985 habe der Landeshauptmann von Niederösterreich Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörde vom 16. 4. 1980 und 5. 8. 1982 insoweit aufgehoben, als sie sich auf eine Deponiefläche bezogen, die über die mit dem Müllbescheid vom 30. 7. 1973 bewilligte Deponiefläche hinausreichten. Der dagegen vom Kläger erhobenen Berufung sei nicht Folge gegeben worden; die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof sei von diesem mit Beschluss vom 13. 10. 1986 zurückgewiesen und der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof abgewiesen worden. Mit Bescheid vom 5. 12. 1986 sei der Müllbescheid vom 30. 7. 1973 mit der Begründung widerrufen worden, dass das überregional bedeutsame Grundwasservorkommen durch die in der Grube abgelagerten Materialien gefährdet sei. Sie müsse geräumt werden, es dürfe kein anderer Müll, der die Räumung erschweren könnte, abgelagert werden.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht aus, die für die beklagte Partei handelnden Organe hätten die inkriminierten Bescheide nicht erlassen dürfen. Das Handeln der Organe der beklagten Partei sei schon nach dem damaligen Stand der Technik (1972 und 1973) unvertretbar gewesen. Bei rechtmäßigem Handeln der Organe der beklagten Partei wäre der Schaden des Klägers unterblieben. Diesem seien die rechtsrelevanten Verfehlungen der Organe der beklagten Partei erst durch das am 29. 6. 1992 beendete Strafverfahren zur Kenntnis gebracht worden. Die Klage sei am 17. 11. 1992 bei Gericht eingelangt, der Anspruch des Klägers sei daher nicht verjährt. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen der Normverletzung und dem Schaden des Klägers sei zu bejahen. Die von den Wasserrechtsbehörden verletzten Normen seien auch für den Schutz des Klägers bestimmt.

Das Berufungsgericht änderte die Entscheidung des Erstgerichts insoweit ab, als es mit Teilurteil das Leistungsbegehren im Betrag von S 13,261.000 samt 4 % Zinsen seit 17. 12. 1992 ebenso abwies wie das Feststellungsbegehren, es werde festgestellt, dass die beklagte Partei dem Kläger als Pächter bzw Eigentümer von Grundstücken alle Schäden zu ersetzen habe, die ihm künftig aus der im wasserrechtlichen Bewilligungsbescheid des Landeshauptmanns für Niederösterreich vo 30. 7. 1973 spruchgemäß näherhin unbestimmt gebliebenen Festlegung des flächenmäßigen Umfangs dieser Deponiebewilligung, insbesondere durch rechtskräftige und vollstreckbare gewässerpolizeiliche Räumungs- und Sicherungsaufträge und deren nachfolgende Vollstreckung bzw die ihm durch den Widerruf der oben näher bezeichneten Deponiebewilligung entstehen werden; im übrigen Umfang (Leistungsbegehren von S 2,734.435 sA und restliches Feststellungsbegehren) hob es die Entscheidung des Gerichts erster Instanz auf und verwies die Rechtssache in diesem Umfang zur ergänzenden Verhandlung und neuerlichen Entscheidung zurück. Es sprach aus, dass die ordentliche Revision gegen das Teilurteil und der Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss zulässig seien.

