OGH 7Ob536/91 (RS0051731)

OGH7Ob536/9113.6.1991

Rechtssatz

Diese Bestimmung gibt dem Beschäftiger kein Recht, die Erfüllung seiner vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Überlasser vom Nachweis der Bezahlung des Entgeltes an die überlassenen Arbeitskräfte oder der Sozialversicherungsbeiträge für diese abhängig zu machen.

Normen

AÜG §14

7 Ob 536/91OGH13.06.1991

Veröff: RdW 1991,332

5 Ob 143/01tOGH26.06.2001
7 Ob 113/01wOGH07.05.2002

Auch; Beisatz: Dem Beschäftiger verbleibt in derartigen Fällen nur die Unsicherheitseinrede, weil auch ein Zurückbehaltungsrecht im Sinne des § 471 ABGB oder der §§ 369 ff HGB ausscheidet. (T1)

5 Ob 251/05fOGH04.04.2006
2 Ob 261/07gOGH24.09.2008

Beisatz: Die in den Entscheidungen 7 Ob 536/91 und 7 Ob 113/01w enthaltene Aussage (siehe T1), dem Beschäftiger verbleibe in derartigen Fällen „nur die Unsicherheitseinrede" ist dahin zu präzisieren, dass dies nur bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des § 1052 Satz 2 ABGB gilt. (T2); Beisatz: Der Beschäftiger kann daher jedenfalls im Konkurs des Überlassers den Entgeltforderungen des Masseverwalters nicht mit der Unsicherheitseinrede begegnen, wenn ein Anspruch auf eine (im funktionellen Synallagma stehende) Gegenleistung nicht mehr besteht. (T3); Veröff: SZ 2008/137

Dokumentnummer

JJR_19910613_OGH0002_0070OB00536_9100000_002

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