Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 37 Abs 3 Z 16 bis 18 iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Bei einem gemischten Objekt kommt es für die Verwirklichung des Ausnahmetatbestandes des § 1 Abs 4 Z 2 MRG darauf an, ob der Wohnden Geschäftszweck deutlich überwiegt; von einer Wohnung oder einem Wohnhaus kann nur dann gesprochen werden, wenn der Wohnzweck eindeutig im Vordergrund steht (5 Ob 597/84 = SZ 57/191 = MietSlg 36/45; 5 Ob 74/91 = WoBl 1992, 147/104 [Würth] = MietSlg 43.140; 2 Ob 104/99d). Demgegenüber hat das Rekursgericht zwar an einer Stelle seiner Entscheidung auf das (einfache) Überwiegen des Wohn- oder Geschäftszwecks abgestellt, schließlich aber ein eindeutiges Überwiegen des Wohnzwecks angenommen, weil lediglich im Vorraum einer zum Wohnen verwendeten Wohnung ein Büro betrieben wurde. Mit dieser Beurteilung hat es die Grenzen des ihm hiebei zustehenden Spielraums nicht überschritten; eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung liegt nicht vor.
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