Der Kläger habe sein Leistungsbegehren damit begründet, dass er infolge Widerrufs des Müllbescheids durch den Bescheid vom 5. 12. 1986 außerstande gewesen sei, auf der Deponie weiter abzulagern, weshalb ihm ein Gewinn von etwa 16 Mio S entgangen sei. Dieser Widerrufsbescheid sei von der obersten Wasserrechtsbehörde bestätigt und der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 21. 9. 1989 nicht Folge gegeben worden. Der Kläger könne sein Begehren gemäß § 2 Abs 3 AHG daher nicht auf die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 5. 12. 1986 stützen. Er stütze sein Begehren aber auch darauf, dass der Müllbescheid vom 30. 7. 1973 rechtsrichtigerweise nicht hätte erlassen werden dürfen. Bei dessen Nichterlassung wäre der Kläger aber auch nicht in der Lage gewesen, in den Jahren 1986 bis 1989 weitere Deponierungen vorzunehmen; der Müllbescheid sei somit für den vom Kläger behaupteten Gewinnentgang nicht kausal gewesen. Die rechtswidrige Erlassung des Müllbescheids könne aber für die von ihm behaupteten frustrierten Aufwendungen im Betrag von S 2,739.000 kausal gewesen sein. Nun habe der Kläger insgesamt 16 Mio S begehrt; nur S 2,739.000 könnten davon aber durch die Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 30. 7. 1973 verursacht worden sein. Demnach sei das Leistungsbegehren im Teilbetrag von S 13,261.000 jedenfalls abzuweisen. Über den Differenzbetrag von S 2,734.435 (bei Berücksichtigung der vom Kläger im Kompensationswege selbst abgezogenen S 4.565) könne aber noch nicht endgültig entschieden werden. Der Kläger habe diese Investitionskosten nicht spezifiziert. Soweit die Kosten auf die rechtswidrige Erlassung der Bescheide zurückzuführen seien, seien die Vorteile, die der Kläger durch die Erlassung der Bescheide erzielt habe, in Anrechnung zu bringen, weil den Investitionskosten des Klägers die Vorteile gegenüberstünden, die er durch die Betreibung der Deponie bis 1986 habe erzielen können. Verjährt seien die Schadenersatzansprüche des Klägers nicht, weil er erst durch die Ergebnisse des gegen ihn geführten Strafverfahrens hinreichende Kenntnis vom Fehlverhalten und von den Unterlassungen der Behördenorgane erlangt habe. Zur Feststellung der Rechtswidrigkeit des Destillations-, des Müll- und des Ölbescheids werde das Verfahren zu unterbrechen und im Sinne des § 11 Abs 1 AHG ein Antrag an den Verwaltungsgerichtshof nach Art 131 Abs 2 B-VG zu stellen sein. Für den Fall der Rechtswidrigkeit der Bescheide sei schließlich für das Leistungsbegehren zu prüfen, welche Investitionen des Klägers durch den Widerruf der rechtswidrig erlassenen Bescheide frustriert seien und in welchem Umfang der Kläger durch den Betrieb der Deponie Vorteile habe erlangen können.

Das Feststellungsbegehren laut lit b habe der Kläger darauf gestützt, dass die Deponiefläche im Müllbescheid vom 30. 7. 1973 unbestimmt umschrieben worden sei; er selbst und sämtliche Behörden seien von einer Deponiebewilligung für das gesamte Grundstück ausgegangen, was nunmehr zur Folge habe, dass ihm die Räumung sowohl des West- wie auch des Ostteils der Grube aufgetragen worden sei; daraus erwachse ihm ein Schaden. Es ergebe sich aus den Bescheiden aber eindeutig, dass diese nicht die Gesamtfläche des Grundstücks betroffen hätten; es sei daher von der Richtigkeit der sogenannten "kleinen Konsensflächeninterpretation" auszugehen. Den Behörden sei nicht vorzuwerfen, dass sie jahrelang von einer "großen Deponieflächeninterpretation" ausgegangen seien, weil der Kläger selbst durch die Ablagerung auf der gesamten Grundstücksfläche den Eindruck erweckt habe, die Bescheide bezögen sich auf das gesamte Grundstück. Da weder aus der Umschreibung der Deponiefläche noch aus der Interpretation des Bescheidinhalts ein Schadenersatzanspruch abgeleitet werden könne, seien die im Feststellungsklagebegehren unter lit b beschriebenen Voraussetzungen für Schadenersatzansprüche nicht geeignet; dieses Begehren sei daher abzuweisen. Im übrigen seien dem Kläger die beanstandete Umschreibung der Deponiefläche im Müllbescheid und deren mögliche Folgen durch verschiedene Interpretationen schon im Zeitpunkt der Erhebung einer Klage im Jahre 1988 bekannt gewesen, so dass die darauf gestützten Schadenersatzansprüche gemäß § 6 Abs 1 AHG verjährt seien. Die mit einer "kleinen Flächeninterpretation" verbundenen Folgen einer Räumungsverpflichtung im Bereich der "wilden Deponie" seien schon damals absehbar gewesen.

Soweit der Kläger unter lit c des Feststellungsbegehrens Schadenersatzansprüche auf Grund des Widerrufs des Müllbescheids geltend mache, sei er darauf zu verweisen, dass gemäß § 2 Abs 3 AHG von der Rechtsmäßigkeit des Widerrufsbescheids auszugehen sei, zumal die vom Kläger an den Verfassungs- bzw Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden erfolglos geblieben seien. Auch dieses Feststellungsbegehren sei somit abzuweisen.

