OGH 9ObS16/91 (RS0076422)

OGH9ObS16/9111.9.1991

Rechtssatz

Teilzahlungen des Arbeitgebers sind zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen; davon abweichende Widmungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind nicht zu beachten; es käme sonst zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die ohnehin einen Teil ihrer Ansprüche bis zu dem nach dem IESG gesicherten Höchstausmaß vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt erhielten.

Normen

IESG §1

9 ObS 16/91OGH11.09.1991

Veröff: SZ 64/124

8 ObS 2321/96yOGH28.11.1996

Beisatz: Dies gilt auch für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Teilzahlungen. (T1)

8 ObS 62/97vOGH13.03.1997

nur: Teilzahlungen des Arbeitgebers sind zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen. (T2)<br/>Beis wie T1; Beisatz: § 48 ASGG. (T3)

8 ObS 17/98bOGH08.06.1998
8 ObS 155/01dOGH05.07.2001

Beisatz: Zahlungen des Arbeitgebers sind auf gesicherte Ansprüche und nicht auf eine vereinbarte, nicht gesicherte "freiwillige Abfertigung" anzurechnen. (T4)

8 ObS 292/00zOGH16.08.2001

Beisatz: Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf freiwillige und gesetzliche Abfertigung, sind Teilzahlungen des Arbeitgebers vor Konkurseröffnung nur auf die gesicherte gesetzliche Abfertigung anzurechnen. Diese Vorgangsweise ist richtlinienkonform und steht nicht in Widerspruch zum Urteil des EuGH C-125/97 (Regelung). (T5)

8 ObS 235/01vOGH29.11.2001

nur T2; Beisatz: Diese Anrechnungsregel bezieht sich sowohl auf die vom Arbeitgeber als auch die von der Masse auf den Einzelanspruch geleistete Zahlungen. § 1 Abs 4 IESG ist auch auf sonstige Fälle der Anspruchsbegrenzung analog anzuwenden. (T6)<br/>Beisatz: Bei Zusammentreffen mehrerer gesicherter Ansprüche, die aber der Höhe nach beschränkt sind, sind Teilzahlungen zuerst auf die gesicherten Teile der Ansprüche anzurechnen und erst hinsichtlich des den Grenzbetrag übersteigenden Teiles sind die Teilzahlungen auf die älteren, nicht gesicherten Ansprüche anzurechnen. (T7)

8 ObS 293/01yOGH16.05.2002

Beis wie T1; Beis wie T5; Beisatz: Dies gilt auch dann, wenn es sich um eine "freiwillige Abfertigung aufgrund eines Sozialplans" handelt, und zwar selbst dann, wenn dessen Abschluss von der Schlichtungsstelle "erzwungen" worden wäre. (T8)

8 ObS 7/14hOGH23.01.2015

Dokumentnummer

JJR_19910911_OGH0002_009OBS00016_9100000_001

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