OGH 8ObS293/01y

OGH8ObS293/01y16.5.2002

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer und Dr. Rohrer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Friedrich Stefan und Dr. Vera Moczarski als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Yusuf S*****, vertreten durch Dr. Paul Sutterlüty ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wider die beklagte Partei IAF-Service GmbH, *****, wegen EUR 1.600,40 Insolvenz-Ausfallgeld, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26. September 2001, GZ 23 Rs 58/01b-10, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Teilzahlungen des Arbeitgebers sind zuerst auf den gesicherten Teil der Ansprüche des Arbeitnehmers anzurechnen. Davon abweichende Widmungsvereinbarungen zwischen den Arbeitsvertragsparteien sind nicht zu beachten, es käme sonst zu einer nicht gerechtfertigten Besserstellung jener Arbeitnehmer, die ohnehin einen Teil ihrer Ansprüche bis zu dem nach dem IESG gesicherten Höchstausmaß vom Insolvenz-Ausfallgeld-Fonds ersetzt erhielten (9 ObS 16/91 = SZ 64/124 uva). Dies gilt auch für vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geleistete Teilzahlungen (8 ObS 2321/96y = ZIK 1997, 191). Hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine freiwillige und eine gesetzliche Abfertigung, sind Teilzahlungen des Arbeitgebers vor Konkurseröffnung nur auf die gesicherte gesetzliche Abfertigung anzurechnen. Diese Vorgangsweise ist richtlinienkonform und steht nicht im Widerspruch zum Urteil des EuGH C - 125/97 (8 ObS 292/00z; 8 ObS 237/01p = ARD 5302/2/02). Dies gilt auch dann, wenn es sich wie hier um eine "freiwillige Abfertigung aufgrund eines Sozialplans" handelt, und zwar selbst dann, wenn dessen Abschluss von der Schlichtungsstelle "erzwungen" worden wäre, weil gemäß § 1 Abs 4a IESG nur eine gesetzliche Abfertigung in dem in dieser Bestimmung genannten Ausmaß gesichert ist.

Die Erzwingbarkeit eines Sozialplanes (§ 97 Abs 1 Z 4 ArbVG) besteht nur darin, dass im Falle der Nichteinigung der Vertragspartner die Schlichtungsstelle angerufen werden kann und der Spruch der Schlichtungsstelle den Konsens der Streitteile ersetzt. Eine solchermaßen festgelegte Abfertigung mag zwar nicht freiwillig sein, sie gewinnt aber dadurch nicht den Charakter einer gesetzlichen Abfertigung und ist infolge dessen nicht nach dem IESG gesichert.

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