OGH 10ObS209/91 (RS0076040)

OGH10ObS209/9117.9.1991

Rechtssatz

Entsprechend einem nach den einschlägigen Bestimmungen aller von Österreich abgeschlossenen Abkommen über soziale Sicherheit bestehenden allgemeinen Grundsatz bilden die österreichischen Versicherungszeiten mit den fremdstaatlichen Versicherungszeiten einen einheitlichen Versicherungsverlauf. In Ausführung dieser allgemeinen Zusammenrechnungsbestimmung sehen die Abkommen aber vor, daß der zuständige Versicherungsträger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften festzustellen hat, ob unter Berücksichtigung dieser Zusammenrechnung Anspruch auf die beanspruchte Leistung besteht.

Normen

AbkSozSi allg

10 ObS 209/91OGH17.09.1991

Veröff: SSV-NF 5/87

10 ObS 228/99yOGH05.10.1999

Vgl; Beisatz: Hier: Abkommen zwischen der Republik Österreich und Spanien vom 6. 11. 1981 (BGBl 1983/305), wonach Rechtsvorschriften, die sich aus Übereinkommen mit dritten Staaten oder aus überstaatlichem Recht ergeben, insbesondere in Drittstaaten zurückgelegte Versicherungszeiten, nicht zu berücksichtigen sind. (T1)

10 ObS 357/99vOGH25.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Hier: Art 16 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und Spanien vom 6. 11. 1981 (BGBl 1983/305). (T2) Beisatz: Wenn ein zwischenstaatliches Abkommen hier Abkommen mit Spanien - keine Begriffsbestimmung enthält, wird von Beitragszeiten dann gesprochen werden können, wenn Zeiten in einem auf Beiträgen beruhenden System der sozialen Sicherheit erworben wurden, d.h. wenn die Gewährung der Leistungen aus dem System im Vertragsstaat entweder von einer unmittelbaren finanziellen Beteiligung der geschützten Person oder ihres Arbeitgebers oder von einer Erwerbstätigkeit während einer Wartezeit abhängt. Hier: Erfüllung der Wartezeit nach § 120 Abs 3 und Abs 6 GSVG. (T3); Veröff: SZ 73/18

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_010OBS00209_9100000_003

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