Das Erstgericht werde aber auch prüfen müssen, ob der Kläger selbst konsenswidriges Deponiegut in die Deponie eingebracht habe. Sollte dies der Fall sein, so sei er nicht berechtigt, selbst unter Berufung auf die Aufsichtspflicht der Wasserrechtsbehörde Amtshaftungsansprüche für die Sanierungskosten geltend zu machen. Bejahe man die Schadenersatzansprüche des Klägers wegen Verletzung der Aufsichtspflicht der Wasserrechtsbehörden für den Zeitraum, in dem der Kläger die Deponie noch nicht betrieben habe, und ergebe sich, dass der Kläger als Deponiebetreiber schuldhaft konsenswidriges Gut deponiert habe, dann könne er nicht für den ihm aus der Sanierung erwachsenden Gesamtschaden Ansprüche stellen, sondern nur für jenen Teil, den seine Vorgänger als Deponiebetreiber schuldhaft verursacht hätten. Demnach sei auch lit a des Feststellungsbegehrens noch nicht spruchreif.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers und die Rekurse beider Parteien sind zulässig, aber allesamt nicht berechtigt.

A. Zur Revision

1. Zur Abweisung eines Teils des Leistungsbegehrens:

Der Kläger führt dazu ins Treffen, er habe sein Leistungsbegehren nicht nur darauf gestützt, dass ihm durch den Widerruf des Müllbescheids die Möglichkeit zur Lukrierung weiteren Gewinns genommen worden sei, sondern er habe die "Ausführungen auf 150 Seiten des über ihn absprechenden Strafurteils" ausdrücklich zum Inhalt der Amtshaftungsklage erhoben: Es kann dahingestellt bleiben, ob diese Ausführung überhaupt als zulässiges und ausreichendes Tatsachenvorbringen anzusehen ist, geht es doch darum, dass der Kläger entgangenen Gewinn geltend macht, den er nur dann hätte erzielen können, wenn ihm die Müllablagerung mittels rechtmäßigen Bescheids von der Behörde gestattet worden wäre. Der Kläger behauptet aber selbst, dass der Müllbescheid vom 30. 7. 1973 gar nicht hätte erlassen werden dürfen, weil der Amtssachverständige eine verfehlte Standortbeurteilung erstattet habe, und aus hydrogeologischer Sicht nur die Eignung als Standort für die Lagerung fester und wasserlöslicher Metalloxyde ausschließlich bestimmter Materialien gegeben gewesen wäre (S 3 f der Revision, S 9, 12 bis 15 der Klage, S 4 und 7 f des Schriftsatzes vom 7. 4. 1997). Ohne gesetzeskonforme Bewilligung der Ablagerung von Müll in der Deponie wäre der Kläger gar nicht berechtigt gewesen, "seine vertraglich abgesicherten Deponierechte" auszuüben, so dass den bei Erlassung der Bescheide tätigen Behörden jedenfalls nicht angelastet werden kann, Gewinne des Klägers in rechtswidriger Weise verhindert zu haben. Die Abweisung des auf Ersatz von Gewinnentgang gerichteten Leistungsbegehrens erweist sich somit - auch der Höhe nach - als berechtigt: In der Klageschrift hat der Kläger einen Nettogewinnentgang von S 15,9 Mio behauptet und insgesamt ("zur Vermeidung einer Überklagung") einen Vermögensschaden von S 16 Mio geltend gemacht (S 21 f der Klage). In der Verhandlungstagsatzung vom 28. 10. 1996 brachte er nach Anleitung gemäß § 182 ZPO vor, sein Begehren auf Zahlung von S 15,9 Mio betreffe einen rein fiktiven Verdienstentgang mangels Möglichkeit, Deponiearbeiten durchzuführen (S 2 des Protokolls vom 28. 10. 1996). Schließlich ergänzte er im Schriftsatz vom 7. 4. 1997 sein Vorbringen noch dahin, aus welchen einzelnen Positionen sich sein Leistungsbegehren zusammensetze (Gesamtschaden S 18,651.000, bestehend aus Gewinnentgang im Betrag von S 15,912.000 und S 2,739.000 an Investitionsaufwand), wobei er aber nach wie vor insgesamt nur 16 Mio S begehrte (S 7 f des Schriftsatzes vom 7. 4. 1997). Es kann daher Rede davon sein, dass dem Kläger eine "nähere Spezifizierung" der Klagsposten nicht möglich gewesen wäre. Die Ausführungen des Klägers, durch die Vorgangsweise des Berufungsgerichts (Abweisung des Leistungsbegehrens im Ausmaß von S 13,261.000) sei ihm die Möglichkeit genommen worden, die Klagssumme positionsweise darzustellen und zu beweisen (S 4 der Revision), gehen somit ins Leere. Er hat neben dem von ihm behaupteten entgangenen Gewinn nur den "frustrierten Investitionsaufwand" im Ausmaß von S 2,739.000 behauptet und ziffernmäßig geltend gemacht. Demnach ist unter Berücksichtigung der vom Kläger selbst vorgenommenen Kompensation mit dem Betrag von S 4.565 im fortzusetzenden Verfahren - wie noch darzustellen sein wird - lediglich ein Leistungsbegehren von S 2,734.435 strittig.

