OGH 5Ob74/91 (RS0069367)

OGH5Ob74/9117.9.1991

Rechtssatz

Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem nach Maßgabe des § 16 Abs 1 Z 1 MRG, allerdings unter besonderer Berücksichtigung der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt.

Normen

MRG §1 Abs4 Z2
MRG §16 Abs1 Z1

5 Ob 74/91OGH17.09.1991

Veröff: WoBl 1992,147 (Würth)

2 Ob 104/99dOGH15.04.1999

Vgl auch; Beisatz: Bei einem gemischten Objekt kann von einer Wohnung oder einem Wohnhaus nur dann gesprochen werden, wenn der Wohnzweck eindeutig im Vordergrund steht. (T1)

5 Ob 247/99fOGH14.09.1999

Auch; nur: Andernfalls liegt ein gemischtes Objekt vor, bei dem unter besonderer Berücksichtigung der ratio des § 1 Abs 4 Z 2 MRG, beurteilt werden muß, ob der Wohnzweck den Geschäftszweck deutlich überwiegt. (T2) Beis wie T1

5 Ob 154/00hOGH15.06.2000

Vgl auch; nur: Der Einstufung eines Objektes als "Wohnhaus mit nicht mehr als zwei selbständigen Wohnungen" ist das Vorhandensein von Geschäftsräumen nur dann schädlich, wenn diese Geschäftsräume einer selbständigen Vermietung zugänglich sind, also keinen Bestandteil der Wohnung bilden. (T3) Beisatz: Dass unter Wohnungen auch Substandardwohnungen zu verstehen sind, ergibt sich aus § 15a Abs 1 Z 4 MRG. (T4)

7 Ob 244/03pOGH05.11.2003

Vgl auch; Beis wie T4

2 Ob 149/06kOGH21.12.2006

Auch

5 Ob 152/10dOGH09.02.2011

Vgl; Auch Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19910917_OGH0002_0050OB00074_9100000_002

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