OGH 1Ob530/91 (RS0101118)

OGH1Ob530/9110.7.1991

Rechtssatz

Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Die Mitmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft, auf die - soweit denkbar - die Bestimmungen des 16. Hauptstückes des ABGB anzuwenden sind. Erwirbt einer der Mitmieter den Bestandgegenstand, so treten die Wirkung der Vereinbarung (§ 1445 ABGB) insoweit ein, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist, hingegen bleibt die Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt.

Normen

ABGB §1090 IIIb
ABGB §1445

1 Ob 530/91OGH10.07.1991

Veröff: SZ 64/93 = EvBl 1991/197 S 849

4 Ob 535/94OGH26.04.1994

Veröff: SZ 67/72

3 Ob 554/94OGH07.09.1994

Auch; nur: Erwirbt einer der Mitmieter den Bestandgegenstand, so treten die Wirkung der Vereinbarung (§ 1445 ABGB) insoweit ein, als der Mieter nun zugleich auch Vermieter ist, hingegen bleibt die Stellung innerhalb der Rechtsgemeinschaft mit den übrigen Mitmietern durch die Konfusion unberührt. (T1)

1 Ob 2287/96xOGH28.01.1997

Auch; nur: Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis. (T2)

6 Ob 177/98tOGH22.04.1999

nur: Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. (T3)<br/>Beisatz: Der einzelne Mitmieter besitzt kein selbständiges Verfügungsrecht über seinen Anteil am Bestandrecht. (T4)

5 Ob 102/01pOGH15.05.2001

Auch; nur T2; Beis wie T4; Beisatz: Ein Gesamtmietverhältnis oder Mitmietverhältnis kann entweder von vornherein als solches begründet worden sein oder aber durch Gesamtrechtsnachfolge oder Sonderrechtsnachfolge entstehen. (T5)

2 Ob 136/01sOGH07.06.2001

Auch; Beisatz: Durch den Eigentumserwerb Bestandobjekt durch den Mieter ist das hinsichtlich dieser Liegenschaft bestehende Bestandverhältnis durch Vereinigung (§ 1445 ABGB) erloschen. (T6)

5 Ob 223/04mOGH07.12.2004

Auch; nur: Ist ein Objekt an mehrere Personen als Mitmieter in Bestand gegeben, so ist ein solches Mitmietverhältnis oder Gesamtmietverhältnis ein einheitliches, demnach ungeteiltes Mietverhältnis und besteht nicht etwa aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. Die Mietmieter stehen untereinander in Rechtsgemeinschaft. (T7)

5 Ob 124/07gOGH20.11.2007

Vgl auch; nur: Ist ein Objekt aber an mehrere Mitmieter in Bestand gegeben, ist ein solches Mietverhältnis ein einheitliches, ungeteiltes Gesamtmietverhältnis und besteht nicht aus mehreren konkurrierenden Mietverhältnissen. (T8)<br/>Beisatz: Der von mehreren Mitmietern eines Bestandobjektes als Gesamtschuldner zu entrichtende Hauptmietzins kann nicht in Verbindlichkeiten der einzelnen Mitmieter aufgespalten werden. Die Unwirksamkeit der Mietzinsvereinbarung und die Höhe des angemessenen Hauptmietzinses müssen zwingend alle am Vertrag Beteiligten treffen. (T9)

5 Ob 135/09bOGH01.09.2009

Vgl; Beisatz: Die Vorschriften über die Miteigentumsgemeinschaft sind auch für das Innenverhältnis von Mitmietern untereinander sinngemäß anzuwenden. (T10)

5 Ob 145/13dOGH21.02.2014

Vgl auch

5 Ob 54/16aOGH29.09.2016

Vgl auch

7 Ob 189/17wOGH21.03.2018

Auch; nur T2; nur T3; nur T7; nur T8

7 Ob 189/17wOGH29.08.2018

Auch; nur T2; nur T3; nur T7; nur T8; Veröff: SZ 2018/65

5 Ob 156/18dOGH20.02.2019

Auch; nur T3; nur T8; Beis wie T10

5 Ob 56/20aOGH28.09.2020

Vgl; Beis wie T9

9 Ob 19/21sOGH29.04.2021

nur T2; nur T3; nur T7; nur T8

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0010OB00530_9100000_002

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