2. Zur Abweisung eines Teils der Feststellungsbegehren:

Die Urkundeninterpretation durch das Berufungsgericht in dem Sinne, dass der Destillations- und der Müllbescheid nicht die Gesamtfläche des Grundstücks betrafen, sondern von einer "kleinen Konsensflächeninterpretation" auszugehen sei, ist nicht zu beanstanden. Wie schon das Gericht zweiter Instanz logisch einwandfrei darlegte, ergibt sich die "kleine Konsensflächeninterpretation" aus der Bezeichnung "Teilfläche" im Destillationsbescheid vom 21. 9. 1972 und aus der Entwurfsbeschreibung des Müllbescheids vom 30. 7. 1973 sowie aus dem in beiden Bescheiden enthaltenen Zusatz "... wo der Schotterabbau bereits erfolgt ist" (S 31 des Urteils der zweiten Instanz). Die vom Kläger behauptete "unbestimmt gebliebene Festlegung des flächenmäßigen Umfangs der Deponiebewilligung" liegt somit nicht vor, so dass der Kläger schon grundsätzlich keine Schadenersatzansprüche auf diesen von ihm behaupteten Umstand stützen kann. Aber auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dem Kläger seien die beanstandete Umschreibung der Deponiefläche im Müllbescheid und deren mögliche Folgen in schadenersatzrechtlicher Hinsicht schon im Jahre 1988 bekannt und die Folgen einer allfälligen Räumungsverpflichtung seien absehbar gewesen, ist zu billigen, so dass auch die von der beklagten Partei eingewendete Verjährung der auf diese Umstände gestützten Schadenersatzansprüche gemäß § 6 Abs 1 AHG zu bejahen wäre (S 33 f der Berufungsentscheidung; vgl 1 Ob 151/98g; JBl 1997, 43; JBl 1996, 315).

Auch das Feststellungsbegehren, die beklagte Partei habe dem Kläger alle durch den Widerruf der Bewilligung zur Müllablagerung entstehenden Schäden zu ersetzen, hat das Gericht zweiter Instanz zu Recht abgewiesen. Die Entscheidung über den Widerruf des Müllbescheids ist in Rechtskraft erwachsen, die an den Verfassungs- und an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerden waren erfolglos. Demnach kann der Kläger ein auf die Rechtswidrigkeit dieses Widerrufsbescheids gestütztes Begehren nicht erheben, weil von der Rechtmäßigkeit des Widerrufsbescheids auszugehen ist. Der vom Gericht zweiter Instanz gefasste Spruch der Entscheidung ist keinesfalls missverständlich und unbestimmt.

Die Revision des Klägers erweist sich demnach insgesamt als nicht berechtigt, so dass das zweitinstanzliche Teilurteil zu bestätigen ist.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 2 ZPO.

B. Zu den Rekursen der Parteien:

Der Kläger hat frustrierten Investitionsaufwand geltend gemacht, weil die zuständigen Behörden einerseits die verschiedenen, die Deponie betreffenden Bescheide gar nicht hätten erlassen dürfen, und andererseits eine Verletzung der Aufsichtspflicht der Wasserrechtsbehörden vorliege. Dem hat das Gericht zweiter Instanz durch die Aufhebung des Zwischenurteils, soweit es den Investitionsaufwand und einen Teil des Feststellungsbegehrens betrifft, Rechnung getragen, weil es in diesem Umfang die Spruchreife nicht als gegeben ansah. Den Ausführungen des Rekursgerichts ist beizupflichten:

