Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Teilzahlungen des Arbeitgebers sind zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen. Davon abweichende Widmungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind nicht zu beachten, es käme sonst zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die ohnehin einen Teil ihrer Ansprüche bis zu dem nach dem IESG gesicherten Höchstausmaß vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt erhielten (9 ObS 16/91 = SZ 64/124 uva). Dies gilt auch für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Teilzahlungen (8 ObS 2321/96y = ZIK 1997, 191). Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine freiwillige und eine gesetzliche Abfertigung, sind Teilzahlungen des Arbeitgebers vor Konkurseröffnung nur auf die gesicherte gesetzliche Abfertigung anzurechnen. Diese Vorgangsweise ist richtlinienkonform und steht nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH C - 125/97 (8 ObS 292/00z; 8 ObS 237/01p = ARD 5302/2/02). Dies gilt auch dann, wenn es sich wie hier um eine "freiwillige Abfertigung aufgrund eines Sozialplans" handelt, und zwar selbst dann, wenn dessen Abschluss von der Schlichtungsstelle "erzwungen" worden wäre, weil gemäß § 1 Abs 4a IESG nur eine gesetzliche Abfertigung in dem in dieser Bestimmung genannten Ausmaß gesichert ist.
Die Erzwingbarkeit eines Sozialplanes (§ 97 Abs 1 Z 4 ArbVG) besteht nur darin, dass im Falle der Nichteinigung der Vertragspartner die Schlichtungsstelle angerufen werden kann und der Spruch der Schlichtungsstelle den Konsens der Streitteile ersetzt. Eine solchermaßen festgelegte Abfertigung mag zwar nicht freiwillig sein, sie gewinnt aber dadurch nicht den Charakter einer gesetzlichen Abfertigung und ist infolge dessen nicht nach dem IESG gesichert.
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