Lediglich über den Widerruf des Müllbescheids liegt ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vor, nicht aber zur Frage der Rechtswidrigkeit des Müllbescheids selbst und schon gar nicht des Destillationsbescheids. Das Gericht zweiter Instanz hat deutlich zum Ausdruck gebracht, dass es diese Bescheide für rechtswidrig erachtet, was zur Folge hat, dass gemäß § 11 Abs 1 AHG beim Verwaltungsgerichtshof die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Bescheide begehrt werden muss, zumal die Entscheidung des Rechtsstreits unter anderem auch von der Frage der Rechtswidrigkeit dieser Bescheide abhängig ist; diese Frage darf aber vom Amtshaftungsgericht nicht selbständig beurteilt werden (SZ 60/177; Schragel, AHG2 Rz 282; Rebhahn in Kerschner, Haftung bei Deponien 128). Dass darüber hinaus auch Versäumnisse der Wasseraufsichtsbehörden vorliegen könnten, die einen Teil des Investitionsaufwands des Klägers als frustriert erscheinen ließen, kann nichts daran ändern, dass die Frage der Rechtswidrigkeit der Bescheide vom Verwaltungsgerichtshof geprüft werden muss, stützt der Kläger doch zumindest auch einen Teil des von ihm geltend gemachten frustrierten Investitionsaufwands auf solche Bescheide. Welche Investitionskosten durch die allenfalls rechtswidrigen Bescheide verursacht wurden, wird der Kläger - wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend dargelegt hat (siehe S 36 der zweitinstanzlichen Entscheidung) - noch zu spezifizieren haben. In diesem Zusammenhang ist aber auch die Ansicht des Rekursgerichts zu billigen, dass sich der Kläger die von ihm durch das Betreiben der Deponie erzielten Vorteile auf die frustrierten Investitionskosten wird anrechnen lassen müssen, was vom Kläger grundsätzlich auch gar nicht in Zweifel gezogen wird (siehe S 14 seiner Rechtsmittelschrift).

Ein Mitverschulden des allenfalls geschädigten Klägers an der Schadensentstehung und Schadensentwicklung ist auch in der Amtshaftung relevant (Rebhahn aaO 129). Nun mag Amtshaftung der beklagten Partei infolge rechtswidriger Genehmigung der Deponie oder wegen deren unterlassenen bzw mangelhaften Überwachung zu bejahen sein (Rebhahn aaO 137), doch darf ein allfälliges Mitverschulden des Klägers am Zustandekommen seines Schadens nicht unberücksichtigt bleiben. Dies kann sogar so weit führen, dass bei ganz überwiegendem Mitverschulden des Klägers die Amtshaftung für die nachlässige Behörde gar nicht mehr zum Tragen käme (Rebhahn aaO 150). Es wird daher - wie schon das Gericht zweiter Instanz dargelegt hat - zu klären sein, ob der Kläger selbst konsenswidrig Abfälle in die Deponie eingebracht hat bzw die Deponierung gefährlichen Guts nicht verhinderte, obwohl ihm Abhilfe möglich gewesen wäre, und wird sich erst dann entscheiden lassen, welche Verschuldensanteile von den Parteien jeweils zu verantworten sind.

Schließlich hat das Rekursgericht auch die Verjährungsfrage richtig gelöst, zumal der Kläger tatsächlich erst durch die Ergebnisse des gegen ihn abgeführten Strafverfahrens ausreichende Kenntnis vom Fehlverhalten bzw von Unterlassungen der Behördenorgane erlangt hat. Das Strafverfahren wurde erst am 29. 6. 1992 beendet, die Klage wurde vom Kläger noch im Jahre 1992 eingebracht (siehe S 26 und 37 der zweitinstanzlichen Entscheidung). Die Frage, ob der Kläger allenfalls auch selbst - gegebenenfalls sogar allein - den von ihm behaupteten frustrierten Investitionsaufwand verschuldet hat, hat mit der Frage, ob er Kenntnis von einem Organverschulden hatte, nichts zu tun. Soweit dem Kläger die rechtsrelevanten Verfehlungen der Organe der beklagten Partei erst im Zuge des Strafverfahrens zur Kenntnis gelangten, begann die Verjährungsfrist in der Tat erst mit Beendigung des Strafverfahrens zu laufen, zumal es grundsätzlich nicht naheliegt, dass die zuständigen Organe eines Rechtsträgers ihre Pflichten nicht erfüllen, sondern im Zweifel angenommen werden muss, dass gesetzmäßig vorgegangen wird (Schragel aaO Rz 223).

Den Rekursen der Streitteile kommt somit keine Berechtigung zu.

Die Entscheidung über den Kostenvorbehalt bezüglich der Rekurskosten beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.

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